DAV begrüßt das EU-Gesellschaftsrechtspaket teilweise – DAV
Aus Sicht des DAV hat das im April 2018 vorgelegte EU-Gesellschaftsrechtspaket (s. EiÜ 17/18) Stärken und Schwächen. Der DAV sieht in dem Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität sehr gute Regelungsansätze (DAV-Stn. 31/18). Verschiedentlich erscheinen die Anforderungen des Entwurfs jedoch nicht angemessen. Dies betrifft u.a. den zu weitreichenden Gläubigerschutz und die aus Sicht des DAV wegen bereits hinreichenden Schutzes überflüssige Möglichkeit der Ablehnung des grenzüberschreitenden Formwechsels bei künstlichen Gestaltungen. Andere Regelungen wie Art. 86j oder 126a über die Angemessenheit von Abfindung und Umtauschverhältnis und die gerichtliche Angemessenheitsüberprüfung erscheinen in ihrem Regelungskonzept noch nicht vollständig ausgereift. An einigen Stellen bedarf es wie bei den Fristenregelungen auch der Harmonisierung der neuen Regelungen mit den fortbestehenden Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung. Obwohl die Digitalisierung des administrativen Lebenszyklus von Kapitalgesellschaften erstrebenswert ist, hält der DAV den Richtlinienvorschlag über den Einsatz digitaler Mittel insgesamt für zu kurz gefasst (DAV-Stn. 30/18). Insbesondere gegen den möglichen Wegfall einer vorgeschalteten fachkundigen Beratung durch Notare bei der (Online-)Gründung von Gesellschaften und der damit einhergehenden Schaffung von Musterverträgen hat der DAV aus Verbraucherschutzgründen Bedenken. Außerdem sollte in Bezug auf die Definitionen, die gegenseitige Anerkennung und das erforderliche Sicherheitsniveau von Identifizierungsmitteln auf Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zwingend verwiesen werden.
Berichtsentwurf zur Drittwirkung von Forderungsübertragungen angenommen – EP
Der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments hat am 10. Juli 2018 den Berichtsentwurf von Berichterstatter Pavel Svoboda (EVP) zum Verordnungsvorschlag COM(2018) 96 über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht mit Änderungen angenommen (finale Fassung liegt noch nicht vor). Nach Ansicht des Rechtsausschusses sollte der Schuldner aus dem Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags genommen werden, um die Abgrenzung zur Rom I-Verordnung klarzustellen. In seiner Stellungnahme Nr. 19/2018 hatte der DAV auf verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten hingewiesen. Dies betraf u.a. auch den in Art. 4 Nr. 1 nicht näher definierten „maßgeblichen Zeitpunkt“ bei der Anknüpfung der Drittwirkung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Zedenten (s. EiÜ 21/18), sodass folglich ein zur Rechtsunsicherheit führender Statutenwechsel möglich gewesen wäre. Der Rechtsausschuss schlägt vor, dies auf den Zeitpunkt des Abschluss des Abtretungsvertrages zu konkretisieren. Erst wenn auch der Rat seine Verhandlungsposition (sog. allgemeine Ausrichtung) angenommen hat, können die Trilogverhandlungen beginnen.
Task Force schlägt „aktive Subsidiarität“ vor – KOM
Die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit soll anhand eines Musterrasters (einer Art Checklist) auf allen Regierungsebenen konsequent bewertet und verglichen werden. Das fordert die vom ersten Vizepräsidenten der EU-Kommission Frans Timmermans geleitete Taskforce für Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in ihrem Abschlussbericht. Die Arbeitsgruppe hat sich seit November 2017 (s. EiÜ 40/17) damit beschäftigt, wie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit innerhalb der EU-Institutionen besser umgesetzt werden können. Dies soll zu einer besseren Beteiligung lokaler und regionaler Körperschaften sowie nationaler Parlamente bei der Politikgestaltung der EU beitragen. Neben dem vorgeschlagenen Musterraster (s. Annex V des Berichts) soll u.a. die achtwöchige Frist für nationale Parlamente für Stellungsnahmen zu Gesetzesentwürfen der EU-Kommission auf zwölf Wochen ausgedehnt werden. Außerdem empfiehlt die Taskforce den drei EU-Institutionen, sich auf ein mehrjähriges Schwerpunktprogramm für die Neuausrichtung der Arbeit der EU in einigen Politikbereichen zu verständigen. Kommissionspräsident Juncker wird in seiner Rede zur Lage der Union im September Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen der Taskforce ziehen.
Erweiterung des Schutzes von Whistleblowern auch auf Unterstützer? – EP
Die Definition des Hinweisgebers sollte auch auf Personen und Institutionen erstreckt werden, die den Hinweisgeber in seinem Vorgehen unterstützen. Das schlägt die Berichterstatterin Virginie Rozière (S&D) in ihrem im Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments vorgelegten Berichtsentwurf (derzeit nur auf französischer Sprache verfügbar) zum Richtlinienvorschlag COM(2018) 218 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vor (s. hierzu EiÜ 17/18). Rozière begrüßt insgesamt die Richtung des Richtlinienvorschlags, macht jedoch auch Verbesserungsvorschläge. So befürwortet sie eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches auch auf Beamte und andere Mitarbeiter der EU-Institutionen. Der sachliche Anwendungsbereich soll von bisher nur bestimmten Regelungen des Unionsrechts auch auf die geschützten Rechte der Europäischen Grundrechtecharta erweitert werden. Hinsichtlich des dreistufigen Meldemechanismus (intern-Behörde-Öffentlichkeit) plädiert sie für kürzere Fristen in Bezug auf die Rückmeldung an den Hinweisgeber. Weiterhin betont sie, dass anonyme Hinweisgeber den gleichen Schutz erhalten sollen wie namentlich bekannte Hinweisgeber. An dem Schutz des Berufsgeheimnisses durch Erwägungsgrund 69 soll weiter festgehalten werden.
Rechtsausschuss legt Position zu vorinsolvenzlichen Verfahren fest – EP
Der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments hat am 2. Juli 2018 seine Verhandlungsposition zu dem Richtlinienvorschlag für präventive Restrukturierungsrahmen (s. EiÜ 34/17) festgelegt. Die Mitglieder des Ausschusses stimmten mit 14 Stimmen (bei 7 Gegenstimmen) für den Berichtsentwurf von Angelika Niebler (EVP) mit Kompromissänderungsanträgen (konsolidierte Fassung liegt noch nicht vor). Der Ausschuss sieht etwa eine erstmalige Entschuldungsfrist von nicht länger als fünf Jahren und eine stärkere Berücksichtigung der Arbeitnehmerrechte im Rahmen des präventiven Restrukturierungsverfahrens vor. Zudem erteilte der Ausschuss Angelika Niebler das Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat. Der Rat hatte zuvor Anfang Juni 2018 lediglich eine Teileinigung zu dem Richtlinienvorschlag erzielt (s. EiÜ 24/18).
Große Schritte Richtung Work-Life-Balance – EP
Das Einkommen bei Elternurlaub und dem Urlaub zur Pflege von Angehörigen soll 78% des bisherigen Bruttogehaltes betragen und damit die Voraussetzungen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ermöglichen. Das ist eines der Kernanliegen in dem am 11. Juli 2018 angenommenen Berichtsentwurf (finale Fassung noch nicht verfügbar) des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlaments zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission COM(2017) 253 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige. Die Abgeordneten unterstützten den Vorschlag der Kommission, Vätern rund um die Zeit einer Geburt oder Totgeburt das Recht auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von mindestens zehn Arbeitstagen einzuräumen. Hierbei hat das EU-Parlament, wie auch vom DAV in seiner Stellungnahme 45/2017 (s. EiÜ 26/17) gefordert, dieses Recht auf Adoptionen ausgeweitet. Die Bezahlung soll 80% des Bruttolohns entsprechen. Außerdem sieht der Bericht vor, Bestimmungen für einen nicht an das andere Elternteil übertragbaren Elternurlaub von vier Monaten einzuführen, der vor dem 10. Lebensjahr des Kindes zu nehmen ist. Die Trilogverhandlungen mit der Kommission und dem Rat, der seine allgemeine Ausrichtung Ende Juni angenommen hat (s. EiÜ 25/18), werden vermutlich im September beginnen.
Europa im Überblick macht Sommerpause – DAV
Mit dieser Ausgabe verabschiedet sich die EiÜ in die Sommerpause. Die nächste Ausgabe wird voraussichtlich in der ersten Septemberwoche erscheinen. Wir wünschen unseren Leserinnen und Lesern einen schönen Sommer!
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