EiÜ 28/19
Forderung nach neuem Konzept für EU-Vorratsdatenspeicherung – Europol
Es bedarf einer einheitlichen europäischen Lösung für Vorratsdatenspeicherung. Zu diesem Ergebnis kommen Eurojust und Europol in ihrem Bericht (nur in englischer Sprache), der sich mit den gemeinsamen Herausforderungen von Cyberkriminalität auseinandersetzt. Seit dem EuGH-Urteil in der Rs. C-293/12, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG über Vorratsdatenspeicherung für unionsrechtswidrig erklärt wurde, stelle der Mangel einer einheitlichen Datenspeicherung laut Eurojust und Europol eine große Herausforderung bei der Verhinderung und Bekämpfung der Cyberkriminalität dar. Bereits der Rat (s. EiÜ 23/19) hat die EU-Kommission mit einer Studie beauftragt, um festzustellen, wie eine EU-rechtskonforme Lösung herbeigeführt werden kann. Die Ratsarbeitsgruppe „Informationsaustausch und Datenschutz" (DAPIX) sowie Europol arbeiten eng an einem Konzept für die beschränkte Vorratsdatenspeicherung im Einklang mit der Grundrechtecharta und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Staaten müssen Menschenrechtslage im Aufnahmestaat prüfen – EGMR
Die Weigerung, einen Beschuldigten mittels eines Europäischen Haftbefehls (EHB) auszuliefern, verstößt gegen die aus Art. 2 EMRK resultierenden Schutzpflichten, wenn die Gefahr von unmenschlicher Behandlung nicht angemessen nachgewiesen wird. Dies entschied der EGMR am 10. Juli 2019 in der Entscheidung Nr. 8351/17 (nur in französischer Sprache) in der Rechtssache Romeo Castaño gegen Belgien. Die Beschwerdeführer hatten eine Verletzung ihres Rechts auf effektive Ermittlungen vorgebracht, da die belgischen Behörden sich weigerten, den mutmaßlichen Mörder ihres Vaters nach Spanien auszuliefern. Die spanischen Behörden hatten dahingehend einen EHB gestellt. Während der Gerichtshof zwar feststellte, dass drohende unmenschliche Behandlungen ein legitimer Grund seien, um eine Auslieferung zu verwehren, sei ein solches Risiko in Spanien durch die belgischen Behörden nicht belegt worden. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass die Verweigerungsgründe nicht ausreichend überprüft und begründet worden waren, sodass die Ablehnung keine angemessene faktische Basis hatte. Das Gericht betonte gelichzeitig, dass die Feststellung der Verletzung von Art. 2 EMRK auf den mangelhaften Nachforschungen beruhe und keine Einschätzung der Menschenrechtslage in Spanien darstelle.
Vorsitzende der Ausschüsse gewählt – EP
Deutsche Abgeordnete sind auch weiterhin in zahlreichen Ausschüssen vertreten. In den konstituierenden Auftaktsitzungen der Ausschüsse des EU-Parlaments wählten die Mitglieder ihre Vorsitzenden für die nächsten zweieinhalb Jahre. Pro Ausschuss wurden jeweils ein Vorsitzender und vier Stellvertreter gewählt. Marion Walsmann (CDU) konnte sich als 2. Stellvertreterin im Rechtsausschuss (JURI) durchsetzen, Hannah Neumann (Bündnis 90/Die Grünen) ebenfalls als 2. Stellvertreterin im Menschenrechtsausschuss (DROI). Gabriele Bischoff (SPD) wird als 1. Vorsitzende des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (AFCO) tätig sein, Bernd Lange (SPD) als Vorsitzender des Ausschusses für internationalen Handel (INTA). Die Ausschüsse LIBE, IMCO und ECON bleiben ohne deutsche Beteiligung im Ausschussvorsitz. Dafür übernehmen David McAllister (CDU, AFET), Monika Hohlmeier (CSU, BUDG), Sabine Verheyen (CDU, CULT) und Norbert Lins (CDU, AGRI) den Vorsitz weiterer Ausschüsse. Ganz abgeschlossen ist die Benennung der Vorsitzenden aber noch nicht. In einzelnen Ausschüssen musste die Wahl der Stellvertreter vertagt werden.
Unternehmer müssen nicht telefonisch erreichbar sein – EuGH
Online-Händler müssen Verbrauchern nicht zwingend eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen. Dies urteilte der EuGH in seiner Entscheidung vom 10. Juli 2019 in der Rs. C-649/17. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen Amazon geklagt, weil die ausschließliche Erreichbarkeit per E-Mail, Chat und Rückruf kein effizientes Mittel zur Kontaktaufnahme sei. Die Argumentation des EuGH beschäftigte sich im Urteil daher mit der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, wonach der Unternehmer dem Verbraucher „gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse“ mitteilen müsse. Zwar solle die Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen, würde dabei aber unternehmerische Freiheiten berücksichtigen. Die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass Unternehmer keine Kommunikationswege neu einrichten müssen, um den Vorschriften der Richtlinie zu genügen. Sie können außerdem andere Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, sofern diese einen direkten und effizienten Kontakt ermöglichen. Die Richtlinie steht somit der nationalen Regelung aus § 312d Abs. 1 BGB entgegen, nach der stets eine Telefonnummer angegeben werden muss. Kommunikationsdaten müssen nur dann verfügbar gemacht werden, wenn der Unternehmer über die Mittel verfügt.
Geldfälschungsrichtlinie muss effizienter umgesetzt werden – KOM
Die Mitgliedstaten müssen effizienter und einheitlicher gegen Geldfälschung vorgehen. Das ist das Ergebnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2014/62/EU vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung. Die Richtlinie diene dem Ziel, die Bestimmungen zum Strafmaß und die möglichen Ermittlungsinstrumente in diesem Bereich einheitlich zu regeln. Die Richtlinie soll außerdem die Analyse, Identifizierung und Aufdeckung von gefälschten Banknoten und Münzen in Gerichtsverfahren verbessern. Dafür schreibt die Richtlinie z.B. in Art. 5 Mindeststrafen für das Inumlaufbringen von Falschgeld oder in Art. 9 den Einsatz von bestimmten Ermittlungsinstrumenten vor. Obwohl die Mitgliedstaaten die Richtlinie weitestgehend umgesetzt hätten, würden bereits einzelne Mängel in der Umsetzung zu schwerwiegenden Folgen führen. Als Beispiel nannte die Kommission die Strafrahmen, die in den Mitgliedstaaten teilweise unter dem in Art. 3 und 4 der Richtlinie vorgeschriebenen Strafmaß liegen. Art. 11 der Richtlinie, in dem statistische Angaben der Richtlinie geregelt wurden, wurde in fast keinem Mitgliedstaat umgesetzt. Die Kommission sieht daher keinen Reformbedarf der Richtlinie, sondern fordert eine bessere und konsequentere Anwendung der Vorschriften.
Sofortiges Zwangsgeld wegen mangelhafter Richtlinienumsetzung – EuGH
Der EuGH hat zum ersten Mal die mangelhafte Umsetzung einer Richtlinie festgestellt und unmittelbar eine finanzielle Sanktion verhängt. In dem Urteil vom 8. Juli 2019 in der Rechtssache C-543/17 ging es dabei insbesondere um die Anwendung und Auslegung von Art. 260 Abs. 3 AEUV. Die Kommission hatte ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, da Belgien die Richtlinie 2014/61/EU über Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation nicht in nationales Recht umgesetzt hatte. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, hinreichend klare und genaue Informationen über die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen, um die fristgemäße Umsetzung zu gewährleisten. Allerdings sei der EuGH im Rahmen eines auf Art. 260 Abs. 3 AEUV basierenden Verfahren nicht befugt, die Ordnungsmäßigkeit der Umsetzung zu überprüfen. Zudem werde mit der Einführung von Artikel 260 Abs. 3 AEUV das Ziel verfolgt, das Verfahren zur Verhängung einer finanziellen Sanktion unter geeigneten Umständen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Belgien muss daher ab dem Tag der Verkündung seines Urteils bis zur Beendigung der Vertragsverletzung ein Zwangsgeld mit einem Tagessatz von 5000 Euro an die Kommission zu zahlen.
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