EiÜ 28/2022
Fortschritte bei Geldwäschebekämpfung, doch weitere müssen folgen – FATF
Die internationale Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrem Länderbericht Deutschland 2022 (in englischer Sprache) vom 25. August 2022 einige Fortschritte in der Geldwäschebekämpfung festgestellt und weitere angemahnt. Die Verdachtsmeldungen seien im Nichtfinanzsektor weiter niedrig, da z.T. das Bewusstsein fehle, Unsicherheit bezüglich der Meldeschwellen bestünden, Probleme bei der Umsetzung von Präventivmaßnahmen aufträten und Unklarheiten im Zusammenhang mit Berufsgeheimnissen bestünde. Sektoren, die unter das Berufsgeheimnis fielen, würden dies sehr weit auslegen und Verdachtsfälle nicht melden, solange sie kein positives Wissen über das Vorliegen von Geldwäscheaktivitäten hätten. Bei den erlassenen Sanktionen etwa durch die Rechtsanwaltskammern stellt der Bericht Fortschritte fest, doch gebe es bei der Häufigkeit und Art ergriffener Sanktionen noch Spielraum nach oben. Eine Zusammenfassung des 330-seitigen Berichts ist hier abrufbar (in englischer Sprache).
Steuerintermediäre: Faule Äpfel suchen statt überregulieren – EP
Eine vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie (in englischer Sprache) vom Juli 2022 zur Regulierung von Steuerintermediären und zu Best Practices innerhalb und außerhalb der EU kommt zu dem Ergebnis, dass Steuerintermediäre in allen fünf untersuchten Ländern (darunter Deutschland) in einem zunehmend regulierten Umfeld tätig sind. Es lägen keine ausreichenden Daten über die bestehende Regulierung vor, um Best Practices zu ermitteln und es bestehe die Sorge, dass es zu einer Überregulierung kommen könnte. Die Regulierung müsse vielmehr zielgerichtet sein und es müssten zunächst weitere Forschungsarbeiten durchgeführt werden, u. a. über die derzeitige Regulierung, zur Durchführbarkeit einheitlicher Maßnahmen angesichts der unterschiedlichen institutionellen Kontexte und zur Frage wie mit „faulen Äpfeln“ gezielter umgegangen werden könne. Es wird dringend empfohlen, sich mit der Verabschiedung weiterer Vorschriften zur Regelung der Tätigkeit von Steuerintermediären zurückzuhalten, ohne die Kosten und Auswirkungen der derzeit geltenden Vorschriften empirisch zu untersuchen. Die Studie folgt auf eine mündliche Anhörung der Berichterstatter:innen der Studie durch den Ausschuss für Steuerfragen (FISC) im Juni (vgl. EiÜ 25/2022).
Bericht und Resolution zur weltweiten Bedrohung von Anwält:innen – UN
Der UN-Sonderberichterstatter für die Unabhängigkeit von Richtern und Rechtsanwälten, Herr Diego García-Sayán, hat seinen aktuellen Bericht zum Schutz von Rechtsanwält:innen vor ungerechtfertigter Einmischung in die freie und selbständige Ausübung des Rechtsberufs auf der 50. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates am 21. Juni in Genf vorgestellt. Über diesen berichtete er wenige Tage später als Keynote-Speaker beim DAT 2022 in Hamburg. Die DAV-Stellungnahme im vorausgegangen Konsultationsverfahren finden Sie hier. Der UN-Menschenrechtsrat hat zudem am 7. Juli 2022 eine Resolution zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Rechtsanwält:innen und Richter:innen sowie zur Beteiligung von Frauen an der Rechtspflege veröffentlicht. In dieser unterstreicht er, dass Anwält:innen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mit ihren Mandant:innen oder deren Anliegen identifiziert werden dürfen, und betont, dass Anwält:innen in die Lage versetzt werden sollten, ihre Tätigkeit frei auszuüben, unabhängig und ohne Angst vor Repressalien.
Beitritt der EU zur ‚Judgments Convention‘ – KOM
Die Europäische Union ist dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beigetreten. Bei dem Übereinkommen handelt es sich um eines der Kernabkommen, das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht (HCCH) erarbeitet wurde. Mit dem Abkommen werden die Bedingungen für die Anerkennung und Durchsetzung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen festgelegt. Hierdurch soll die Rechtssicherheit des internationalen Handels, der grenzüberschreitenden Investitionen und der Mobilität gestärkt werden. Der Rat hatte dem Beitritt am 12. Juli 2022 zugestimmt (vgl. Pressemitteilung). Mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde ist der Beitrittsprozess der EU abgeschlossen. Mit dem Beitritt der EU und der zeitgleichen Ratifizierung durch die Ukraine hat das Übereinkommen zwei Vertragsparteien und kann am 1. September 2023 in Kraft treten.
Kritik am Vorschlag gegen Online-Kindesmissbrauch – EDSA, EDSB
Der Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern steht weiterhin in der Kritik (vgl. bereits EiÜ 18/2022, 15/2022). In ihrer gemeinsamen Stellungnahme äußern sich der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) zu dem Verordnungsvorschlag kritisch im Hinblick auf das Recht auf Privatleben sowie den Datenschutz. Sie betonen, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern als ein besonders schweres Verbrechen anzusehen ist. Gleichzeitig müsse jedoch jede Einschränkung der Grundrechte gemäß Artikel 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta deren Wesensgehalt achten, was beim anlasslosen Zugriff der Behörden auf Inhaltsdaten nicht gewährleistet scheine. Insbesondere in den vorgesehenen Maßnahmen zur Aufdeckung von noch unbekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch („CSAM“) und der Kontaktaufnahme zu Kindern („Grooming“) könne das Prinzip der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit voraussichtlich nicht mehr gewahrt werden. Ebenso dürfe die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als ein Instrument, das starke technische und datenschutzrechtliche Garantien bietet, auch im Sinne der Meinungsfreiheit nicht eingeschränkt oder verhindert werden. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit des neu zu gründenden EU-Zentrums für die Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs mit Europol sowie die Weitergabe von Meldungen an Europol empfehlen EDSA und EDSB eine Schärfung der Vorschriften, einschließlich einer Einzelfallprüfung für den direkten gegenseitigen Datenzugriff.
Erstes Vorabentscheidungsersuchen in Sachen EPPO – EuGH
Der EuGH hat zum ersten Mal über die Auslegung der Verordnung 2017/1939 über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) zu entscheiden. In dem vom Oberlandesgericht Wien eingereichten Vorabentscheidungsersuchen (Rechtssache C-281/22, eingereicht am 25. April 2022) soll der Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei grenzüberschreitenden Untersuchungen im Rahmen der EPPO-Verordnung (vgl. EiÜ 20/2021, 12/2021, 03/2021) geklärt werden. Im Vorfeld kam es zu Ermittlungen der Europäischen Delegierten Staatsanwaltschaft in München, die ihre österreichischen Kollegen um Unterstützung bat. Im Zuge dessen wurden in Österreich Durchsuchungen bei juristischen Personen durchgeführt, gegen die sich die Beschwerden vor dem Oberlandesgericht Wien richten. Die Vorlagefrage behandelt nun die Auslegung der Art. 31 (3) und 32 der EPPO-Verordnung im Hinblick auf die unterstützend vorgenommenen Maßnahmen und inwieweit diese durch österreichische Gerichte nach nationalem Recht überprüft werden können. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könne zwar eine materiell-rechtliche Überprüfung durch den Unterstützungsstaat gefordert werden. Allerdings führe dies dazu, eine vollständige Prüfung des vorangegangenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchführen zu müssen. Dies könne z.B. hinsichtlich der Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA) als Rückschritt angesehen werden.
Aarhus-Verordnung: Zugang zu Gerichten nicht gesichert? – KOM
Die EU-Kommission führt seit dem 13. Juli 2022 eine öffentliche Konsultation zur Aarhus-Verordnung und staatlichen Beihilfeentscheidungen durch. Hintergrund sind die Feststellungen (in Englisch) des Ausschusses für die Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (ACCC) vom 17. März 2021. Darin kommt der ACCC zu dem Ergebnis, die EU sei ihren Verpflichtungen aus dem Arhus-Übereinkommen nicht nachgekommen, da die Verordnung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention (VO Nr. 1367/2006) staatliche Beihilfeentscheidungen aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Es liege insofern ein Verstoß gegen den durch die Konvention vorgesehenen Zugang zu Gerichten vor, da staatliche Beihilfe-Entscheidungen nicht durch Mitglieder der Öffentlichkeit angegriffen werden können, um Verstöße gegen das EU-Umweltrecht geltend zu machen. Im Rahmen der Konsultation werden nun als Optionen neben einer Änderung der Aarhus-Verordnung selbst auch erwogen, den Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren oder die Verfahrensordnung des Rates für staatliche Beihilfen jeweils um ein internes Überprüfungsverfahren, wie durch das Aarhus-Übereinkommen vorgesehen, zu ergänzen. Eine Teilnahme ist noch bis zum 05. Oktober 2022 möglich, die Annahme durch die Kommission ist planmäßig für das Vierte Quartal 2022 vorgesehen.
Zum Familiennachzug eines volljährigen Kindes – EuGH
Der Eintritt der Volljährigkeit eines Flüchtlingskindes während eines Entscheidungsverfahrens über eine Familienzusammenführung wirkt sich unter bestimmten Umständen nicht negativ auf das Recht auf Familienzusammenführung nach Art. 4 I lit. c Richtlinie 2003/86/EG aus. Der EuGH beantwortete damit am 1. August 2022 ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Rs. C-279/20). In dem Fall geht es um eine syrische Staatsangehörige, die sich in der Türkei aufhält und die Familienzusammenführung mit ihrem seit 2015 in Deutschland lebenden Vater beantragt hat. Die Antragstellung der Tochter erfolgte im August 2017, etwa sieben Monate nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit. Der EuGH entschied, dass ein Kind auch dann als minderjährig im Sinne des Art. 4 I lit. c Richtlinie 2003/86/EG angesehen werden kann, wenn es vor Anerkennung des Zusammenführenden als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Zusammenführung volljährig wird. Der Antrag auf Familienzusammenführung muss dabei spätestens drei Monate nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des zusammenführenden Elternteils gestellt werden. Daneben konkretisiert der EuGH, dass in solchen Fällen eine über das bloße Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende, tatsächliche familiäre Bindung nachgewiesen werden muss, wofür allerdings gelegentliche Besuche ausreichen können (vgl. auch Rs. C-273/20 und C-355/20).
Kommentare