Verlängerung der „Chatkontrolle 1.0“ ist besiegelt – Rat
Die Mitgliedstaaten haben am 23. Juli 2026 der Reaktivierung der im April ausgelaufenen, befristeten sog. Chatkontrolle-Verordnung bis April 2028 zugestimmt (vgl. Pressemitteilung und angenommene Fassung). Die Übergangsverordnung erlaubt es Anbietern digitaler Kommunikationsdienste, auf freiwilliger Basis von der E-Privacy-Richtlinie abzuweichen und unverschlüsselte Kommunikation automatisiert nach Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) zu durchsuchen. Sie wird in wenigen Tagen im Amtsblatt veröffentlicht und tritt nur drei Tage später in Kraft. Am 9. Juli 2026 hatte das EU-Parlament die Wiederaufnahme des Dossiers durch den Rat nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit zurückgewiesen, zugleich aber Änderungen beschlossen, wonach Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation von der Regelung ausgenommen werden soll (vgl. EiÜ 26/26). Der Rat hat diese Änderungen gebilligt und schließt ausdrücklich Maßnahmen aus, die eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung umgehen oder ein Client-Side-Scanning verschlüsselter Kommunikation ermöglichen würden. Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins bleibt die Verlängerung der Übergangsregelung trotz dieser Einschränkungen mit Blick auf den Schutz der Grundrechte und des anwaltlichen Berufsgeheimnisses kritisch. Der DAV hatte sich gegen das parlamentarische Eilverfahren und eine Verlängerung der Verordnung ausgesprochen (vgl. PM 25/26). Die Arbeiten an der dauerhaften CSAM-Verordnung werden unterdessen fortgesetzt.
DAV fordert EU-Schutz für den Internationalen Strafgerichtshof – DAV/CCBE
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt die Erklärung des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zum Schutz des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 22. Juli 2026, vgl. DAV-Pressemitteilung 29/26. Hintergrund sind die von den USA verhängten Sanktionen gegen Richterinnen und Richter sowie weitere Angehörige des Gerichtshofs. Nach Auffassung des DAV gefährden diese Maßnahmen die Unabhängigkeit der internationalen Strafjustiz und könnten dazu führen, dass europäische Unternehmen aus Sorge vor US-Sanktionen rechtmäßige Geschäftsbeziehungen mit dem IStGH einstellen. Der DAV fordert daher, die US-Sanktionsmaßnahmen in den Anwendungsbereich der europäischen Blocking-Verordnung aufzunehmen und den Einsatz des EU-Instruments gegen wirtschaftlichen Zwang zu prüfen. Zudem solle die Europäische Kommission Unternehmen Leitlinien zum Umgang mit extraterritorialen Sanktionen an die Hand geben. Langfristig müsse die EU ihre Abhängigkeit von außereuropäischen Finanz- und Digitaldienstleistern verringern. Der DAV unterstreicht, dass die Unabhängigkeit des IStGH und der Schutz der dort tätigen Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine zentrale Voraussetzung für eine wirksame internationale Strafrechtspflege sind.
CSDDD: Wahrung anwaltlicher Grundwerte bei der Umsetzung – DAV
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) setzt sich für eine praxisgerechte Umsetzung der CSDDD ein. Mit Stellungnahme Nr. 49/26 beteiligte sich der DAV an der Konsultation der EU-Kommission zur Erarbeitung von Richtlinien zur Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), vgl. bereits EiÜ 26/26. Diese sollen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, als Hilfestellung für die Befolgung der Richtlinienvorgaben dienen. Der DAV fordert insbesondere eigenständige Mustervertragsklauseln für die Anwaltschaft, die Rechtsanwält:innen und Kanzleien von Informations-, Audit- und mandatsbezogenen Sorgfaltspflichten ausnehmen. Der DAV mahnt zur Wahrung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses innerhalb der Lieferkettenberichterstattung (vgl. auch Erwägungsgrund 43 CSDDD). Informations- und Auditrechte der Unternehmen dürfen mit Blick auf anwaltliche Vertraulichkeit nicht uferlos sein. Eigenständige Mustervertragsklauseln sind notwendig, da Unternehmen von Kanzleien verlangen, Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Mandantinnen und Mandanten anzuwenden und gegebenenfalls sogar bestimmte Mandate abzulehnen, was die Funktion der Anwaltschaft, den Zugang zum Recht zu gewährleisten, beeinträchtigt (vgl. auch bereits DAV-Stellungnahme Nr. 02/25 zum Nachhaltigkeitsomnibus). Die EU-Kommission hat die Veröffentlichung der Guidelines für das 1. Quartal 2027 angekündigt. Die Konsultationsfrist wurde offiziell verlängert bis zum 14. August 2026.
Seminar im Rahmen des Generalkongresses der IACL in Berlin – DAV
Berlin ist in diesem Jahr Austragungsort des 22. Generalkongresses der International Academy of Comparative Law / Académie Internationale de Droit Comparé (AIDC/IACL). Im Rahmen dieses besonderen Ereignisses veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht (ARGE IWR) am 29. September 2026 von 10:00 bis 13:00 Uhr ein hochkarätiges Seminar an der Humboldt-Universität zu Berlin zu den Themen Commercial Courts, Rechtswahl in grenzübergreifenden Verträgen und der Schiedsrechtsreform. Am Abend lädt die ARGE IWR zu einem Empfang im DAV-Haus in der Littenstraße.Zum Programm und zur Anmeldung gelangen Sie hier.
Template für die Meldung von Datenschutzverstößen – EDSA
Der DAV begrüßt mit einem Präsidentenschreiben die Initiative des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) zur Einführung einer EU-weit einheitlichen Vorlage zur Meldung von Datenschutzverletzungen (zur Konsultation hier). Das standardisierte Meldeformular soll von allen europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden genutzt werden können (s. bereits EiÜ 24/26). Der DAV sieht in einer unionsweit harmonisierten, maschinenlesbaren und über IT-Werkzeuge der Aufsichtsbehörden implementierbaren Vorlage das Potential, die derzeit stark divergierende nationale und regionale Meldepraxis zu vereinheitlichen, Doppelmeldungen an mehrere Aufsichtsbehörden zu erleichtern und damit spürbar zum Bürokratieabbau beizutragen. Der DAV würdigt insbesondere, dass der Entwurf über eine Business-Logik bestimmte Angaben nur situativ und bedingt abfragt sowie vordefinierte Auswahlwerte und Tooltips vorsieht, die die Beantwortung für die meldenden Stellen erleichtern. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Begrenzung auf die datenschutzrechtlich gebotenen Anforderungen fordert der DAV jedoch, dass als Pflichtfelder ausschließlich diejenigen Angaben ausgestaltet werden, die sich unmittelbar aus dem abschließenden Katalog des Art. 33 Abs. 3 DSGVO ergeben. Verpflichtende Zusatzangaben stünden im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Datenminimierung sowie zum erklärten Ziel der Vereinfachung, da sie den Meldeaufwand innerhalb der 72-Stunden-Frist deutlich erhöhen.
Leitlinien für KI-Transparenzpflichten veröffentlich – KOM
Die EU-Kommission hat am 20. Juli 2026 ihre Leitlinien zu Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme veröffentlicht (abrufbar auf Englisch hier). Die Leitlinien dienen als praktische Orientierung für Unternehmen und Behörden, damit die Transparenzvorgaben gemäß Art. 50 der KI-Verordnung wirksam, verhältnismäßig und europaweit einheitlich umgesetzt werden können. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Täuschung und Manipulation zu schützen. Sie sollen klar erkennen können, wann sie mit einer KI kommunizieren oder wann Inhalte – etwa Bilder, Videos, Audioaufnahmen oder Texte – vollständig oder teilweise durch KI erzeugt oder verändert wurden. Insbesondere sogenannte Deepfakes müssen eindeutig gekennzeichnet werden, sofern keine gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen greifen. Dazu hatte auch der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 67/25 zusätzliche Präzisierungen gefordert (vgl. auch EiÜ 36/25). Die Leitlinien präzisieren außerdem, welche Akteure die jeweiligen Verpflichtungen erfüllen müssen und wie die Kennzeichnung in der Praxis erfolgen kann. Dabei wird betont, dass die Informationen leicht verständlich, gut sichtbar und möglichst maschinenlesbar bereitgestellt werden sollen. Für bestimmte Anwendungsfälle, etwa künstlerische, satirische oder strafverfolgende Zwecke, sieht die KI-Verordnung Ausnahmen oder besondere Anforderungen vor. Artikel 50 der KI-Verordnung ist ab dem 2. August 2026 anwendbar.
Mitteilung und Konsultation zur Europäischen Säule sozialer Rechte – KOM
Die EU-Kommission hat am 22. Juli 2026 eine Mitteilung zur Europäischen Säule sozialer Rechte vorgelegt (bisher nur auf Englisch verfügbar). Darin sollen gemachte Fortschritte aufgezeigt sowie auf die notwendige weitere Umsetzung der Säule in Ergänzung des Aktionsplans von 2021 eingegangen werden. Letzterer betrifft die Ziele einer Beschäftigungsquote von 78%, einer Quote bei jährlichen Fortbildungen sowie die Reduktion der Armutsquote in der EU. Mit der Säule für soziale Rechte wurde im Jahr 2017 ein Rahmen geschaffen, um anhand von 20 Prinzipien und Rechten gemeinsame Standards im Beschäftigungs- und Sozialbereich zu schaffen und zu stärken, vgl. bereits EiÜ 10/16. Die nun vorgelegte Mitteilung setzt zur Umsetzung der Ziele 3 Prioritäten: 1. Die Begrenzung der Lebenshaltungskosten und der Wohnraumkrise; 2. die Reaktion und die Vorbereitung auf die durch künstliche Intelligenz verursachten Umwälzungen auf dem Arbeitsmarkt und 3. der Abbau von Ungleichheiten (u.a. Gender Pay Gap, intergenerationelle Ungleichheiten sowie Ungleichheiten zwischen den Regionen). Neben eher koordinierenden Maßnahmen plant die EU-Kommission Endes des Jahres, ein Paket zur Arbeitskräftemobilität und einen Rechtsakt für qualitative Arbeitsplätze (Quality Jobs Act) vorzulegen. Die EU-Kommission hat zusammen mit ihrer Mitteilung eine Konsultation der Sozialpartner nach Art. 154 AEUV zu einem Tätigwerden der EU lanciert.
Europa im Überblick geht in die Sommerpause – DAV
Mit dieser Ausgabe geht Europa im Überblick in die Sommerpause. Wir wünschen allen Leser:innen von Europa im Überblick eine schöne Sommerzeit.
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