EiÜ 29/18
Berichtsentwürfe zum Gesellschaftsrechtspaket veröffentlicht – EP
In den Berichtsentwürfen im EU-Parlament zum Gesellschaftsrechtspaket (s. EiÜ 17/18) werden unterschiedlich weitreichende Änderungen an den jeweiligen Richtlinienvorschlägen vorgeschlagen. Berichterstatter Tadeusz Zwiefka (EVP) hält in seinem Berichtsentwurf zum Richtlinienvorschlag über den Einsatz digitaler Mittel im Gesellschaftsrecht an den wesentlichen von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regelungen fest. Mitgliedstaaten sollen jedoch nicht die Möglichkeit haben, alternative Identifikationsmittel wie den Scan eines Ausweises anzuerkennen. Diese Möglichkeit hatte auch der DAV in seiner Stellungnahme 30/18 aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken kritisiert. Der Berichterstatter betont außerdem, dass eine physische Präsenz des Antragstellers nur im Einzelfall erforderlich sein dürfe. Weitreichendere Änderungen sieht hingegen Berichterstatterin Evelyn Regner (S&D) in ihrem Berichtsentwurf zu dem Richtlinienvorschlag zur grenzüberschreitenden Mobilität (s. hierzu DAV-Stellungnahme 31/18) vor. Da dieser nur für wenige Spaltungen gelten würde und insgesamt kein Mehrwert ersichtlich sei, schlägt sie vor, das Kapitel über grenzüberschreitende Spaltungen zu streichen. Um künstliche Gestaltungen wirksamer zu unterbinden, hält sie es außerdem für erforderlich, dass ein Unternehmen eine „wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit“ in dem Mitgliedstaat, in den die Gesellschaft zieht, unterhält. Bis zum 10. September 2018 können nun die anderen Ausschussmitglieder eigene Änderungsanträge einbringen. Die Abstimmung im Rechtsausschuss über die jeweiligen Berichte ist für November vorgesehen.
EU-Vorschriften zur Unternehmensberichterstattung verbesserungswürdig – DAV
Der DAV hat in seiner Stellungnahme 35/18 die EU-Vorschriften der Unternehmensberichterstattung im Rahmen der öffentlichen Konsultation der EU-Kommission insgesamt positiv bewertet. Für die Erreichung der Ziele der Richtlinie sind die Vorschriften größtenteils effektiv und relevant. Jedoch hebt der DAV den großen Aufwand der Bereitstellung der Informationen sowie das Problem der doppelten Berichtsmitteilungen nach verschiedenen Rechtsgrundlagen hervor. So sind die öffentliche regulatorische und die finanzielle Berichterstattung auf EU-Ebene nicht aufeinander abgestimmt und somit inkohärent. In Bezug auf die Transparenzrichtlinie 2013/50/EU gibt der DAV zu bedenken, dass diese keine Konvergenz in der nationalen Umsetzung sicherstellt. Für unionsweit einheitliche Regelungen wäre eine EU-Verordnung daher insgesamt besser geeignet.
Revision der Kfz-Haftpflicht-Richtlinie größtenteils zu begrüßen – DAV
Schadensersatz soll künftig auch bei Insolvenz des Versicherers gewährleistet sein – so sieht es die EU-Kommission in ihrem Vorschlag zur Revision der Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie COM(2018) 336 vor. Der DAV begrüßt diesen Ansatz in seiner Stellungnahme 36/18 ausdrücklich. Er stelle insgesamt eine klare Verbesserung des Opferschutzes dar und greift bereits einige vom DAV im Rahmen der öffentlichen Konsultation (s. DAV-Stellungnahme 52/17) geäußerte Anliegen auf. Insbesondere das nun vorgeschlagene System, wonach Geschädigte von einer Stelle in ihrem Wohnsitzland entschädigt werden, die dann den insolventen Versicherer in die Pflicht nimmt, ist im Sinne des DAV. Es gibt aber auch noch Ergänzungs- und Verbesserungsbedarf. So fordert der DAV, drei weitere Bereiche durch den Vorschlag zu regeln, die bislang nicht erfasst werden. Zum einen sollten Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Verfahren einheitlich geregelt werden. Die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten muss ebenfalls gewährleistet werden. Schließlich ist auch eine klare Definition der Befugnisse der Schadenregulierungsbeauftragten notwendig.
Europäischer Haftbefehl: Ablehnung bei Rechtsstaatsdefiziten möglich – EuGH
Der EuGH hat am 25. Juli 2018 das Urteil zur Vorabentscheidung des irischen High-Courts (Rs. C-216/18 PPU) über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verkündet (s. EiÜ 26/18, 11/18). Darin legt er enge Kriterien zur Ablehnung eines Europäischen Haftbefehls in Fällen systemischer Mängel der Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedsstaat fest. Der vollstreckenden Justizbehörde könne es gestattet sein, auf Grundlage des Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausnahmsweise von der Ausführung des Haftbefehls abzusehen, wenn eine echte Gefahr für die auszuliefernde Person zu befürchten sei. Diese müsse darin bestehen, dass der Person nach der Übergabe in den Ausstellungsmitgliedstaat eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht drohe und somit der Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta angetastet würde. Das gegen Polen eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV stelle dem EuGH zufolge eine besonders relevante Angabe für die objektive Beurteilung der Gefahr dar. Darüber hinaus ist eine konkrete Prüfung in Anbetracht der persönlichen Situation der Person sowie der Art der strafverfolgungsbegründenden Straftat und des Sachverhalts geboten, bei der die ausstellende Justizbehörde um die für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Informationen ersucht wird.
Überarbeitung der „Better Regulation“-Prinzipien – KOM
Mit den Instrumenten der „Better Regulation“, wie etwa öffentlichen Konsultationen im Vorfeld einer legislativen Initiative, Folgenabschätzungen und Evaluierungen bestehender Rechtsakte, intendiert die EU-Kommission, die Qualität der europäischen Rechtssetzung zu verbessern. Diese Instrumente stehen nun selbst in einer öffentlichen Konsultation auf dem Prüfstand. Eine Teilnahme ist bis zum 23. Oktober 2018 möglich.
„European Lawyers in Lesvos“ benötigt Ihre Unterstützung!
Die unabhängige, gemeinnützige Organisation „European Lawyers in Lesvos“ (ELIL), die zum Ziel hat, in Lesvos ankommenden Asylsuchenden eine kostenlose Rechtsberatung zu ermöglichen, benötigt dringend finanzielle Unterstützung. Im Rahmen des Projekts bieten ehrenamtlich tätige Anwältinnen und Anwälte Asylsuchenden unabhängige kostenlose Rechtsberatung an. Das Projekt, das 2016 vom DAV gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) ins Leben gerufen wurde, erhält keine Mittel der EU oder der griechischen Regierung und steht seit Beginn des Jahres steigenden Ankunftszahlen gegenüber. Wir rufen deshalb unsere Leser und Leserinnen zur Unterstützung des Projekts auf, damit Asylsuchenden weiterhin Pro-bono Rechtsberatung ermöglicht werden kann. Den ausführlichen Spendenaufruf finden sie hier.
Neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn im Asylrecht – KOM
Die EU-Kommission hat am 19. Juli 2018 weitere Schritte gegen Ungarns Asylpolitik ergriffen (s. Pressemitteilung). Sie beschloss bezüglich der Nichteinhaltung der Asyl- und Rückführungsvorschriften als letzte Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens, Ungarn vor dem EuGH zu verklagen. Ungarn, so die EU-Kommission, bleibe hinter den Anforderungen der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU zurück, da die Höchstwartedauer in Transitzonen von vier Wochen nicht eingehalten werde. Gleichzeitig hat die EU-Kommission ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn mittels Aufforderungsschreiben eingeleitet bezüglich des am 19. Juni 2018 verabschiedeten sog. Stop-Soros-Gesetz, welches u.a. die Förderung von illegaler Einwanderung durch „organisatorische Tätigkeiten“ unter Strafe stellt (s. EiÜ 26/18). Nach Ansicht der EU-Kommission stellt dies einen Verstoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie und die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen 2013/33/EU dar, da es die Rechte von Asylbewerbern in unzulässiger Weise beschneide. Wie der DAV in seiner Pressemitteilung 20/18 herausstellte, darf Rechtsberatung unter keinen Umständen durch ein solches Gesetz kriminalisiert werden. Auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) wendete sich in einer Pressemitteilung (nur auf Englisch) gegen die Kriminalisierung humanitärer Hilfe, auch in Bezug auf den Entschließungsantrag des EU-Parlaments vom 5. Juli 2018 zum selbigen Thema (s. EiÜ 27/18).
Kommentare