Europa im Überblick, 29/2022

EiÜ 29/2022

Migrations- und Asylpakt: Es soll endlich vorwärts gehen! – EP/Rat

Am 7. September 2022 unterzeichneten Vertreter:innen des EU-Parlaments und der kommenden Ratspräsidentschaften einen Fahrplan zur Verabschiedung des Neuen Pakts für Migration und Asyl. Die im September 2020 vorgeschlagene Reform der EU-Migrations- und Asylvorschriften soll demnach bis Februar 2024 und damit vor dem Ende des laufenden politischen Zyklus abgeschlossen werden. Dies würde bedeuten, dass die Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern spätestens Ende 2022 aufgenommen werden müssten. Der Fahrplan sei ein klares Zeichen für die Entschlossenheit der europäischen Gesetzgeber, die Arbeiten abzuschließen. Bestandteil des Pakts sind u.a. die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung, die Screening-Verordnung und die Asylverfahrensverordnung. Der DAV hat sich zu dem Paket in seiner Stellungnahme Nr. 8/2021 geäußert.

Bleiberecht von Angehörigen von Drittstaatlern gestärkt – EuGH

Ein Bürger eines Drittstaats, der als Familienangehöriger eines EU-Bürgers über einen Aufenthaltstitel verfügt, kann eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erhalten. Das entschied der EuGH am Mittwoch in der Rs. C-624/20 im Fall einer Ghanaerin, die sich mit ihrem Sohn, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, seit 2013 in den Niederlanden aufhält. 2019 beantragte sie unter Berufung auf die Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Nach der Richtlinie kann einen Daueraufenthaltstitel beantragen, wer sich über fünf Jahre rechtmäßig in demselben EU-Land aufgehalten hat. Die niederländischen Behörden lehnten den Antrag ab, da das Aufenthaltsrecht als Familienangehörige vorübergehend sei. Zu Unrecht, so nun der EuGH unter Auslegung von Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie. Der dort verwendete Begriff „ausschließlich vorübergehender“ Aufenthalt sei ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und EU-weit einheitlich auszulegen. Ein nur vorübergehender Aufenthalt liege demnach etwa bei Au-pairs oder Saisonarbeitskräften vor, nicht jedoch bei Familienangehörigen, die sich um ein von ihnen abhängiges Kind kümmerten. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis sei nicht auf kurze Dauer angelegt.

Kommt der Europäische Verein? – KOM

Die EU-Kommission führt nach einer Entschließung des Europäischen Parlaments seit dem 5. August 2022 eine öffentliche Konsultation zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Vereinen durch. Die angedachte Gesetzgebungsinitiative beinhaltet dabei gleich zwei Legislativvorschläge: einerseits eine Verordnung zur Schaffung der Rechtsform eines Europäischen Vereins, andererseits eine Richtlinie zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards für Vereine und Organisationen ohne Erwerbszweck. Aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften sind Gewerkschaften, Stiftungen, sowie politische und religiöse Vereine vom Geltungsbereich der Initiative ausgenommen. Als Begründung der Initiative wird insbesondere angeführt, die Divergenz des mitgliedstaatlichen Vereinsrechts beschränke die Niederlassung sowie den freien Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehr. Die Konsequenz sei ein Hemmnis der Arbeitsweise jener grenzüberschreitend tätigen Vereine. Die öffentliche Konsultation erhebt in besonderem Maße Daten hinsichtlich der Bedürfnisse von Vereinen im Binnenmarkt und den ihnen unterliegenden Beschränkungen. Eine Teilnahme ist noch bis zum 28. Oktober 2022 möglich, die Annahme durch die EU-Kommission ist planmäßig für das zweite Quartal 2023 vorgesehen.

Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern auf dem Prüfstand – EP

Am 5. September 2022 präsentierte der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlamentes eine Studie (in Englisch) betreffend die Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern im Menschenrechtsunterausschuss des Europäischen Parlaments (DROI). Ziel der Studie ist es, die Umsetzung seit Verabschiedung der Leitlinien durch das Europäische Parlament im Jahre 2010 zu bewerten. Auf der Grundlage jener Studie verfasst MEP Hannah Neumann (Grüne/EFA) einen Bericht, welcher nach Auskunft der Berichterstatterin mehr Transparenz und Verlässlichkeit vermitteln werde; der vorgesehene Schutz müsse ein von den betroffenen Personen einforderbares Recht sein. Die Verfasser:innen der Studie ziehen insgesamt eine positive Bilanz: die Leitlinien seien eine große Hilfe, die Aktionen der EU für den Schutz von Menschenrechtsverteidiger:innen in einem zunehmend polarisierenden Umfeld zu stärken. Dennoch verblieben Herausforderungen: Demnach müsse in Zukunft klar definiert werden, wer Menschenrechtsverteidiger sei. Nach den Verfasser:innen der Studie können Anwält:innen zwar Menschenrechtsverteidiger:innen sein, dies sei aber nicht zwangsläufig der Fall. Die Definition des Menschenrechtsverteidigers in den Leitlinien sei absichtlich weit gehalten, um mit den Leitlinien eine möglichst große Anzahl von Personen zu erfassen.

Stellungnahme zum Europaratsinstrument zum Schutz der Anwaltschaft – DAV

Der DAV hat sich in einer gemeinsamen Stellungnahme der Ausschüsse Berufsrecht, Europa und Menschenrechte zum geplanten völkerrechtlichen Abkommen zum Schutz von Anwälten und Anwältinnen geäußert. Darin werden die Bestrebungen des Europarates, Anwaltsrechte auf internationaler Ebene zu kodifizieren, begrüßt, und erste aus Verbandssicht grundlegende Elemente (etwa zum Anwendungsbereich) dargelegt. Das mit der Ausarbeitung des Konventionstexts beauftragte Expertenkomitee des Europarates hatte zuvor erste Überlegungen für eine mögliche Konvention zum Schutz der Anwaltschaft vorgelegt. Der Deutsche Anwaltverein setzt sich insbesondere für den verbindlichen Charakter eines solchen Rechtsinstruments ein.

Alternativen zu Haft für drogenkonsumierende Straftäter – KOM

Die EU-Kommission sondiert die öffentlichen Meinungen im Hinblick auf die geplante Veröffentlichung einer Empfehlung im letzten Quartal dieses Jahres. Durch die Empfehlung sollen Alternativen zu Zwangssanktionen weiterentwickelt werden, die derzeit nicht ausreichend genutzt werden. Ein Hindernis für die Umsetzung von Alternativen zu Zwangssanktionen sei der Mangel an lokaler Koordinierung zwischen den Interessenträgern. Beispielsweise würden die Personen, die über die Sanktionen entscheiden, oft nicht über das Ergebnis informiert und stellen deren Anwendung in späteren Fällen aufgrund fehlender Rückmeldungen ein. Darüber hinaus müsse die Verfügbarkeit von Daten über die Umsetzung und die Ergebnisse der verschiedenen Alternativen zu Zwangssanktionen verbessert werden Die Auswirkungen sollen dann wirtschaftlicher (Kostensenkung) und sozialer Art (Unterstützung der Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft) sein. Rückmeldungen können bis zum 23. September 2022 hier hochgeladen werden.

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