Zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch die Mitgliedstaaten – EuGH
Die Bestimmung eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat setzt die Sicherheit für alle betroffenen Personengruppen voraus. So äußerte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 1. August 2025 in seinem mit Spannung erwarteten Urteil in den verbundenen Rechtssachen (C-758/24 und C-759/24) zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU. Voraussetzung für die Festlegung eines sicheren Herkunftsstaates ist danach, dass die Informationsquellen, aus denen die Vermutung der Sicherheit abgeleitet wird, offengelegt werden müssen, um die gerichtliche Überprüfbarkeit der Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat und die darauf gestützte Entscheidung der nationalen Behörde über den Antrag auf internationalen Schutz sicherzustellen. Zudem stellt der EuGH klar, dass die Bestimmung als sicherer Drittstaat voraussetzt, dass alle Personengruppen dort ausreichenden Schutz genießen (vgl. zu den Schlussanträgen bereits EiÜ 15/25). Das Urteil ist aus Sicht des DAV aufgrund der verfassungsrechtlichen Zweifel, die mit der Bestimmung mehrerer als sicher eingestufter Länder im Verordnungswege einhergehen, zu begrüßen, vgl. die DAV-Pressemitteilung. Hintergrund der Entscheidung waren die Verfahren von zwei Antragstellern aus Bangladesch, das von Italien als sicheres Herkunftsland eingestuft worden war und deren Verfahren im Rahmen des von Italien angestrengten „Albanien-Modells“ geführt werden sollten. Das „Albanien-Modell“ als solches war allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.
Save the Date: Webinar zum Datenschutzrecht – ELF/CCBE
Am 22. September 2025 (09:00 – 11:00 Uhr) veranstaltet die European Lawyers Foundation (ELF) gemeinsam mit dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) ein Webinar (auf Englisch) mit dem Titel „Latest Developments in EU Data Protection – what European lawyers need to know“ (Programm hier abrufbar). Nach einem allgemeinen Überblick über die neuesten Entwicklungen im Bereich Datenschutz folgen Vorträge zum Zusammenspiel zwischen der Datenschutz-Grundverordnung und der Verordnung über künstliche Intelligenz sowie zum Umgang mit Anwaltsdaten in Zeiten von Data Scraping für das Training von generativer KI. Schließlich wird der Datenschutz im Lichte der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betrachtet. Eine Registrierung für das kostenlose Webinar ist hier möglich.
Dieselskandal: Rechte betroffener Autokäufer weiter gestärkt – EuGH
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2023 im Rahmen des Dieselskandals die Haftung der Fahrzeughersteller auch bei Fahrlässigkeit bejahte (vgl. dazu EiÜ 11/23), äußerte er sich mit seinem Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache C-666/23 abermals zugunsten der betroffenen Autokäufer. Zunächst stellte der EuGH fest, dass der Fahrzeughersteller sich nicht auf einen haftungsausschließenden Verbotsirrtum berufen kann. Die Fahrzeughersteller (im Ausgangsfall Volkswagen) können sich daher nicht dadurch entlasten, dass das Kraftfahrtbundesamt tatsächlich oder hypothetisch eine EG-Typengenehmigung erteilt habe. Klargestellt wird, dass die betroffenen Dieselfahrer Schadensersatzansprüche geltend machen können, unabhängig davon, ob die Abschalteinrichtung bereits bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde oder nachträglich durch ein Software-Update installiert wurde. Außerdem sind die Anrechnung der Nutzungsvorteile auf den Schadensersatz und die Begrenzung des Schadensersatzes auf maximal 15 % des gezahlten Kaufpreises grundsätzlich zulässig, so der EuGH. Voraussetzung sei jedoch, dass die Höhe der Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstelle. Dies habe das vorlegende Gericht selbst zu überprüfen. Somit haben auch diejenigen Dieselfahrer, die ihr Fahrzeug intensiv genutzt haben, die Chance auf eine angemessene Entschädigung.
Öffentliche Konsultation zum Rechtsakt über digitale Fairness – KOM
Die EU-Kommission hat zur Vorbereitung eines geplanten Unionsrechtsaktes über digitale Fairness eine öffentliche Konsultation gestartet. Seit dem 17. Juli 2025 kann jedermann über das Konsultationsportal „Ihre Meinung zählt“ Stellungnahmen dazu einreichen. Das Ziel des Rechtsaktes in Form einer Richtlinie oder einer Verordnung soll sein, Verbraucher in der digitalen Welt besser zu schützen, faire Wettbewerbsbedingungen für Onlinehändler zu schaffen und die Rechtslage zu vereinfachen. Der Rechtsakt soll unlautere Geschäftspraktiken bekämpfen, etwa die manipulative Gestaltung von Benutzeroberflächen (sog. Dark Patterns), irreführende Werbung von Influencer:innen in Sozialen Medien, die suchterzeugende Gestaltung digitaler Produkte sowie unlautere Personalisierung von Werbung und Preisangeboten anhand personenbezogener Daten. Dabei soll ein Fokus auch auf dem Schutz von Minderjährigen liegen. Nach dem Abschluss der öffentlichen Konsultation am 24. Oktober 2025 und deren Auswertung will die EU-Kommission den entsprechenden Gesetzgebungsentwurf im dritten Quartal 2026 vorlegen. Mit dem Rechtsakt reagiert die EU-Kommission auf die Ergebnisse ihrer Eignungsprüfung der Verbraucherschutzvorschriften. Der Rechtsakt soll auch Baustein der neuen Verbraucheragenda 2025-2030 der EU werden, zu der ebenfalls derzeit eine öffentliche Konsultation läuft (vgl. dazu EiÜ 25/25) und die zum Jahresende 2025 angenommen werden soll.
KI-Haftung: Studie empfiehlt Europäische Regelung – EP
Die EU soll harmonisierte Haftungsregeln für KI-Systeme schaffen, um Rechtszersplitterung in diesem Bereich zu vermeiden und Rechtssicherheit sowohl für KI-Produzenten und Betreiber als auch für Geschädigte zu schaffen. Das empfiehlt eine Studie im Auftrag des Rechtsausschusses (JURI) des Europäischen Parlamentes, die im Juli 2025 veröffentlicht wurde. Ursprünglich habe die EU mit dem Kommissionsvorschlag COM(2022) 496 für eine Richtlinie über KI-Haftung (vgl. dazu die DAV-SN 11/22 und 71/22) die Regulierung von KI durch eine einheitliche zivilrechtliche Haftung angestrebt. Dieser Ansatz sei jedoch vermehrt durch einen risikobasierten ex-ante-Compliance-Ansatz verdrängt worden, vor allem in Form der KI-Verordnung (EU) 2024/1689. Das birgt laut der Studie die Gefahr von Rechtszersplitterung und –unsicherheit in Haftungsfragen, insbesondere da einige Mitgliedstaaten bereits eigene nationale Haftungsregelungen erarbeiteten. Die Studie empfiehlt dem EU-Gesetzgeber insbesondere die Einführung einer wohl im Verordnungswege zu schaffenden, verschuldensunabhängigen Haftung für Hochrisiko-KI-Systeme. Dies entspricht auch der Empfehlung des DAV, die er bereits in der Stellungnahme 40/20 zum 2020 vorgelegten Weißbuch der EU-Kommission abgegeben hat. Die EU-Kommission hatte im Februar dieses Jahres angekündigt Vorschlag der KI-Haftungsrichtlinie zurückzuziehen, vgl. dazu und der entsprechenden Diskussion EiÜ 14/25.
Amicus Curiae Contest: ab 1. September 2025 bewerben – CCBE
Der jährlich stattfindende Amicus Curiae Contest des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) gibt Jurastudierenden und Rechtsreferendar:innen die Möglichkeit, den menschenrechtlichen Einsatz für bedrohte Anwält:innen in Form eines Wettbewerbs zu erproben. Der Wettbewerb verfolgt unter anderem das Ziel, auf die besondere Bedeutung der Anwaltschaft für die Sicherung des Rechtsstaates aufmerksam zu machen. Die Teilnehmenden verfassen einen Amicus Curiae-Schriftsatz im Rahmen eines fiktiven Verfahrens zur Unterstützung eines bedrohten Anwalts oder einer bedrohten Anwältin. Der Bewerbungszeitraum für den Amicus Curiae Contest 2026 beginnt am 1. September und endet am 30. November 2025.
Deutsches Recht diskriminiert beim Familiennachzug – EuGH
Der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Nr. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist unionsrechtswidrig. Das geht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 1. August 2025 in der Rechtssache C-397/23 zu einer Vorlagefrage des Sozialgerichts Detmold hervor. Die infrage stehende Norm verleiht ausländischen Elternteilen einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, um die Personensorge für ihr minderjähriges Kind ausüben zu können, wenn dieses Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und deutscher Staatsangehöriger ist – nicht aber, wenn das Kind bloß die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates innehat. Der EuGH bewertet dies als eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit und damit als Verstoß gegen Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Das Urteil könnte nun den deutschen Gesetzgeber zur Anpassung des § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG veranlassen. Andernfalls wird die deutsche Rechtsprechung die Norm in Fällen von Kindern mit Unionsbürgerschaft jedenfalls analog anwenden müssen.
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