Europa im Überblick, 29/2026

Gefahr für den Rechtsstaatsbericht der EU-Kommission – Rat/DAV

Der Rechtsstaatsbericht der EU-Kommission muss sich auch weiterhin aus unabhängigen, nicht-staatlichen Quellen speisen. Dies fordert der Deutsche Anwaltverein in einem Präsidentenschreiben mit Blick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU für die Jahre 2028-2034 (MFR, siehe dazu bereits EiÜ 22/26; 14/26). Zentraler Teil des MFR-Pakets ist die Verordnung über Nationale und Regionale Partnerschaftspläne (NRPP), die mehrere Bestimmungen zur Absicherung der Rechtsstaatlichkeit in der Union und die daran geknüpfte Vergabe von EU-Mitteln enthält. Nach der im Juni erzielten partiellen allgemeinen Ausrichtung des Rates soll sich die Abfassung des Rechtsstaatsberichts laut eines eingefügten Erwägungsgrundes nunmehr „in erster Linie auf amtliche Dokumente und Berichte internationaler Organisationen und nationaler Behörden sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der nationalen Gerichte stützen“. Aus Sicht des DAV würde der Rechtsstaatlichkeitsbericht offenkundig an Aussagekraft verlieren, sofern nur noch oder in dominierender Weise staatliche Quellen als Beurteilungsgrundlage staatlichen Handelns verwendet würden. Der DAV beteiligt sich jedes Jahr an der entsprechenden Konsultation der EU-Kommission in Vorbereitung des Berichts, vgl. zuletzt EiÜ 4/26. Derzeit dauern die Verhandlungen zur NRPP-Verordnung sowie zum Budgetrahmen des MFR auf Ebene der Mitgliedstaaten sowie im Europäischen Parlament an.

Öffentliche Konsultation zur Brüssel-Ia-Verordnung – KOM

Die EU-Kommission hat die Bewertung und Überarbeitung der für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zentralen Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 initiiert. Sie führt mit Blick auf eine Überarbeitung der Verordnung seit dem 1. September 2026 eine öffentliche Konsultation durch, die die Erfahrungen der beteiligten Kreise, insbesondere der Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender aus allen Mitgliedsstaaten abfragt. Ziel der Initiative ist es, Ansatzpunkte zur Vereinfachung und Modernisierung der Verordnung zu liefern sowie entsprechende politische Handlungsoptionen auszuloten. Rechtsunsicherheiten sollen etwa hinsichtlich der Definition des Begriffs „Gericht" sowie des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit beseitigt werden. Darüber hinaus – und bereits im Anwendungsbericht der Brüssel Ia-Verordnung festgestellt – müssten etwa die Zuständigkeitsvorschriften für Beklagte aus Drittstaaten vereinheitlicht werden, da sie derzeit gleiche Wettbewerbsbedingungen gefährdeten. Der bislang zentrale Baustein des grenzüberschreitenden europäischen Zivil- und Handelsrechts, der einheitliche Vorschriften über die gerichtlichen Zuständigkeiten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in der EU vorsieht, steht damit auf dem Prüfstand. Die Möglichkeit zur Teilnahme an der Konsultation besteht noch bis zum 24. November 2026.

EGMR fordert erneut sofortige Freilassung von Osman Kavala – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 25. August 2026 erneut die Verpflichtung der Türkei festgestellt, den seit 2017 inhaftierten Menschenrechtsverteidiger und Unternehmer Osman Kavala sofort freizulassen. In ihrem Urteil (Beschwerde-Nr. 2170/24) kam die große Kammer zu dem Ergebnis mehrerer Konventionsverstöße einschließlich der Verletzung von Art. 18 der EMRK. Der EGMR bekräftigte, dass die Verurteilung im Jahre 2017 bzw. 2019 auf einer unzureichenden Grundlage erfolgte und dass die Verhaftung den dahinterliegenden Zweck erkennen lasse, den Antragsteller zum Schweigen zu bringen. In dem Verfahren ging es um die erneute Inhaftierung und strafrechtliche Verfolgung des Antragstellers nach dem Urteil des EGMR vom 10. Dezember 2019, mit dem bereits die sofortige Freilassung gefordert wurde (vgl. dazu EiÜ 44/19). Bisher haben die türkischen Behörden alle durch den Europarat unternommenen Versuche ignoriert und sind der angeordneten Freilassung nicht nachgekommen. Die Nichtbeachtung des Urteils vom 10. Dezember 2019 hatte sogar zur Durchführung des seltenen Vertragsverletzungsverfahren und dem entsprechenden Urteil des EGMR vom 11. Juli 2022 geführt (siehe Verfahren 28749/18). Art. 46 der EMRK statuiert die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Urteile des EGMR auch zu befolgen.

Amicus Curiae Contest 2027: Bewerbungszeitraum läuft! - CCBE

Der jährlich stattfindende Amicus Curiae Contest des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) gibt Jurastudierenden und Rechtsreferendar:innen die Möglichkeit, den menschenrechtlichen Einsatz für bedrohte Anwält:innen in Form eines Wettbewerbs zu erproben. Der Wettbewerb verfolgt unter anderem das Ziel, auf die besondere Bedeutung der Anwaltschaft für die Sicherung des Rechtsstaates aufmerksam zu machen. Die Teilnehmenden verfassen einen Amicus Curiae-Schriftsatz im Rahmen eines fiktiven Verfahrens zur Unterstützung eines bedrohten Anwalts oder einer bedrohten Anwältin. Die Bewerbungsfrist läuft vom 1. September bis zum 30. November 2026. Weitere Informationen sowie den Link zur Weiterleitung an Interessierte finden Sie hier.

Zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten – EuGH

Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten kann unionsrechtlich zulässig sein – allerdings nur bei strengen technischen Schutzvorkehrungen und auf Grundlage klarer und präziser gesetzlicher Vorgaben. Dies vertritt Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 3. September 2026 in der Rs. C-661/24 (Académie Fiscale). Das belgische Verfassungsgericht hatte den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit der belgischen Regelungen über die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten insbesondere zur Betrugsbekämpfung und Gewährleistung der Netzsicherheit mit Art. 15 Abs. 1 der ePrivacy-Richtlinie 2002/58 befragt. Nach Szpunar müssen gespeicherte Daten technisch so organisiert sein, dass keine detaillierten Rückschlüsse auf das Privatleben der Betroffenen gezogen werden können. Insbesondere seien verschiedene Datenkategorien sicher voneinander zu trennen und dürften während der Speicherung nicht miteinander verknüpft werden. Die Speicherdauer müsse auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein. Art und Umfang der zu speichernden Daten sowie die Speicherdauer müssten hinreichend klar und verbindlich festgelegt werden. Die belgischen Vorschriften genügten diesen Anforderungen nicht, da sie wesentliche Entscheidungen den Telekommunikationsanbietern überließen und keine hinreichende Trennung der Datenkategorien vorsehen. Dies gelte auch für die Speicherung von Standortdaten. Schließlich könne ein nationales Gericht die Wirkungen unionsrechtswidriger Vorschriften nicht vorübergehend aufrechterhalten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden oder bereits erhobene Daten weiter zu nutzen.

Save the Date: Webinar zur Europäischen Staatsanwaltschaft – CCBE/ELF

Am 28. September 2026 (10:00 bis 13:00 Uhr) veranstaltet die European Lawyers Foundation (ELF) gemeinsam mit dem Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) ein kostenloses Webinar (auf Englisch) zum Thema „European Public Prosecutor’s Office – latest developments for European lawyers”. Das Programm ist hier abrufbar. Neben einem Bericht über aktuelle Gesetzgebung und Gesetzesänderungen stellen Vertreter der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO) überblicksartig die Funktionsweise der EPPO vor. Im Anschluss werden Strafverteidiger:innen, darunter Anna Oehmichen, Mitglied im DAV-Gesetzgebungsausschuss Strafrecht, über ihre praktische Arbeit in Bezug auf die EPPO berichten. Eine Registrierung zum kostenlosen Webinar ist hier möglich.

Grenzen zusätzlicher Einschränkungen in der Rückführungshaft – EuGH

Mitgliedstaaten dürfen Rückführungshäftlingen zusätzliche Regeln auferlegen, solange diese keinen Strafcharakter haben und verhältnismäßig sind. Das legte Generalanwalt Rimvydas Norkus in seinen Schlussanträgen vom 3. September 2026 in der Rechtssache C-218/25 (Wompou) nahe. Dem Verfahren war die Klage eines Drittstaatsangehörigen vorausgegangen, der sich gerichtlich gegen die bis zu seiner Rückführung andauernde Unterbringung im Justizvollzugskomplex Schiphol in den Niederlanden gewandt hatte. Der Kläger machte geltend, dass die Unterbringungsanstalt keine „spezielle Hafteinrichtung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie2008/115/EG sei. Darauf bezugnehmend benannte der zuständige Generalanwalt konkrete Maßnahmen wie etwa die Doppelbelegung von Zellen oder den nächtlichen Einschluss bei angemessener Ausgestaltung als zulässig. Ein pauschales Verbot eigener Mobiltelefone stufte er hingegen als unverhältnismäßigen Eingriff in die Informationsfreiheit aus Art. 11 der Grundrechtecharta ein. Die aufgeworfene Frage der institutionellen Trennung von Straf- und Abschiebehaft bleibt in den vorliegenden Schlussanträgen bis auf weiteres ohne vorgezeichnete Wegrichtung für das ausstehende Urteil des EuGH.

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