EiÜ 30/18
Kritik an E-Evidence-Vorschlägen – DAV
Der DAV hat sich mit seiner Stellungnahme 42/18 kritisch zum Verordnungsvorschlag über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen COM(2018) 225 sowie zum Richtlinienvorschlag zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren COM(2018) 226 geäußert („E-Evidence“, s. auch EiÜ 16/18). Aus Sicht des DAV sollten die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats frühzeitiger und stärker in das Verfahren durch eine Notifikation über den Erlass der Anordnung und eine Möglichkeit der Überprüfung der Anordnung eingebunden werden. Zudem ist der Schutz der vertraulichen Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in dem Verordnungsvorschlag unzureichend geregelt. Bloße Bagatelldelikte sollten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden. Aus Sicht des DAV ist hinsichtlich der Sicherungsanordnung die fehlende Pflicht zur Benachrichtigung betroffener Personen sowie das Fehlen von entsprechenden Rechtsmitteln zu kritisieren. In einer Aussprache vom 6. September 2018 in dem für die Vorschläge federführenden Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments äußerten Berichterstatterin Birgit Sippel (S&D) sowie Vertreter der anderen Fraktionen Bedenken gegen die E-Evidence-Vorschläge. Im Rat ist geplant, eine allgemeine Ausrichtung noch bis zum Ende des Jahres zu erzielen.
Besserer Schutz vor Betrug bei bargeldlosen Zahlungen – EP
Der federführend zuständige Ausschuss des EU-Parlaments für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) hat am 3. September 2018 den Berichtsentwurf von Berichterstatterin Sylvia-Yvonne Kaufmann (S&D) zum Richtlinienvorschlag COM(2017) 489 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln mit Änderungen angenommen (finaler Text liegt noch nicht vor). Die Berichterstatterin plädiert hierbei u.a. für eine bessere Berücksichtigung des Opferschutzes (s. Pressemitteilung). Mit der Richtlinie sollen u.a. Straftatbestände im Zusammenhang mit der Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten (z.B. Phishing, Pharming und Hacking) und deren Vorbereitungstaten definiert sowie Mindestschwellen für die Höchststrafen festgelegt werden. Der DAV hat sich hierzu in seiner Stellungnahme 12/18 geäußert und insbesondere die Ausweitung der Straftatbestände im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit kritisiert (s. auch EiÜ 14/18). Der LIBE-Ausschuss stimmte ferner der Aufnahme von Trilogverhandlungen mit dem Rat und der EU-Kommission zu. Der Rat veröffentlichte seine allgemeine Ausrichtung bereits im März 2018 (s. EiÜ 11/18).
Bild in hochgeladenem Schulreferat verletzt (doch) das Urheberrecht – EuGH
Das Hochladen eines Referats auf einer Schulwebsite mit einem im Internet frei verfügbaren Bild stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar. Dies entschied der EuGH am 7. August 2018 in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH (Rs. C-161/17), entgegen der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Sánchez-Bordona vertretenen Position (s. EiÜ 19/18). Im Ausgangsfall hatte eine Schülerin ein Bild von einer frei zugänglichen Website in einem Referat verwendet, das anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht wurde. Dem EuGH zufolge stellt dies ein „öffentliches Zugänglichmachen“ i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtslinie 2001/29/EG dar und verletzt mithin das Urheberrecht des Fotografen des Bildes. Denn durch das Hochladen werde einem neuen, erweiterten Publikum der Zugang zu dem Bild ermöglicht. Hierbei sei es nicht von Belang, dass das Bild frei zugänglich gewesen war und es ohne Gewinnerzielungsabsicht und unter Angabe der Quelle auf die Schulwebsite gestellt wurde. Denn aufgrund des von der Richtlinie bezweckten hohen Schutzniveaus verletze jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Urhebers dessen Urheberrechte (vorbehaltlich der in der Richtlinie abschließend aufgeführten Ausnahmen). Das Veröffentlichen eines geschützten Werkes selbst, so der EuGH, sei von der Verwendung eines anklickbaren Links, der auf die entsprechende Website mit dem Werk verweist und zulässig ist, zu unterscheiden.
Symposium zum deutschen Schadensersatzrecht im europäischen Kontext – DAV
Der DAV lädt herzlich ein zum 6. Law – Made in Germany Symposium am Mittwoch, 17. Oktober 2018 von 09:30 – 17:30 Uhr im Plenarsaal des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Das diesjährige internationale Symposium widmet sich dem Thema „Das deutsche Schadensersatzrecht im europäischen Kontext – eine Standortbestimmung“. Hochkarätige Sprecherinnen und Sprecher aus ganz Europa und den USA werden mit Ihnen eine aktuelle Bestandsaufnahme zum deutschen Schadensersatzrecht im europäischen Kontext machen und neue Perspektiven aufzeigen. Das Programm sieht für den Morgen eine allgemeine Standortbestimmung und eine Betrachtung des Schadens aus ökonomischer Sicht sowie im internationalen Vergleich vor. Am Nachmittag geht es dann um Schadensersatzrecht im Kartellrecht, in der staatlichen Gerichtsbarkeit und in der Schiedsgerichtsbarkeit sowie um Sammelklagen in den USA und im internationalen Vergleich. Details zu den Themenbereichen sowie den Sprecherinnen und Sprechern können Sie dem Programm entnehmen. Das Symposium richtet sich an alle Interessierte. Durch die Teilnahme an dieser Veranstaltung können Sie 5,5 FAO-Stunden sammeln. Anmeldungen werden über diesen Anmeldelink erbeten.
Stellungnahme zur grenzüberschreitenden Mobilität auf Englisch – DAV
Die DAV-Stellungnahme 31/18 zum Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1131 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen COM(2018) 241 ist nun auch auf Englisch verfügbar (s. bereits EiÜ 28/18).
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