EiÜ 30/19
Leitlinien für Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – KOM
Zur Erläuterung der Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen veröffentlichte die Europäische Kommission am 22. Juli 2019 Leitlinien zur Auslegung dieser Richtlinie. Als Gegenstand zahlreicher EuGH-Urteile im Zeitraum von gut 26 Jahren nach der Annahme schien es geboten, die Auslegung und praktische Anwendung der Richtlinie klarzustellen. Basierend auf der EuGH-Rechtsprechung und Vorlagefragen der Mitgliedstaaten bezweckt der Leitfaden die Auslegung zentraler Schlüsselbegriffe und Normen unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung bis zum 31. Mai 2019. Der Leitfaden gliedert sich in sechs Abschnitte und zwei Anhänge, wo alle EuGH Verfahren aufgeführt werden und auf die noch anhängigen Verfahren nach dem 31. Mai 2019 hingewiesen wird. Die Leitlinien widmen sich dabei unter anderem der Beziehung zwischen der Richtlinie und nationalem Recht im Allgemeinen, dem Rahmen für eine Beurteilung missbräuchlicher Klauseln, dem Einfluss missbräuchlicher Vertragsklauseln auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie der Beurteilung des Transparenzerfordernisses. Abschließend wird auf die Besonderheiten im Unterlassungsverfahren eingegangen.
Rechtsanwälte in UK – was tun beim „No Deal“-Brexit? – Justizministerium UK
Falls es zu einem harten Brexit am 31. Oktober 2019 kommen sollte, ist das Justizministerium des Vereinigten Königreichs vorbereitet: In Leitlinien vom August 2019 erteilt es Hinweise, wie Anwälte aus der EU weiter in UK tätig sein können, die entweder als Anwalt ihres Heimatstaates praktizieren oder in UK durch eine dreijährige Tätigkeit oder eine Eignungsprüfung Solicitors, Barristers oder Advocates geworden sind. Warum die Regeln großzügiger sind als der deutsche Entwurf zum harten Brexit vom Februar 2019, erläutert das Anwaltsblatt.
Quo vadis DSGVO? Bericht zur Anwendung veröffentlicht – KOM
Die EU-Kommission hat 14 Monate nach Inkrafttreten die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung untersucht und in einer Mitteilung Vorschläge präsentiert, wie die Anwendung der DSGVO verbessert werden kann. Nahezu alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Griechenland, Portugal und Slowenien haben den erforderlichen Rechtsrahmen für die Anwendung der Verordnung fristgerecht geschaffen. Für das Drittel der kleinen und mittleren Unternehmen, die DSGVO-Vorgaben noch nicht umgesetzt haben, soll das Angebot an Mustervereinbarungen, Standardvertragsklauseln und Handlungsempfehlungen ausgebaut werden. In einem nächsten Schritt wird die EU-Kommission im Mai 2020 einen Evaluationsbericht nach zwei Jahren der Anwendung der DSGVO veröffentlichen. Die EU-Kommission hat des Weiteren beschlossen, Griechenland und Spanien vor dem EuGH wegen Nichtumsetzung der Datenschutzrichtlinie in der Strafverfolgung 2016/680/EU zu verklagen.
Neue deutsche Richterin gewählt – EGMR
Prof. Anja Seibert-Fohr wird Anfang 2020 Prof. Angelika Nußberger als neue deutsche Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ablösen. Am 27. Juni 2019 wurde die deutsche Juristin und Hochschullehrerin der Universität Heidelberg von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur neuen Richterin am EGMR gewählt. Von 2013 bis 2017 war sie Mitglied des Menschenrechtsausschusses der UNO und hat seit 2016 den Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Menschenrechte an der Universität Heidelberg inne.
Keine Prüfungskompetenz bei Bescheinigung über Vollstreckbarkeit – EuGH
Es ist dem Gericht, bei dem eine Vollstreckungsbescheinigung nach Art. 53 der Brüssel Ia-Verordnung Nr. 1215/2012 beantragt wird, nicht gestattet, von Amts wegen zu überprüfen, ob gegen Zuständigkeitsvorschriften verstoßen wurde. So urteilte der EuGH am 4. September 2019 in der Rs. C‑347/18 und schloss sich den Schlussanträgen von GA Bobek an. Der italienische Rechtsanwalt Salvoni hatte einen Mahnbescheid gegen Frau Fiermonte aus Hamburg für seine im Nachlassverfahren erbrachten Dienstleistungen erwirkt. Da Frau Fiermonte keinen Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid einlegte, beantragte Herr Salvoni beim Tribunal di Milano die Ausstellung einer Vollstreckungsbescheinigung nach Art. 53 Verordnung Nr. 1215/2012 für die grenzüberschreitende Durchsetzung seiner Forderung aus dem vollstreckbaren Schuldtitel. Das befasste Gericht zweifelte jedoch an der Einhaltung der Zuständigkeitsnormen, da es Frau Fiermonte als Verbraucherin einstufte und die Zuständigkeit nicht gegeben sah. Der EuGH stellte klar, dass dem ausstellenden Gericht keine Kompetenz zur Prüfung der Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften zukomme. Das Ursprungsgericht soll folglich nur prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 53 Nr. Verordnung 1215/2012 vorliegen. Materiell- und verfahrensrechtliche Fragen hingegen soll es nicht neu bewerten. Es sei die Eigeninitiative des Schuldners gegen die Vollstreckung vorzugehen.
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