Europa im Überblick, 30/2025

DSGVO: Negative Gefühle schadensersatzpflichtig – EuGH

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, gerichtet auf Unterlassung einer erneuten unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten vor – so der EuGH in seinem Urteil vom 4. September 2025 auf die Vorlagefragen des BGH (Rs. C-655/23). Im Rahmen eines Bewerbungsprozesses versandte eine Mitarbeiterin der beklagten Bank eine für den Bewerber (Kläger) bestimmte Nachricht an einen unbeteiligten Dritten. Diese Nachricht betraf u. a. Gehaltsvorstellungen des Bewerbers. Der Kläger begehrte daraufhin bei den deutschen Gerichten nicht die Löschung, sondern vorbeugend die Unterlassung einer möglichen Wiederholung. Entgegen der Auffassung des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona, der einen Unterlassungsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 79 Abs. 1 DSGVO ableitete, entschied der EuGH, dass kein unionsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach der DSGVO besteht. Den Mitgliedstaaten stehe es jedoch frei, einen Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die DSGVO im nationalen Recht zu regeln. Dieser könne jedoch nicht anspruchsmindernd auf einen immateriellen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 (vgl. dazu EiÜ Nr. 24/24 & EiÜ Nr. 15/24) angerechnet werden. Der Begriff des „immateriellen Schadens“ erfasse auch (nachweisbare) negative Gefühle, die die betroffene Person aufgrund einer unbefugten Weitergabe ihrer Daten empfinde.

Digital Markets Act auf dem Prüfstand – KOM

Die EU-Kommission bittet um Rückmeldung im Rahmen der Evaluierung der Wirksamkeit des Digital Markets Acts (DMA) und führt dazu eine Sondierung durch. Die im November 2022 in Kraft getretene Verordnung (siehe EiÜ 37/22) ist seit März 2024 anwendbar. Ziel der Verordnung ist es, faire Wettbewerbsbedingungen im digitalen Binnenmarkt zu schaffen, indem die Marktmacht großer Online-Plattformen (sog. Gatekeeper) begrenzt und mehr Wahlmöglichkeiten sowie Innovation für gewerbliche Nutzer (insb. kleinere und mittlere Unternehmen) sowie Endnutzer:innen gefördert werden (vgl. EiÜ 12/22). Angesichts der Einführung KI-gestützter Dienste wird insbesondere geprüft, ob weitere Maßnahmen in Bezug auf die Wirksamkeit des DMA eingeführt werden müssen. Der DAV hatte sich im Jahr 2021 zum ursprünglichen Kommissionvorschlag mit Stellungnahme Nr. 36/21 geäußert. Eine Beteiligung an der Sondierung ist noch bis zum 23. September 2025 möglich.

Stellungnahme zur EU-Verbraucheragenda 2025-2030 – DAV

Aktuell stellt die unzureichende Chancengleichheit ein erhebliches Problem dar, die aus der schwierigen Durchsetzung europäischer Verbraucherschutzvorschriften gegenüber Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten resultiert. Dies ist eine der Kernaussagen des DAV in seiner Antwort auf die Konsultation zur Verbraucheragenda 2025-2030 (siehe die DAV-Stellungnahme 51/25; EiÜ 25/25). Ziel der Agenda ist die Stärkung des Verbraucherschutzes, das Wohlergehen der Verbraucher:innen sowie die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen. Die unzureichende Chancengleichheit gegenüber Drittstaatsunternehmen besteht insbesondere gegenüber solchen, die im Direktvertrieb tätig sind. Der DAV empfiehlt eine Vereinfachung und Konsolidierung des Verbraucherrechts.Verbraucher:innen einschließlich schutzbedürftiger Gruppen wie Minderjährige müssten gegenüber unlauteren Geschäftspraktiken, insbesondere im digitalen Raum geschützt werden. Mangelndes Vertrauen in die Durchsetzung von Verbraucherrechten beim grenzüberschreitenden Einkauf- sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU- sowie in die Sicherheit von Konsumgütern im Binnenmarkt stellt ein Hindernis dar, das Verbraucher:innen beim Genuss ihrer Binnenmarktfreiheiten einschränkt.

Sondierung zur Judical Training Strategy – KOM

Die EU-Kommission sondiert zur Strategie für die europäische justizielle Aus- und Fortbildung für den Zeitraum 2025 bis 2030 (abrufbar hier). Ziel ist es, die Maßnahmen der Mitgliedsstaaten in der EU im Bereich der justiziellen Aus- und Fortbildung besser aufeinander abzustimmen und somit die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zu verbessern. Insbesondere würde die Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über Digitalisierung und die digitale Justiz den Angehörigen der Rechtsberufe mehr Kompetenz verleihen und zu einem einheitlicheren, besser qualifizierten und effizienteren Europäischen Rechtsraum beitragen, der den Menschen, den Unternehmen und dem Wirtschaftswachstum zugutekommt. Dazu sollen die notwendigen digitalen und rechtlichen Kompetenzen für den Einsatz von Technologien (einschließlich KI) in Gerichtsverfahren vermittelt werden. Durch gezielten und geschulten Einsatz von KI-Systemen sollen der Verwaltungsaufwand bei Gerichtsverfahren sowie Kosten gespart werden und damit letztlich die europäischen Grundwerte wie Rechtsstaatlichkeit bzw. konkret der Zugang zur Justiz gestärkt werden. Eine Teilnahme an der Sondierung ist noch bis zum 9. September 2025 möglich.

Vorrang des Unionsrecht steht über Instanzenhierarchie – EuGH

Ein nationales Gericht muss die Entscheidung eines höherrangigen Gerichts außer Acht lassen, wenn dieses kein unparteiisches, unabhängiges und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (4. Kammer) in seinem Urteil vom 05. September 2025 auf eine Vorlagefrage des Warschauer Berufungsgerichts in der Rs. C-225/22. Die „Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des polnischen Obersten Gerichts“ (Überprüfungskammer) hatte eine Rechtssache an das Warschauer Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EGMR vom 8. November 2021, vgl. EiÜ 35/21 zu der Überprüfungskammer, wonach diese aufgrund der mangelnden Unabhängigkeit des für deren Berufung zuständigen Nationalen Justizrates kein „durch Gesetz errichtetes Gericht“ sei sowie vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH C-487/19 stellte das Warschauer Berufungsgericht die Frage, ob es die Entscheidung des höherrangigen Gerichts (der Überprüfungskammer) zu ignorieren habe. Das polnische Verfassungsgericht wie auch das nationale Recht hatten es den polnischen Richtern untersagt, unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Begriffs „durch Gesetz errichtetes Gericht“ zu prüfen, ob die Ernennung von Richtern ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies steht den Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 der EU-Grundrechtecharta entgegen, wie der EuGH nun klarstellte (vgl. bereits das Urteil v. 5. Juni 2023, Rs. C-204/21, vgl. EiÜ 22/23).

Europäischer Haftbefehl: Doppelvollstreckung kann zulässig sein – EuGH

Wenn ein Mitgliedstaat einen europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausstellt und daraufhin ein anderer Mitgliedstaat die Freiheitsstrafe ohne Zustimmung des Ausstellungsstaates selbst vollstreckt, darf der Ausstellungsstaat eine erneute Inhaftierung der betroffenen Person anstreben. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 04. September 2025 in der Rechtssache C-305/22. Dass der ersuchte Staat eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI selbst durchführen darf, anstatt den Betroffenen an den Ausstellungsstaat zu übergeben, ist laut dem EuGH eine eng auszulegende Ausnahme. Der Ausstellungsstaat muss diesem Vorgehen zustimmen, was der EuGH dem Rahmenbeschluss 2008/909/JI entnimmt. Wenn der ersuchte Staat bei der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen eine Regelung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI verstößt – z.B. indem er ohne Zustimmung des Ausstellungsstaates handelt – darf der Ausstellungsstaat eine erneute Vollstreckung anstreben und durchführen. Dies verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot. Allerdings darf nach Art. 26 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI die Haftdauer in der Summe nicht die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe übersteigen. Im Ergebnis betrifft die Entscheidung des EuGH daher nur Personen, die bei der ersten Inhaftierung vorzeitig entlassen wurden.

Partnerschaft in einer Sozietät schließt Vertretung nicht aus – EuGH

Der Umstand, dass Rechtsanwälte Partner einer Sozietät sind, schließt die Möglichkeit einer Vertretung ihrer eigenen Sozietät vor einem Unionsgericht nicht aus. Das entschied der EuGH in seinem Urteil zur Rechtssache C-776/22 P vom 4. September 2025. Im Ausgangsfall haben drei Anwälte, die Partner einer Sozietät in Italien sind, für diese Sozietät eine Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht. Das EuG wies die Klage als offensichtlich unzulässig ab, da die unterzeichnenden Anwälte als Partner der Sozietät das Unabhängigkeitserfordernis nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung des EuGH nicht erfüllen würden. In Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Richard de la Tour sah der EuGH hierin nun einen Rechtsfehler. Das EuG hätte prüfen müssen, wie die Partnerschaft konkret ausgestaltet ist. Es hätte prüfen müssen, ob zwischen den Anwälten und der Sozietät ein Beschäftigungsverhältnis mit Über-/Unterordnungscharakter besteht und ob weitere Anhaltspunkte gegen die Unabhängigkeit der Anwälte sprechen. Selbst wenn das EuG zu dem Schluss gekommen wäre, dass das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllt ist, hätte es der Sozietät die Möglichkeit geben müssen, die Klage zu berichtigen, bevor es diese als offensichtlich unzulässig abweist.

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