Europa im Überblick, 30/2026

Kommission legt Vorschlag für neues EU-Vergaberecht vor – KOM

Die Vergabe öffentlicher Aufträge in der EU soll weitreichend neu geregelt werden. Hierzu legte die EU-Kommission am 9. September 2026 einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vor (bisher nur auf Englisch verfügbar). Das gegenwärtig auf drei Richtlinien und zahlreichen sektorspezifischen Vorschriften basierende Regelwerk zur öffentlichen Auftragsvergabe würde damit in eine einheitliche Verordnung (COM(2026) 590 final) überführt werden. Diese hat neben einfacheren und flexibleren Vorschriften für Wettbewerber auch eine Stärkung der wirtschaftlichen Autonomie der EU in strategischen Bereichen zum Ziel (vergleiche zu der Reform bereits EiÜ 39/25). Im Wesentlichen sollen ein offenes sowie ein dynamisches Verfahren zur Verfügung stehen, die mit oder ohne Auswahlkriterien sowie mit oder ohne Verhandlungen durchgeführt werden können. Der DAV hatte sich bereits im Rahmen der vorbereitenden Konsultation in seiner Stellungnahme 6/26 geäußert und einen flexibleren und einfacheren Rechtsrahmen gefordert. Hinsichtlich des Vergabeprozesses sollen künftig als Zuschlagskriterien nicht mehr allein die Kosten, sondern auch Qualitätsmerkmale wie ökologische oder soziale Standards Berücksichtigung erfahren. Politisch brisant sind Vorschriften zu einer europäischen Präferenz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme am Verfahren ausschließlich auf Wirtschaftsteilnehmer mit Ursprung in der Union beschränkt werden kann. Der Vorschlag wird nun durch Rat und EU-Parlament beraten.

Neue Leitlinien für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung – KOM

Die EU-Kommisisson hat Leitlinien zu missbräuchlichem Verhalten durch marktbeherrschende Unternehmen vorgelegt. Am 3. September 2026 veröffentlichte die Kommission dazu eine Mitteilung über die Anwendung von Artikel 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen. Die Mitteilung ist in allen Amtssprachen der EU hier abrufbar (siehe auch das zugehörige Dokument mit Fragen und Antworten). Art. 102 AEUV verbietet missbräuchliches Verhalten von Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung innehaben. Dazu gehören auch ausschließende Missbräuche, d. h. Verhaltensweisen, die Wettbewerber vom Markt ausschließen. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil des öffentlichen Interesses, anderer Marktteilnehmer und letztlich der Verbraucher verhindert werden. Die Leitlinien sollen dazu beitragen, die EU-Wettbewerbspolitik zu modernisieren, die Rechtssicherheit zu erhöhen und für eine kohärentere Anwendung des Artikels 102 AEUV, auch durch die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte sorgen. Der Verabschiedung der Leitlinien ging eine öffentliche Konsultation der Interessenträger voraus, die im Oktober 2024 abgeschlossen wurde.

DAV begrüßt Weiterentwicklung der europäischen Opferrechtestrategie – KOM

Der DAV befürwortet das Vorhaben der Europäischen Kommission, die europäische Opferrechtestrategie weiterzuentwickeln, um die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten in der EU mit nichtlegislativen Maßnahmen zu stärken. Mit seiner Stellungnahme Nr. 64/2026 beteiligt der DAV sich an der öffentlichen Konsultation der Kommission zur Weiterentwicklung der europäischen Opferrechtestrategie, die noch bis zum 5. November 2026 läuft. Der DAV sieht bei der europäischen Opferrechtestrategie Anpassungsbedarf. Konkret werden eine kostenfreie rechtliche Erstberatung und Prozessvertretungen durch spezialisierte Jurist:innen gefordert. Auch der Ausbau psychosozialer Prozessbegleitung nach deutschem Vorbild sowie klare Standards für Nebenklagerechte und Videovernehmungen legt der DAV nahe. Zudem sollten nationale Opferschutzsysteme ergänzt statt verdrängt, Vollzugsdefizite bei Schutzanordnungen behoben und Mitgliedstaaten durch Monitoring-Pflichten nicht überlastet werden. Dies sollte durch dauerhafte EU-Fördermittel abgesichert werden. Der DAV lehnt zudem die vorgeschlagene Aussetzung der Datenschutzrechte von Täter:innen ab, da sie der DSGVO und den Persönlichkeitsrechten, dem Resozialisierungsgrundsatz und der Unschuldsvermutung zuwiderläuft.

„Quality Jobs Act“: Sondierungsphase – KOM

Die EU-Kommission hat am 01. September 2026 zu dem geplanten Rechtsakt für hochwertige Arbeitsplätze („Quality Jobs Act“) eine Sondierung gestartet. Die zugehörige Gesetzgebungsinitiative wurde bereits in der „State of the Union“-Rede von Kommissionspräsidentin von der Leyen im Jahr 2025 sowie im Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2026 als Beitrag zur Stärkung des Wohlstands und der Wettbewerbsfähigkeit der EU angekündigt. Die Kommission möchte den bestehenden EU-Rechtsrahmen insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit und der Kohärenz evaluieren und an die sich verändernde Arbeitswelt und ihre Herausforderungen anpassen. Themen sind u.a. das Recht auf Nichterreichbarkeit und Telearbeit, KI und algorithmisches Management, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die Unterauftragsvergabe. Eine Beteiligung an der Sondierung ist bis zum 29. September 2026 möglich. Die Kommission plant die Veröffentlichung des Gesetzgebungsvorschlags im vierten Quartal 2026.

Kein einseitiges AGB-Änderungsrecht für Telekommunikationsanbieter – EuGH

Das Europäische Telekommunikationsrecht räumt Anbietern von Telekommunikationsdiensten kein automatisches gesetzliches Recht ein, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig abzuändern. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10. September 2026 in der Rechtssache C-669/24. Der EuGH stellte klar, dass ein bloßes Sonderkündigungsrecht für Kunden die AGB-Prüfung am Maßstab des allgemeinen Verbraucherschutzrechts sowie des nationalen Zivilrechts keineswegs ersetze. Hintergrund war eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (Vzbv) gegen Vodafone. Der Vzbv wandte sich gegen eine Vertragsklausel, die Vodafone die einseitige Anpassung nach billigem Ermessen erlaubte. Vodafone stützte sich dazu auf die Richtlinie 2018/1972 über den EU-Kodex für die elektronische Kommunikation, wonach Anbieter über ein einseitiges Änderungsrecht verfügen, sofern Kunden ein kostenloses Kündigungsrecht erhalten. Der EuGH erklärte, die Richtlinie regele nur die rechtlichen Konsequenzen im Falle des Vorschlags einer Vertragsänderung. Verbraucher erhalten somit das Recht zur kostenfreien Kündigung, sofern die Vertragsanpassung nicht rein vorteilhaft, administrativ oder gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine Auslegung, wonach ein einseitiges Vertragsänderungsrecht bestünde, widerspräche diesem Zweck. Eine einseitige Vertragsanpassung dürfe, wenn überhaupt, nur anhand des allgemeinen Verbraucherschutzrechts sowie den geltenden Vorgaben des nationalen Zivilrechts, etwa Transparenz, Ausgewogenheit und Treu und Glauben, erfolgen.

Grenzen zusätzlicher Einschränkungen in der Rückführungshaft – EuGH

Die EU-Mitgliedstaaten dürfen Rückführungshäftlingen zusätzliche Regeln und Pflichten auferlegen, solange diese keinen Strafcharakter haben und verhältnismäßig sind. So äußerte sich Generalanwalt beim EuGH Rimvydas Norkus in seinen Schlussanträgen vom 3. September 2026 in der Rechtssache C-218/25 (Wompou). Dem Verfahren war die Klage eines Drittstaatsangehörigen vorausgegangen, der sich gegen die bis zu seiner Rückführung andauernde Unterbringung in einem Justizvollzugskomplex gewandt hatte und geltend machte, dass dieser keine „spezielle Hafteinrichtung" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie2008/115/EG sei. Darauf bezugnehmend ordnete der Generalanwalt konkrete Maßnahmen wie etwa die Doppelbelegung von Zellen bei angemessener Ausgestaltung als zulässig ein, während er Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines pauschalen Verbots eigener Mobiltelefone mit Blick auf die Informationsfreiheit gemäß Art. 11 der Grundrechtecharta äußerte. Regeln und Pflichten die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte und Freiheiten einschränken, müssen die in Art. 52 Abs. 1 der Charta festgelegten Anforderungen sowie das in Art. 4 der Charta verankerte Verbot unmenschlicher und entwürdigender Behandlung einhalten, stellte der Generalanwalt klar. Bei stichhaltigen Anhaltspunkten einer Verletzung von Art. 16 der Richtlinie, müssten ferner die kumulativen Haftbedingungen einer strengen gerichtlichen Überprüfung durch die zuständige nationale Justizbehörde unterliegen.

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