Europa im Überblick, 31/19

EiÜ 31/19

EU-Kommission : Justiz und Rechtsstaatlichkeit in einer Hand – DAV

Die designierte Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat am 10. September 2019 ihr Kommissionsteam vorgestellt. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass die Bereiche „Justiz“ und „Rechtsstaatlichkeit“ unter der Verantwortung des Kommissars und ehemaligen Rechtsanwalts Didier Reynders (Belgien, Liberale) zusammengeführt werden (s. PM 13/19). Dies war eine zentrale Forderung des DAV an die neue EU-Kommission. Laut Aufgabenbeschreibung von der Leyens an Reynders verantwortet dieser künftig u.a. die Erarbeitung eines umfassenden Rechtsstaatlichkeitsmechanismus ebenso wie die Arbeiten an einem Rechtsakt zum ethischen Umgang mit künstlicher Intelligenz und die Effizienzsteigerung der Justiz durch den Einsatz digitaler Technologien. Als Vizepräsidentin soll die scheidende Justizkommissarin Věra Jourová (Tschechien) den Bereich Rechtsstaatlichkeit koordinieren und dabei u.a. sowohl den Beitritt der EU zur EMRK begleiten wie auch die Einführung transnationaler Listen bei Europawahlen (s. Aufgabenbeschreibung). Mit ihr hatte der DAV in den letzten fünf Jahren erfolgreich u.a. in den Bereichen europäisches Strafverfahrensrecht, EU-Datenschutzrecht und Zivil- und Handelssachen zusammengearbeitet. Das nominierte Kommissionskollegium muss nun noch durch das EU-Parlament bestätigt werden.

Kein ewiges Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen – EuGH

In seinem Urteil vom 11. September 2019 in der Rs. C‑143/18 stellt der EuGH klar, dass das “ewige Widerrufsrecht” bei Fernabsatzverträgen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher fallen, trotz ständiger Rechtsprechung des BGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Eheleute Romano nahmen ein Immobiliendarlehen zur Finanzierung ihrer privat genutzten Immobilie außerhalb der Geschäftsräume der Bank auf. Die Bank nutzte die richtlinienkonforme Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts, die die Eheleute unterschrieben. Nach rund neun Jahren widerriefen sie den Vertrag mit der Begründung einer fehlerhaften Belehrung. Nach deutschem Recht ist ein Widerruf auch noch nach Vertragserfüllung möglich. Gemäß der Richtlinie erlischt das Widerrufsrecht allerdings, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Trotz ständiger Rechtsprechung und der innerstaatlichen Bestimmung in § 355 Abs. 3 BGB muss der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung berücksichtigt werden. Der EuGH merkte dazu an, die deutsche Bestimmung unionsrechtswidrig ist und erforderlichenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abgeändert werden muss, sodass die Eheleute den Darlehensvertrag nicht widerrufen können.

Mündliche Verhandlung: Was wird aus der Vorratsdatenspeicherung? – EuGH 

Zweieinhalb Jahre nach dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u.a. (Rs. C‑203/15 und C-698/15, vgl. EiÜ 42/16), wonach die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstößt, hat sich der EuGH am 9. und 10. September 2019 erneut mit dem Thema beschäftigt. Anlass waren drei Vorlagen aus Frankreich (C-511/18), Belgien (C-520/18) und Großbritannien (C-623/17). Diese werfen die Frage auf, ob die e-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG auf die Pflicht privater Telekommunikationsanbieter, Nachrichtendiensten und der Polizei Internet- und Telekommunikationsdaten ihrer Nutzer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zur Verfügung zu stellen, anwendbar ist – und ob diese Sammlung und Übermittlung nach der Tele2-Rechtsprechung ebenfalls rechtswidrig ist. Danach ist eine Vorratsspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten ausnahmsweise möglich, wobei die Speicherung auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen und der Zugang der Sicherheitsbehörden von einer gerichtlichen Kontrolle abhängig zu machen ist. Die Urteile des EuGH sind in einigen Monaten zu erwarten. Diese werden in Deutschland mit Spannung erwartet, wo die Vorratsdatenspeicherung derweil nach einer Entscheidung des OVG NRW sowie der Bundesnetzagentur auf Eis liegt und Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. 

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