Europa im Überblick, 32/18

EiÜ 32/18

Mandat der Europäischen Staatsanwaltschaft soll auch Terrorismusbekämpfung umfassen – KOM

Die EU-Kommission möchte das Mandat der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) stärken und ihr die Befugnis zur Bekämpfung des grenzüberschreitenden Terrorismus übertragen. Nach Inkrafttreten der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EU) 2017/1939 am 20. November 2017 wurde mit dem Aufbau der dezentralen Strafverfolgungsbehörde begonnen (s. Factsheet). 22 Mitgliedstaaten beteiligen sich zurzeit an der EUStA, die voraussichtlich Ende 2020 ihre Arbeit aufnehmen wird und für die Ermittlung, Verfolgung und Anklageerhebung bei Straftaten zum Nachteil des EU-Haushalts zuständig sein soll. Die nun erfolgte Mitteilung der EU-Kommission enthält einen Entwurf für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 AEUV in Bezug auf die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA. Durch die geplante Mandatserweiterung auf grenzüberschreitende Terrorismusbekämpfung soll die EUStA als zuständige Ermittlungsbehörde u.a. in der Lage sein, grenzüberschreitende Ermittlungen zu koordinieren. Ferner soll der Informationsaustausch beschleunigt werden, um die Sicherheit in der EU zu erhöhen (s. Pressemitteilung). Der Entwurf soll beim Gipfeltreffen von Sibiu am 9. Mai 2019 durch den Europäischen Rat einstimmig beschlossen werden. Als nächsten Schritt kann die EU-Kommission dann einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft vorlegen.

Verbreitung terroristischer Online-Inhalte soll verhindert werden – KOM

Die EU-Kommission will die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte verhindern. Nach der hierzu an die Mitgliedstaaten gerichteten unverbindlichen Empfehlung vom 1. März 2018 (s. EiÜ 10/18) hat die EU-Kommission nunmehr am 12. September 2018 einen Verordnungsvorschlag COM(2018) 640 vorgelegt (s. Pressemitteilung). Der Vorschlag soll die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte durch die Schaffung eines klaren und abgestimmten Rechtsrahmens verhindern, um mehr Sicherheit zu gewährleisten. Dieser Rechtsrahmen sieht in Art. 4 insbesondere vor, dass terroristische Inhalte in der ersten Stunde ihrer Online-Präsenz ab elektronischer Zustellung einer behördlichen Entfernungsanordnung vom Dienstanbieter entfernt werden müssen. Nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung drohen dem Dienstanbieter bei einem Verstoß hiergegen Sanktionen in Höhe von bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Um den Erhalt von Entfernungsanordnungen und um eine verstärkte Zusammenarbeit insgesamt zu gewährleisten, müssen Dienstanbieter außerdem nach Art. 14 Kontaktstellen benennen, die ständig erreichbar sein müssen. Der Vorschlag bestimmt weiterhin, dass gem. Art. 10 von allen Dienstanbietern Beschwerdemechanismen eingerichtet werden müssen, um ungerechtfertigt gelöschte Inhalte so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde soll auch für Geldwäschebekämpfung zuständig sein – KOM

Das Mandat der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) soll auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche erweitert werden. Das ist das Ziel des am 12. September von der EU-Kommission veröffentlichten Verordnungsvorschlags COM(2018) 646, der u.a. gezielte Änderungen der drei Verordnungen über die Errichtung der drei Europäischen Aufsichtsbehörden ((EU) Nr. 1093/2010, 1094/2010 und 1095/2010) vorsieht. Der EU-Kommission zufolge verfüge die EU zwar über strenge Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung. Allerdings haben die Vorfälle von Geldwäsche in europäischen Banken gezeigt, dass im Aufsichtsrahmen der Union Verbesserungen erforderlich seien, um das Vertrauen in die Banken- und Kapitalmarktunion zu erhöhen (s. Pressemitteilung). Die Änderungsvorschläge sollen die Befugnisse zur Geldwäschebekämpfung im Finanzsektor bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bündeln. Dadurch soll u.a. sichergestellt werden, dass Verstößen gegen Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung systematisch nachgegangen wird. Außerdem soll ein effizienter Informationsaustausch gewährleistet werden. Der Vorschlag wird nun vom EU-Parlament und vom Rat erörtert.

Neufassung der Rückführungsrichtlinie über illegal aufhältige Drittstaatsangehörige – KOM

In der Absichtserklärung anlässlich der Rede zur Lage der Union am 12. September 2018 (s. EiÜ 31/18) hat die EU-Kommission einen Schwerpunkt auf eine Reform der Migrationspolitik gelegt. Hierbei soll u.a. die Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehörigen durch den Richtlinienvorschlag COM(2018) 634 neu gefasst werden. Ziel der Überarbeitung ist die Beschleunigung der Rückkehrverfahren und die Vermeidung von Fluchtgefahr sowie irregulärer Migrationsbewegungen. Die Änderungen enthalten u.a. die Festlegung nicht abschließender objektiver Kriterien zur Feststellung einer Fluchtgefahr in Art. 6. Außerdem sollen nach Art. 8 Abs. 6 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, unmittelbar nach Annahme einer Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Hierzu zählt auch die Entscheidung, dem Drittstaatsangehörigen keinen nationalen Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 dem Drittstaatsangehörigen nun keine Frist mehr für die freiwillige Ausreise einräumen, wenn dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder nationale Sicherheit darstellt. Der Vorschlag soll der EU-Kommission zufolge noch bis zum Ende der Legislaturperiode verabschiedet werden. Weitere Vorschläge im Rahmen der Migrationspolitik betreffen einen Vorschlag zur Stärkung der Europäischen Agentur für Grenz- u. Küstenwache (FRONTEX) und der Europäischen Asylagentur (EASO).

Fortbildung zu internationalen wirtschaftsrechtlichen Themen – DAV

Der 4. Internationale Wirtschaftsrechtstag der DAV-Arbeitsgemeinschaft „Internationales Wirtschaftsrecht“ bietet grenzüberschreitend aufgestellten Rechtspraktikern aus Unternehmen und Kanzleien wieder die Möglichkeit, sich über aktuelle rechtliche Fragestellungen mit internationalen Bezügen fortzubilden. Dieser findet am 1. und 2. November 2018 in Berlin statt. Die Vortragsthemen (s. Programm) umfassen u.a. die UNIDROIT-Principles of International Commercial Contracts, grenzüberschreitende Durchsetzungen von Forderungen in der EU, die EU im Reformprozess sowie ausgewählte Haftungsfragen rund um Künstliche Intelligenz – national und international. Die Tagung steht allen Interessenten offen, ist aber insbesondere für die Fortbildung nach § 15 FAO für Fachanwälte für internationales Wirtschaftsrecht sowie für Handels- u. Gesellschaftsrecht geeignet. Nähere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Britische Massenüberwachungspraktiken verletzten Menschenrechte – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seinem Urteil vom 13. September 2018 (application no. 58170/13, 62322/14 und 24960/15) fest, dass die von den britischen Geheimdiensten betriebene Massenüberwachung Menschenrechte verletzte. Vor dem EGMR hatten mehrere Nichtregierungsorganisationen und Journalisten geklagt, nachdem die Massenüberwachung von Edward Snowden aufgedeckt wurde. Die Befugnisse der britischen Geheimdienste ergaben sich aus der bis 2016 geltenden Fassung der Regulation of Investigatory Powers Act (RIPA) aus dem Jahr 2000. Zunächst merkte der EGMR an, dass das massenhafte Abfangen von Kommunikation nach Section 8 (4) RIPA einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK des Rechts auf Achtung des Privat- u. Familienlebens darstelle, da die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht eingehalten wurden. Sowohl die Auswahl als auch die Filterung, Suche und Auswertung der Daten, die aussagekräftige Informationen über Personen und ihre Gewohnheiten liefern, unterlagen aus Sicht des Gerichts einer unzureichenden Aufsicht und unabhängigen Kontrolle. Der Austausch der Informationen mit befreundeten Regierungen stelle keine Verletzung dar, da die entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen und Verfahren gesetzlich geregelt und deren Voraussetzungen eingehalten wurden. Zudem befasste sich der EGMR mit der Praxis des Abschöpfens von Kommunikationsdaten bei privaten Kommunikationsprovidern, die er mit Verweis auf eine aktuelle Entscheidung des High Courts in Großbritannien als nicht vereinbar mit EU-Recht ansah.

Leser/-innenumfrage zur EiÜ – DAV

Liebe Leserinnen und Leser, Ihre Meinung zur EiÜ ist weiterhin gefragt. Wenn Sie noch nicht an der Leserumfrage zur EiÜ teilgenommen haben (s. EiÜ 31/18), so laden wir Sie hierzu nochmals herzlich ein. Hier geht es zu unserer Leser/-innenumfrage.

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