EiÜ 32/2022
Neue Haftungsregeln beim Einsatz künstlicher Intelligenz – KOM
Die EU-Kommission hat am 28. September 2022 zwei Gesetzesvorschläge zur Anpassung der Haftungsregeln an Systeme künstlicher Intelligenz vorgelegt. Es handelt sich um eine Richtlinie zur KI-Haftung sowie um den Vorschlag der überarbeiteten Produkthaftungsrichtlinie (in Englisch). Mit den Entwürfen sollen u.a. die Nachweisschwierigkeiten abgemildert werden, die sich aus den technischen Besonderheiten von KI-Systemen ergeben, zugleich aber Innovationsmöglichkeiten gewahrt werden. Beide Vorschläge enthalten Beweisführungserleichterungen. Die Richtlinie über KI-Haftung enthält Regelungen zur (verschuldensabhängigen) deliktischen Haftung und sieht in diesem Zusammenhang mehrere widerlegliche Vermutungen zum Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen Verschulden und einem durch ein KI-System hervorgebrachten Ergebnis vor. Bei Hoch-Risiko-Systemen ist für den Schadensfall eine Offenlegungspflicht vorgesehen (Training- und Testdatensätze). Die neue Produkthaftungsrichtlinie soll ebenfalls widerlegliche Vermutungen zum Vorliegen eines fehlerhaften Produkts bzw. eines kausalen Zusammenhangs mit dem Schaden enthalten. Der DAV hatte zum Thema bereits frühzeitig Stellung genommen (vgl. Stellungnahmen Nr. 40/21; 11/22) und gefordert, dass Beweisschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI begegnet werden, aber nicht in die Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung der Mitgliedstaaten eingegriffen wird.
Anwaltshonorar auch bei unwirksamer Vertragsklausel? – EuGH
Ist eine anwaltliche Honorarvereinbarung wegen missbräuchlicher Honorarklausel unwirksam und sieht das nationale Recht keinen Ausgleich vor, so kann die gerichtliche Zahlungsanforderung einer Vergütung für bereits erbrachte juristische Dienstleistungen abgewiesen werden. Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt Szpunar im Rahmen seiner Schlussanträge vom 22. September 2022 in der Rs. C-395/21. Dem stünden auch Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zu missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen nicht entgegen. Dem Vorabentscheidungsersuchen lag ein Fall aus Litauen zugrunde, in dem ein Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten auf Zahlung von Anwaltshonoraren geklagt hatte. Die nationalen Gerichte befanden den Vertrag jedoch für unwirksam, da er zwar einen Stundensatz enthielt, aber nicht näher auf Umfang und Dauer bestimmter juristischer Dienstleistungen und die voraussichtliche Höhe des endgültigen Honorars eingegangen wurde. So wäre der Verbraucher womöglich nicht in der Lage, den Umfang der von ihm benötigten Dienstleistungen und deren endgültige Kosten zu beurteilen. Ein nationales Gericht, so der Generalanwalt nun, könne die Unwirksamkeit des Honorarvertrages jedoch verhindern und dem Anwalt die national festgelegten Mindestsätze für seine Dienstleistungen zusprechen, wenn die Nichtigerklärung zu besonders nachteiligen Folgen für den Verbraucher führen würde. Das sei der Fall, wenn das nationale Recht eine Abrechnung von juristischen Dienstleistungen erlaube, welche aufgrund des nichtigen Vertrages erbracht worden seien. Die Auswirkungen der Unwirksamkeit seien daher letztlich vom nationalen Recht abhängig.
Alternative Streitbeilegung soll digitaler werden – KOM
Verbraucher:innen sowie Unternehmen nutzen zunehmend private Systeme, die die Vorgaben der Alternative Streitbeilegungs-Richtlinie (Alternative Dispute Resolution, ADR) nicht erfüllen. Den Verbraucher:innen wird so ein fairer Rechtsschutz verwehrt. Die EU-Kommission hat daher am 28. September 2022 eine öffentliche Konsultation zur Aktualisierung der Rechtsvorschriften zur alternativen Streitbeilegung eingeleitet. 2023 soll ein Paket zur „Durchsetzung der Verbraucherrechte“ veröffentlicht und die ADR- und ODR-Vorschriften damit gezielt im Hinblick auf Online-Vermittler, vorvertragliche Informationen und Unternehmer aus Drittländern modernisiert werden. Nach dem Rechtsrahmen der ADR-Richtlinie 2013/11/EU müssen die Mitgliedstaaten ADR-Systeme für nationale und grenzüberschreitende Streitigkeiten auf allen Verbrauchermärkten einrichten. Zudem stellt die EU-Kommission im Einklang mit der Online Streitbeilegungs- (ODR) Verordnung Nr. 524/2013 eine ODR-Plattform zur Verfügung, auf der Online-Käufer die Zustimmung von Unternehmern zur Beilegung ihrer Streitigkeiten per ADR-Verfahren einholen können. Nachdem bereits eine rückblickende Konsultation durchgeführt worden war, verfolgt diese Konsultation einen zukunftsorientierten Ansatz. Die Teilnahme ist bis zum 21. Dezember 2022 möglich.
Datengesetz darf Berufsgeheimnis nicht schwächen – EP
Die Pflicht zur Bereitstellung von Daten aus dem Datengesetz soll sich nicht auf personenbezogene Daten oder Daten, die unter das Berufsgeheimnis fallen, erstrecken. Am 14. September 2022 veröffentlichte der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) des EU-Parlaments seinen Berichtsentwurf über den Verordnungsvorschlag für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung (Datengesetz, vgl. EiÜ 07/22, 26/21). Der Berichtsentwurf sieht vor, dass hochsensible Daten, darunter solche, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht Gegenstand der B2G-Datennutzung sein sollen und somit auch nicht Teil des Datenverlangens öffentlicher Stellen, Organen oder Einrichtungen der Union sein können. In seiner Stellungnahme Nr. 40/22 forderte der DAV im Juli, dass ein Schutz des Berufsgeheimnisses in die Regelungen mit aufgenommen werden müsse. Auch unterläge der zentrale Begriff des Dateninhabers einer unklaren Definition. Das Datengesetz soll einen besseren Zugang zur Datenwirtschaft für KMU, faire Wettbewerbsbedingungen und Effizienzsteigerung ermöglichen. Bis zum 28. Oktober 2022 können EU-Abgeordnete nun Änderungsanträge zu dem Berichtsentwurf vorlegen.
Europol-Verordnung: Datenschutzbeauftragter klagt – EDSB
Am 16. September 2022 hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Wojciech Wiewiórowski vor dem EuGH die teilweise Nichtigerklärung der reformierten Europol-Verordnung (vgl. EiÜ 10/2022, EiÜ 17/2022) von Juni diesen Jahres beantragt. Die in Rede stehenden Vorschriften – namentlich die Artikel 74a und 74b – sollen rückwirkend die von Europol vorgenommene Datensammlung über unverdächtige Bürger:innen legalisieren. Eben dieses Vorgehen von Europol wurde seitens des EDSB bereits Anfang des Jahres 2022 als Verstoß gegen die damalige Europol-Verordnung eingestuft und infolgedessen die Löschung entsprechender Daten angeordnet. Durch die nachträgliche Legalisierung der Datenspeicherung anhand der Artikel 74a und 74b werde folglich die Anordnung des EDSB untergraben. Wiewiórowski erklärte, die Nichtigerklärung jener Vorschriften sei aus zwei Gründen beantragt worden: einerseits aufgrund der Gewährleistung von Rechtssicherheit für Einzelpersonen im hochsensiblen Bereich der Strafverfolgung, in dem die Verarbeitung personenbezogener Daten schwerwiegende Risiken für die betroffenen Personen mit sich bringe; andererseits um sicherzustellen, dass der EU-Gesetzgeber im Bereich des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes nicht schlichtweg die Spielregeln verändere. Die Verordnung laufe insofern der unabhängigen Ausübung der Befugnisse durch die Aufsichtsbehörde zuwider und schaffe gleichermaßen einen besorgniserregenden Präzedenzfall für andere Behörden.
Grundrechte in der EU unter der Lupe – EP
Am 15. September 2022 hat das EU-Parlament eine Entschließung zur Lage der Grundrechte für die Jahre 2020 und 2021 mit großer Mehrheit angenommen (vgl. EiÜ 3/19; EiÜ 20/17). Die Lage der Grundrechte sei aktueller denn je, insbesondere wegen der – notwendigerweise zu ergreifenden – Maßnahmen während der Pandemie und der wachsenden Diskriminierung. Die Grundrechte dürften nicht als naturgegeben verstanden werden und ihre Einhaltung bedürfe einer stetigen Bemühung. In der Aussprache mit dem für Justiz und Rechtsstaatlichkeit zuständigen EU-Kommissar Didier Reynders betonte dieser den Kampf gegen Diskriminierung, den Einsatz für Rechtsstaatlichkeit und die Rolle der Zivilbevölkerung für die Grundrechte in Europa. Unter Verweis auf den im Juli von der EU-Kommission vorgelegten Rechtsstaatlichkeitsbericht stellte Reynders zudem fest, dass in diesem Rahmen erstmalig auch länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen worden seien (vgl. EiÜ 27/22; DAV-Stellungnahme 02/2022). Der Rechtsstaatlichkeitsbericht sei ein wichtiges Monitoring-Instrument für die Grundrechte in der EU.
Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelnder Abschiebungen? – KOM
Die EU-Kommission unternimmt den nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der „Rückführungsrichtline“ und hat am 29. September 2022 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet, vgl. Pressemitteilung. Die Richtlinie 2008/115/EG zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist der Sache nach auf die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen gerichtet. Nach Auffassung der EU-Kommission hat Deutschland einige Vorschriften der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit hierzu Stellung zu nehmen, ansonsten leitet die EU-Kommission weitere Schritte im Vertragsverletzungsverfahren ein.
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