Europa im Überblick, 33/15

ERSTES URTEIL ZU NEUEN RICHTLINIEN IM EU-STRAFRECHT – EUGH

Der EuGH hat am 15. Oktober 2015 in der Rs. C-216/14 (Covaci) erstmals nach Art. 82 Abs. 2 AEUV erlassene EU-Strafrechtsrichtlinien auslegt. In dem Fall hatte die deutsche Polizei einen rumänischen Staatsbürger u.a. wegen Fahrens eines nicht versicherten PKW unter Zuziehung eines Dolmetschers verhört. Da der Beschuldigte in Deutschland weder festen Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, erteilte er Gerichtsbediensteten eine schriftliche Zustellungsvollmacht. Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl und wies den Rumänen darauf hin, die Einlegung eines Rechtsmittels gem. § 184 GVG müsse auf Deutsch erfolgen. Das Amtsgericht fragte nun, ob diese Vorschrift, die es dem Beschuldigten nicht gestatte, gegen den Strafbefehl in einer anderen als der Verfahrenssprache, derer er nicht mächtig sei, Einspruch einzulegen, mit Art. 1-3 der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren vereinbar sei. Der EuGH stellte – anders als von Generalanwalt Bot gefordert – fest, dass Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 und 2 schriftliche Einsprüche gegen Strafbefehle nicht erfassten (Vgl. EiÜ 17/15). Artikel 3 Abs. 3 erlaube es dem vorlegenden Gericht aber, zu entscheiden, ob weitere Dokumente nach den Einzelfallumständen „wesentlich“ im Sinne des Art. 3 seien, somit ein Recht auf Übersetzung begründeten. Das Amtsgericht fragte zudem, ob die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten im Strafbefehlsverfahren mit Art. 2, Art. 3 Abs. 1 lit c und Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren vereinbar sei. Der EuGH bejahte dies, wenn der Beschuldigte tatsächlich über die volle Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl verfüge und die Frist nicht – wie vorliegend – um die Dauer verkürzt werde, die der Zustellungsbevollmächtigte benötigt, um den Strafbefehl dem Adressaten zukommen zu lassen.

URTEIL: MEHR KLAGERECHTE FÜR UMWELTVERBÄNDE IN UMWELTSACHEN – EUGH

Deutschland muss bei Bauvorhaben in Bezug auf die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit bessere Klagemöglichkeiten zur Verfügung stellen. Das für Umweltklagen geltende deutsche Recht ist teilweise unionsrechtswidrig. Dies stellte der EuGH in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-137/14) fest. In dem Vertragsverletzungsverfahren hatte der EuGH zu entscheiden, ob Deutschland mit Blick auf die §§ 46 und 73 Abs. 4 VwVfG und § 2 UmwRG die Vorgaben der Art. 11 der Umweltverträglichkeitsprüfungsrichtlinie 2011/92/EU und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen erfüllt hatte. Die Vorschriften betreffen in erster Linie Klagemöglichkeiten in umweltrechtlichen Verfahren. Der EuGH urteilte nun, dass Deutschland mit den genannten Vorschriften die Klagemöglichkeiten von Bürgern und Gemeinden bei umweltrechtlichen Verfahren unzulässig einschränke, da im Bereich des Umweltschutzes ein weitreichender Zugang zum Gericht gewährleistet sein müsse. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle in Umweltklagen von Umweltverbänden auf subjektiv-öffentliche Rechte und die zeitliche Begrenzung der Klagebefugnis von Umweltverbänden seien unionsrechtswidrig. Ferner ist der EuGH der Ansicht, dass die umweltrechtlichen Präklusionstatbestände (§§ 73 Abs. 4 VwVfG, 2 UmwRG) mit dem EU-Recht unvereinbar sind und dass Klägern entgegen § 46 VwVfG nicht die Beweislast über die Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgebürdet werden darf. Der § 113 Abs. 1 VwGO ist hingegen nach Ansicht des EuGH mit den genannten Richtlinien vereinbar.

ENTSCHLIESSUNG ZU MASSENÜBERWACHUNG: GRUNDRECHTE WEITER IN GEFAHR – EP

Am 13. Oktober 2015 hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments eine (bislang nicht veröffentlichte) Entschließung im Nachgang zum Bericht zu dem Überwachungsprogramm der NSA, Überwachungseinrichtungen in mehreren Mitgliedstaaten und Auswirkungen auf die Grundrechte der EU-Bürger vom 12. März 2014 angenommen (vgl. Pressemitteilung des Parlaments). Bislang sei nicht genug unternommen worden, um die Grundrechte der EU-Bürger besser zu schützen. Die Abgeordneten begrüßten das EuGH-Urteil zur Nichtigkeit von „Safe Harbor“ (vgl. EiÜ 32/15) und forderten die Kommission auf, unverzüglich eine Alternative zu Safe Harbor zu finden. Die Abgeordneten betonten zudem, Massenüberwachung unterlaufe das Berufsgeheimnis von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten oder Journalisten. Ferner verstoße die Überwachung vertraulicher Anwalt-Mandantenkommunikation gegen die Artikel 6, 47 und 48 der EU-Grundrechtecharta sowie gegen die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die Abgeordneten fordern die EU-Kommission auf, spätestens bis Ende 2016 eine Mitteilung zum Schutz der vertraulichen Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern vorzulegen. Voraussichtlich im November wird das Plenum über die Entschließung abstimmen.

REFORM DER BRÜSSEL-iiA-VERORDNUNG: ANHÖRUNG IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT – EP

Am 12. Oktober 2015 hat im Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) eine Anhörung zur Reform der Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (VO EG Nr. 2201/2003, Brüssel-IIa-Verordnung) stattgefunden. Michael Shotter, Leiter des Referats Ziviljustizpolitik in der Generaldirektion Justiz, berichtete von den Plänen der EU-Kommission. Einleitend verwies er auf das nun veröffentlichte „Inception Impact Assessment“ (Folgenabschätzung in der Anfangsphase), das verschiedene Reformoptionen aufliste. Die Vorlage des Gesetzgebungsvorschlags sei für den Beginn des Jahres 2016 vorgesehen. Man werde sich dabei auf gezielte Verbesserungen der Verordnung konzentrieren: so könnte die Möglichkeit einer Gerichtsstandswahl erwogen werden, bei Sorgerechts- und Unterbringungsverfahren sollte ein effizientes und schnelles Verfahren angewendet werden, hier könnte über die Abschaffung des Exequaturverfahrens nachgedacht werden, wobei gleichzeitig bestimmte Schutzklauseln notwendig seien.

PAUSCHAL- UND BAUSTEINREISEN: ANNAHME IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT – EP

Am 13. Oktober 2015 hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) mit 29 zu 2 Stimmen den im Trilog mit Rat und Europäischer Kommission erreichten Kompromiss angenommen (s. EiÜ 30/15). Das Plenum des Europäischen Parlaments wird den Kompromiss nun am 26. Oktober 2015 annehmen. Der DAV hatte sich sowohl mit einer Stellungnahme, als auch in einer Anhörung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht (s. DAV-Stn. 44/2013, EiÜ 11/14).

EUROPÄISCHER GERICHTSHOF: NEUE RICHTER, NEUER PRÄSIDENT – EUGH

Am 07.10.2015 traten mit dem Griechen Michail Vilaras und dem Iren Eugene Regan (s. Pressemitteilung des EuGH) zwei neue Richter ihr Amt am Europäischen Gerichtshof an (s. EiÜ 35/14). Nachfolger des ausscheidenden EUGH-Präsidenten Vassilos Skouris wird der Belgier und bisherige Vize-Präsident Koen Lenaerts, der für eine Amtszeit bis zum 6. Oktober 2018 gewählt wurde. Daneben wurden die Amtszeiten von zwölf Richtern am EuGH bis Oktober 2021 verlängert. Zudem traten zwei neue Generalanwälte sowie ein neuer Richter am Gericht der Europäischen Union (EuG) ihr Amt an, womit nunmehr 11 Generalanwälte am EuGH tätig sind. Der langjährige Generalanwalt Pedro Cruz Villalón schied dabei nach Ablauf seiner Amtszeit aus dem Amt, während die Amtszeit der deutschen Generalanwältin Juliane Kokott verlängert wurde.

REFORM DES EUROPAWAHLRECHTS ANGENOMMEN – EP

Am 28. September 2015 hat der Ausschuss für Konstitutionelle Fragen des Europäischen Parlaments (AFCO) einen Berichtsentwurf zur Reform des Europawahlrechts (nur in englischer Sprache verfügbar) der gemeinsamen Berichterstatter Jo Leinen (S&D) und Danuta-Maria Hübner (EVP) angenommen. Das EU-Parlament nimmt damit sein sich aus Art. 223 AEUV ergebendes Initiativrecht zur Reform des Europawahlrechts wahr. Der Bericht sieht eine Harmonisierung der Wahlsysteme in den Mitgliedstaaten, der Altersgrenzen für Kandidaten und Wähler, des Wahldatums sowie transnationale Wahllisten vor und strebt an, die Bekanntheit der europäischen politischen Parteien zu verbessern. Zudem soll eine europaweite Schwelle zur Sitzplatzverteilung zwischen 3% und 5% eingeführt werden. Das System der Spitzenkandidaten der europäischen politischen Parteien soll beibehalten werden. Auch sollen Unionsbürger, die außerhalb der EU wohnen, an der Europawahl teilnehmen können. In dem Bericht wird zudem die Einführung einer elektronischen Stimmenabgabe, einer Europäischen Wahlbehörde sowie eines Wahlrechts bereits ab 16 Jahren angeregt. Das Plenum des Parlaments wird am 28. Oktober 2015 über den Bericht abstimmen. Anschließend muss der Rat noch einstimmig zustimmen.

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