„Kein digitaler Wilder Westen“ – Kampf gegen illegale Online-Inhalte – KOM
Recht und Gesetz sollen nicht nur offline, sondern auch gleichermaßen online gelten. Mit diesem Gedanken hat die EU-Kommission eine Orientierungshilfe und Grundsätze für Online-Plattformen vorgelegt, um ein aktives Vorgehen gegen illegale Inhalte zu unterstützen. So stelle etwa die Verfügbarkeit von terroristischen Materialien im Internet eine ernste Bedrohung für die innere Sicherheit dar. Um dagegen vorgehen zu können, schlägt die Kommission gemeinsame Instrumente zur raschen Erkennung und Entfernung von illegalen Inhalten vor. Es sollen Kontaktstellen zwischen Online-Plattformen und den zuständigen nationalen Behörden eingerichtet werden, sodass diese Inhalte schnellstmöglich entfernt werden können. Es wird den Plattformen nahegelegt, mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern (sog. „trusted flaggers“) zusammenzuarbeiten, welche besondere Fachkenntnisse in der Bestimmung von illegalen Inhalten besitzen. Die Frage, ob es Fristen zur Entfernung von gefährlichen Inhalten geben soll, wird weiter von der Kommission geprüft. Zudem möchte die EU-Kommission die Nutzung und Entwicklung von automatischen Instrumenten fördern, mit denen verhindert werden kann, dass entfernte Inhalte erneut online erscheinen. Diese Orientierungshilfen umfassen jedoch auch Sicherheitsvorkehrungen gegen eine überzogene Entfernung von Inhalten sowie für den Schutz der Grundrechte. Bis Mai 2018 wird die EU-Kommission entscheiden, ob sie ergänzend legislative Maßnahmen vorschlagen wird.
Ausschuss erteilt Zustimmung zur Europäischen Staatsanwaltschaft – EP
Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments hat am 28. September 2017 seine Zustimmung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft erteilt (s. EiÜ 11/17, 23/17) und den Empfehlungsentwurf der italienischen Berichterstatterin Barbara Matera (EVP) erwartungsgemäß angenommen (40 Zustimmungen bei 5 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen). Nun wird das EU-Parlament im Plenum über den Vorschlag zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft am 5. Oktober in Straßburg abstimmen. Das EU-Parlament muss seine Zustimmung erteilen, bevor der Rat die Verordnung im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit offiziell verabschieden kann. Es wird erwartet, dass die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Arbeit frühestens in drei Jahren aufnehmen kann. Der DAV begleitete das Vorhaben durch mehrere Stellungnahmen (s. Stn. 19/2015 und 48/2013) und setzt sich weiter für die Berücksichtigung gewisser Verfahrensgarantien ein, auch im Hinblick auf die von Kommissionspräsident Juncker vorgeschlagene Zuständigkeitsausweitung der Behörde auf die Verfolgung von grenzüberschreitenden terroristischen Straftaten.
Europäischer Gerichtshof arbeitet effizienter – EuGH/EuRH
In den vergangen Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Reihe bedeutender Schritte eingeleitet, um die Bearbeitung von Rechtssachen verbessern zu können. Zu diesem Schluss kam der Rechnungshof der Europäischen Union in einem am 26. September 2017 veröffentlichten Sonderbericht, den dieser nach Aufforderung durch das Europäische Parlament erarbeitet hatte. Der Europäische Rechnungshof untersuchte dabei die Effizienz des Europäischen Gerichtshofs bei der Bearbeitung von Rechtssachen. Dabei stellte er fest, dass die Bearbeitungsdauer der Rechtssachen beim Gerichtshof im Zeitraum 2006-2016 von fast 20 Monaten auf ca. 15 Monate verkürzt werden konnte. Der Europäische Rechnungshof sah hingegen Verbesserungsbedarf bei den veralteten und komplexen IT-Systemen. Durch ein integriertes System zur Unterstützung der Bearbeitung von Rechtssachen könnte die Effizienz verbessert werden. Außerdem sollte der EuGH ausführlichere Statistiken veröffentlichen. Darüber hinaus begrüßt es der Rechnungshof, dass der EuGH selbst im Zuge einer Kosten-Nutzen-Analyse in Erwägung zieht, neben Französisch weitere Arbeitssprachen beim Gericht zu etablieren. Dies basiert auf der Feststellung, dass bei den im Zeitraum 2014-2016 beim EuGH eingereichten Rechtssachen die Verfahrenssprache häufiger Englisch (28%) oder Deutsch (20%) als Französisch (13 %) war.
Dienstleistungspaket: Kontroverse Diskussionen zu vorgelegten Änderungsanträgen – EP
Die Diskussionen um die beiden Richtlinienvorschläge aus dem Dienstleistungspaket zur Reform des Notifizierungsverfahrens (s. EiÜ 26/17) sowie zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Berufsregulierung (s. EiÜ 27/17) nehmen wieder Fahrt auf. Zu dem Richtlinienvorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung wurden im Ausschuss Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments neben dem Berichtsentwurf von Andreas Schwab (EVP) insgesamt 333 Änderungsanträge vorgelegt. Dabei geht es u.a. um den Ausschluss der Gesundheitsberufe vom Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags, den Umfang der Ziele des Allgemeininteresses sowie den Prüfungsmaßstab nach Artikel 6 des Richtlinienvorschlags. Zu dem Richtlinienvorschlag zur Reform des Notifizierungsverfahrens haben IMCO-Ausschussmitglieder neben dem Berichtsentwurf von Sergio Gutierrez Pierto (S&D) insgesamt 243 Änderungsanträge vorgelegt und diese während einer Ausschussaussprache am 28. September 2017 erörtert. Umstritten ist u.a. noch der Abschluss des Notifizierungsverfahrens, etwa ob die notifizierte nationale Maßnahme in ihrer Wirkung ausgesetzt werden kann, wenn die Kommission sich zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheidet. Eine weitere Aussprache im Ausschuss zu beiden Berichtsentwürfen findet am 11. Oktober statt, während die Ausschussabstimmung zum Berichtsentwurf über die Verhältnismäßigkeitsprüfung am 4. Dezember und zum Notifizierungsverfahren am 20./21. November 2017 zu erwarten sind.
Überarbeitung der Richtlinie über Arbeitsverträge geht voran –KOM
Die EU-Kommission treibt die bereits im Rahmen der „Säule sozialer Rechte“ angekündigte (s. bereits EiÜ 17/17) Überarbeitung der Richtlinie 91 /533/EWG über die „Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen“ weiter voran (s. Pressemitteilung). Die EU-Kommission möchte den Geltungsbereich der aktuellen Fassung der Richtlinie auf neue Formen der Beschäftigung – wie etwa Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinsystemen oder Plattform-Arbeit – ausweiten, sodass diese ausnahmslos erfasst werden. Die derzeit geltenden Rechtsvorschriften sollen modernisiert werden, um der Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den letzten Jahrzehnten zu entsprechen. Die geplanten Änderungen sollen bezwecken, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Abschluss eines Arbeitsvertrags schneller über ihre Rechte informiert werden. Den Arbeitgebern würde die Aktualisierung der Rechtsvorschriften gleichzeitig mehr Rechtsklarheit- und Sicherheit bringen. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission die erforderliche zweite Runde der Sozialpartnerkonsultation eingeleitet (s. Konsultationsdokument) und führt weitere Gespräche mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf EU-Ebene. Die EU-Kommission beabsichtigt, bis zum Ende dieses Jahres einen Legislativvorschlag vorzulegen.
Gebot der Verwaltungsrechtswegerschöpfung unter Bedingungen mit EU-Recht vereinbar - EuGH
Das Gebot zur Ausschöpfung aller verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe steht unter gewissen Voraussetzungen im Einklang mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 47 EU-Grundrechtecharta. Dies entschied der EuGH am 27. September 2017 in der Rechtssache C-73/16 betreffend eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Hintergrund des nationalen Klageverfahrens war die Aufnahme des klägerischen Namens in eine „schwarze“ Liste der Finanzverwaltung wegen Verdacht eines Steuerdelikts. Nach Ansicht des EuGH dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung der Verwaltungsrechtsbehelfe das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen, etwa durch unklaren Fristbeginn zur Klageerhebung. Auch dürfen die Verwaltungsrechtsbehelfe keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken und Aussicht auf Verhandlung in der Sache innerhalb angemessener Zeit bestehen. Zudem müsse gewährleistet sein, dass die Verjährung der betroffenen Ansprüche gehemmt werde und der Verwaltungsrechtsweg keine übermäßigen Kosten mit sich bringe. Im Übrigen müsse aus Sicht des EuGH bezüglich der Verwendung der „schwarzen Liste“ als Beweismittel geprüft werden, ob dies Auskunfts- und Zugangsrechte beschränke und ob im Einzelfall der Vertraulichkeit größeres Gewicht zukommt als dem Interesse am Schutz der Rechte der Einzelperson.
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