URTEIL ZUM RECHT AUF DIE FREIE WAHL EINES ANWALTS – EGMR
Wird einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, in der ersten mündlichen Vernehmung durch einen von engen Verwandten beauftragten und anwesenden Rechtsanwalt vertreten zu sein, indem die Polizei ihn zwar einen Verteidiger wählen lässt, ihn jedoch nicht über den von der Familie beauftragten Rechtsbeistand informiert, so liegt darin ein Verstoß gegen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) und 3 c (Recht sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen) der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das hat die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) am 20. Oktober 2015 in der Rs. Dvorski v. Kroatien (Beschwerdenr. 25703/11) im Fall eines u.a. wegen Mordes zu einer Haftstrafe von 40 Jahren verurteilten Kroaten festgestellt. Es sei anzunehmen, dass das Verhalten der Polizei vorliegend dazu geführt habe, dass der Beschuldigte in der Vernehmung die ihm vorgeworfenen Taten gestanden habe, anstatt sein Schweigerecht auszuüben. Auch die Gerichte, die das Geständnis uneingeschränkt verwertet hatten, hätten im vorliegenden Fall nicht die nötigen Schritte ergriffen, ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die Fairness des gesamten Verfahrens sei deshalb beeinträchtigt. Die nun erfolgte Feststellung dieser Verletzungen, so der EGMR, genüge zur Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens.
URTEIL: VIDEOS BEI ONLINE-ZEITUNGEN MÜSSEN STRENGERE REGELN BEFOLGEN – EUGH
Der EuGH hat am 21. Oktober 2015 in der Rechtssache „New Media“ (C-347/14) entschieden, dass eine Webseite, die auch Videos anbietet, ein audiovisueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2012/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) sein kann. Dementsprechend muss die Webseite dann rundfunkrechtliche Werbe- und Sponsoringvorschriften beachten. Im der Vorlage zugrundeliegenden Verfahren hatte sich die „Tiroler Tageszeitung Online“ darauf berufen, elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften seien ausweislich der Erwägungsgründe von der Richtlinie ausdrücklich ausgenommen. Der EuGH stellt nun fest, dass eine "Sendung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch die Bereitstellung von Videos mit Sequenzen aus Nachrichten, Sport oder Unterhaltung sei. Ihre Dauer sei dabei unerheblich. Sie stünden in Wettbewerb zu den von den regionalen Fernsehsendern u.a angebotenen Informationsdiensten. Die Richtlinie solle aber unlauteren Wettbewerb durch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gegenüber dem herkömmlichen Fernsehen verhindern. Für die Frage, ob eine Online-Zeitung von der Richtlinie ausgenommen sei, ist laut EuGH entscheidend, ob die Videos eine untrennbare Ergänzung der journalistischen Artikel oder unabhängig davon sind. Das müsse der vorlegende österreichische Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen beurteilen. Die AVMD-RL wird aktuell im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft, 2016 soll laut der Kommissionsstrategie für den Digitalen Binnenmarkt ein Reformvorschlag folgen.
KOMPROMISS ZUR VEREINFACHTEN ANERKENNUNG ÖFFENTLICHER URKUNDEN GEBILLIGT – RAT
Die Anerkennung von bestimmten öffentlichen Urkunden in anderen EU-Staaten und die Anerkennung von Kopien und Übersetzungen werden endlich vereinfacht. Der Rat hat am 22. Oktober 2015 den kürzlich in den Trilogverhandlungen von Rat, EU-Parlament und EU-Kommission erzielten Kompromiss zum Kommissionsvorschlag einer Verordnung zur vereinfachten Anerkennung öffentlicher Urkunden gebilligt (Kompromisstext noch nicht verfügbar, s. auch Pressemitteilung der EU-Kommission). Legalisation oder Apostille sollen demnach in den von der Verordnung erfassten Fällen nicht mehr erforderlich sein. Die Verordnung führt zudem mehrsprachige Formulare in allen Amtssprachen ein, welche die nationalen Dokumente begleiten und so den Übersetzungsaufwand reduzieren. Bürger können die Formulare künftig mit der mitgliedstaatlichen öffentlichen Urkunde in Belangen bzgl. Geburt, Tod, Eheschließung, Eintragung von Partnerschaften und Führungszeugnissen anfordern. Damit wird nicht länger in allen Fällen die Übersetzung der öffentlichen Urkunden erforderlich sein. Der DAV hatte die vereinfachte Anerkennung öffentlicher Urkunden in der EU in seiner Stellungnahme Nr. 24/11 grundsätzlich begrüßt. Am 11. November 2015 wird das EU-Parlament über den Kompromiss abstimmen, bevor der Rat der Justizminister ihn am 3. Dezember 2015 billigt.
MAßNAHMEN ZUR STRAFRECHTLICHEN BEKÄMPFUNG DER RADIKALISIERUNG – KOM
Am 22. Oktober hat die EU das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll des Europarats zur Terrorismusvorbeugung unterzeichnet. Während das Übereinkommen aus dem Jahr 2005 stammt, wurde das Zusatzprotokoll erst im Mai 2015 angenommen. Es fordert, Reiseaktivitäten zu terroristischen Zwecken ebenso unter Strafe zu stellen wie die Finanzierung, Beihilfe oder Organisation derartiger Aktivitäten. Durch das Protokoll wird die Resolution 2178(2014) des UN-Sicherheitsrats zu ausländischen Kämpfern umgesetzt. Die strafrechtliche Reaktion auf die Radikalisierung war in dieser Woche zudem Thema einer hochrangigen Konferenz von EU-Kommission und Ratspräsidentschaft unter Teilnahme von Justizministern und Mitgliedern des Europäischen Parlaments. Unter Anderem wurden Möglichkeiten der Vermeidung einer Radikalisierung in Gefängnissen und der Verbesserung der Risikobewertung diskutiert. Thema waren zudem neue Herausforderungen in den nationalen Strafrechtssystemen im Umgang mit potenziellen ausländischen Kämpfern und Rückkehrern, so z.B. die Frage, ob Rehabilitationsprogramme während des Strafverfahrens durchführbar sind. Die Bekämpfung der Radikalisierung ist insgesamt ein Eckpfeiler der Europäischen Sicherheitsagenda, in der die gemeinsamen Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Terrorismusbekämpfung dargelegt werden (s. EiÜ 16/15).
EUROPÄISCHE KOMMISSION SCHLÄGT REFORM DES EUROPÄISCHEN SEMESTERS VOR – KOM
Am 21. Oktober 2015 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine neue Gestaltung des Europäischen Semesters vorgestellt. Die neue Gestaltung soll einer von mehreren Bausteinen zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion sein (siehe hierzu auch den sog. Bericht der fünf Präsidenten von Juni 2015). Nach dem Vorschlag der Kommission sollen künftig u.a. die Erörterungen und Empfehlungen zum Euroraum vor den länderspezifischen Empfehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen.
URTEIL: UMTAUSCH VON BITCOINS IST MEHRWERTSTEUERFREI – EUGH
Der Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der im Rahmen der Finanzkrise 2009 erfundenen virtuellen Währung „Bitcoin“ ist von der Mehrwertsteuer befreit. Das urteilte der Europäische Gerichtshof am 22. Oktober 2015 in der Rs. Skatteverket / David Hedqvist (C-264/14). Das Vorabentscheidungsverfahren betraf den Fall eines Schweden, der den Umtausch kommerziell betreiben wollte und die Umsatzsteuerpflichtigkeit seiner Tätigkeit anzweifelte. Nach Art. 135 Abs. 1 lit. e der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG sind u. a. die Umsätze, die sich auf „Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“, von der Steuer befreit. Hiervon sei auch der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoins und umgekehrt erfasst, so der EuGH nun. Es gebe keinen Grund, die Geschäfte mit der virtuellen Währung anders zu behandeln als Transaktionen mit "Währungen, Banknoten und Münzen". Der Zweck der Steuerbefreiung bestehe darin, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgeschäften bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer auftreten. Die Bestimmung zur Steuerbefreiung würde einen Teil ihrer Wirkungen verlieren, wenn Umsätze wie die beim Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoins aus dem Anwendungsbereich ausgenommen wären.
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