Europa im Überblick, 34/18

Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Vergaberichtlinien aufgefordert – EP

Das EU-Parlament ist enttäuscht über das langsame Tempo, mit dem viele Mitgliedstaaten die Vergaberichtlinien von 2014 umgesetzt haben und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung endlich abzuschließen. Das ist eine der Kernaussagen der Entschließung „Strategiepaket für die öffentliche Auftragsvergabe“, die das Plenum des EU-Parlaments am 4. Oktober 2018 angenommen hat. In diesem Bericht analysiert das EU-Parlament den aktuellen Gesetzgebungs- und Umsetzungsstand zum EU-Vergaberecht und fordert die EU-Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten zu weiterem Tätigwerden auf.

Die EU-Kommission wird aufgefordert, die geplanten Leitfäden für eine innovationsfördernde öffentliche Beschaffung und für eine sozial verantwortliche öffentliche Beschaffung zügig fertigzustellen. Die Mitgliedstaaten werden ermuntert, sich für eine schnelle Digitalisierung der Verfahren, die Einführung elektronischer Vergabeverfahren und eine bessere Aus- und Fortbildung im Vergaberecht einzusetzen. Insgesamt ist es dem EU-Parlament auch ein Anliegen, dass die Ausschreibungsbedingungen nicht übermäßig belastend sind, um den Zugang zu öffentlichen Aufträgen für alle Unternehmen, einschließlich KMU, zu ermöglichen.

Öffentliche Auftraggeber sollen verstärkt qualitative, ökologische oder soziale Aspekte bei der Vergabe als Kriterium nehmen und nicht nur den Preis.

Seminar zu eCommerce, eMarketing und Verantwortlichkeit im Internet – DAV

Der DAV Portugal lädt in Kooperation mit den DAV-Arbeitsgemeinschaften IT-Recht (davit) und Internationales Wirtschaftsrecht herzlich zu der Fortbildung „eCommerce, eMarketing und Verantwortlichkeit im Internet – Deutsche und Portugiesische Rechtsanwendung“ ein. Die Veranstaltung findet anlässlich des internationalen Websummits am 5. November 2018 von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr im Goethe-Institut in Lissabon statt. Im Bereich des eCommerce werden das deutsche und das portugiesische Verbraucherrecht im Mittelpunkt stehen. Zu dem Thema eMarketing werden datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Aspekte diskutiert. Den Abschluss der Veranstaltung bildet ein Vortrag über die Verantwortlichkeit im Internet mit besonderem Bezug zu Daten- und Geheimnisschutz bzw. Datensicherheit, Eigentum und Beherrschbarkeit der im Zusammenhang mit dem Internet of Things generierten Daten. Anmeldemöglichkeiten und das Programm finden Sie auf der Internetseite des DAV Portugal. Teilnehmer der Veranstaltung erhalten eine Fortbildungsbescheinigung nach § 14 FAO.

Einstufung als Gewerbetreibender – Es kommt darauf an! – EuGH

Eine Person, die auf einer Internetseite mehrere Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch als „Gewerbetreibender“ einzustufen. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018 in der Rs. C-105/17. Ein Verbraucher in Bulgarien hatte bei einer Frau über eine Online-Verkaufsplattform eine Armbanduhr erworben und wollte den Kaufvertrag widerrufen. Die mit einer Beschwerde des Verbrauchers betraute bulgarische Kommission für Verbraucherschutz sah die Verkäuferin als gewerbliche Händlerin an, da sie insgesamt neun Verkaufsanzeigen zu verschiedenen Waren veröffentlicht hatte. Gegen eine verhängte Geldbuße wegen Nichteinhaltung von Informationspflichten klagte die Frau. Das bulgarische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob jemand als Gewerbetreibender eingestuft werden kann, wenn er eine vergleichsweise große Zahl von Verkaufsanzeigen mit erheblichem Wert veröffentlicht. Ob jemand als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 lit. b der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen ist, sei eine Einzelfallentscheidung des jeweiligen Gerichts, so der EuGH. Hierbei habe es zu prüfen, ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszeck verfolgt wurde und ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert. Es müsse außerdem die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers bewerten.

Zugriff auf Kontaktdaten nicht nur bei „schweren“ Straftaten – EuGH

Ermittlungsmaßnahmen, durch die Kontaktdaten der von einem bestimmten Mobiltelefon in einem begrenzten Zeitraum angerufenen Telefonnummern erlangt werden, sind nicht auf Fälle zu beschränken, in denen die betreffende Straftat als „schwer“ anzusehen ist. Dies entschied der EuGH am 2. Oktober 2018 in einem spanischen Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-217/16) und schloss sich damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe an (s. EiÜ 19/18). Im Ausgangsfall beantragte eine spanische Polizeibehörde infolge eines Raubes für einen Zeitraum von 12 Tagen Zugriff auf die Kontaktdaten jener Nutzer, die von dem beim Raub entwendeten Mobiltelefon aus angerufen wurden. Der Ermittlungsrichter lehnte dies mit dem Hinweis darauf ab, dass die betreffende Straftat nicht hinreichend schwer sei, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Der EuGH stellte hierzu in Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG fest, dass auch bei einer nicht als „schwer“ zu qualifizierenden Straftat ein Zugriff auf gespeicherte, personenbezogene Daten zulässig ist, sofern keine schwere Beeinträchtigung des Privatlebens drohe. Ein Widerspruch zu den EuGH-Urteilen „Digital Rights“ und „Tele2“ (s. EiÜ 42/16), bei denen nur eine schwere Straftat einen Eingriff rechtfertigen konnte, ergebe sich insoweit nicht. Denn schon in diesen Urteilen stellte der EuGH fest, dass die Schwere des jeweiligen Eingriffs in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der betroffenen Straftat stehen müsse. Im nun zu entscheidenden Fall lag indes kein schwerer Eingriff vor.

 Ein Onlineportal für alle Verwaltungsverfahren – Rat

Ein zentrales Onlineportal für Einzelpersonen und Unternehmen soll den Zugang zu Verwaltungsverfahren erleichtern. So sieht es die vom Rat am 27. September 2018 angenommene Verordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten vor. Das Portal wird unter dem Namen „Ihr Europa“ einen zentralen Zugang zu Informationen über die Inanspruchnahme der Rechte auf Freizügigkeit in der EU bieten und einen diskriminierungsfreien und unbeschränkten Zugang zu Online-Verfahren für alle EU-Bürger und Bürgerinnen schaffen. Dies umfasst alle Verwaltungsverfahren von der Beantragung eines Wohnsitznachweises bis hin zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs. Die EU-Kommission hatte den Vorschlag für das digitale Zugangstor im Mai 2017 vorgelegt (s. EiÜ 18/17). Im Juni 2018 wurde dann eine Einigung im Trilog zwischen Rat und EU-Parlament erzielt, die der Rat nun formell bestätigte. Verwaltungen haben aber abhängig vom Sachverhalt noch zwei bis fünf Jahre Zeit, bis die Online-Stellung aller von der Verordnung erfassten Informationen und Verfahren verpflichtend wird.

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