Europa im Überblick, 34/2023

EiÜ 34/2023

Veranstaltung: Die EU-Institutionen und die Kernwerte der Anwaltschaft – CCBE

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) veranstaltet am Montag, den 23. Oktober 2023 im Rahmen des Europäischen Anwaltstags (European Lawyers Day) eine Hybridveranstaltung im EU-Parlament zum Thema: „The role of the European institutions in upholding the core values of the legal profession in the administration of justice”. Die Podiumsdiskussionen, bei denen u.a. EU-Justizkommissar Didier Reynders sowie die Generaldirektorin des Rates Marija Pejčinović Burić sprechen, thematisieren die Bedeutung der unabhängigen Anwaltschaft für die Rechtspflege, die Vereinbarkeit der anwaltlichen Tätigkeit mit neuen Technologien sowie die Notwendigkeit eines stärkeren Schutzes des Anwaltsgeheimnisses. Das Programm und den Zugang zur Online-Teilnahme (Übersetzungen auf Englisch und Französisch) finden Sie hier.

„Instrumentalisierung von Migranten“: Unbestimmtes Schlagwort in Gesetzesform – EP

Der wissenschaftliche Dienst des EU-Parlaments (EPRS) hat am 3. Oktober 2023 eine Folgenabschätzung zu dem Gesetzgebungsvorschlag über die „Instrumentalisierung von Migranten“ veröffentlicht, abrufbar hier (in Englisch). Der Bericht war auf Antrag des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments erarbeitet worden, da die EU-Kommission es schlicht unterlassen hatte, ihrem Gesetzgebungsvorschlag eine Folgenabschätzung beizufügen. Der Bericht widmet sich dem Verhältnis zum bestehendem EU-Regelwerk im Bereich Asyl und Grenzschutz sowie den Reformvorschlägen des GEAS („Asyl- und Migrationspakt“, vgl. hierzu EiÜ 33/23; 22/23; 15/23). Er kommt zu dem Ergebnis, dass es dem Konzept der „Instrumentalisierung von Migranten“ an rechtlicher Schärfe mangele, die vorgesehenen Abweichungen von den Vorschriften der Asylverfahrensverordnung und der Aufnahmerichtlinie schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechts- und Verfahrensgarantien von Antragstellern darstellen und das gesetzte Ziel -einer Destabilisierung der Mitgliedstaaten durch ein besonderes Notverfahren entgegenzuwirken - durch den Vorschlag kaum erreicht werden dürfte. Der Vorschlag begegne insgesamt schwerwiegenden rechtsstaatlichen Bedenken. Der Rat der EU will das Konzept der Instrumentalisierung von Migranten nunmehr durch den Verordnungsvorschlag über Krisen und höherer Gewalt erfasst wissen, vgl. EiÜ 33/23.  

Bericht zur neuen Produkthaftungsrichtlinie angenommen – EP

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) und der Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments haben am 10. Oktober 2023 den Berichtsentwurf zum Vorschlag der neuen Produkthaftungsrichtlinie mit Änderungsanträgen (in Englisch) angenommen. Die Überarbeitung der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG dient der Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter einschließlich künstlicher Intelligenz (vgl. EiÜ 32/22). Vorgesehen sind in Art. 9 widerlegliche Vermutungen zum Vorliegen eines fehlerhaften Produkts sowie zum Kausalzusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit und dem eingetretenen Schaden. Die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Anordnung der Beweismitteloffenlegung gegenüber dem Beklagten wird nach dem Bericht des EU-Parlaments um eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Kläger auf Antrag des Beklagten erweitert. Im Sinne der Wahrung der prozessualen Waffengleichheit dürfte dies zu befürworten sein (vgl. DAV-SN 71/2022; EiÜ 15/23). Der Vorbehalt nationaler Regressregelungen mit Blick auf die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Akteure entspricht ebenso einer Forderung des DAV, vgl. EiÜ 43/22. Mit der Annahme des Berichts wurde auch für den Eintritt in die Trilogverhandlungen mit dem Rat gestimmt, der bereits im Juni seinen Standpunkt (in Englisch) festgelegt hatte.

Schutz geografischer Herkunftsangaben beschlossen – Rat/EP

Der Rat der Europäischen Union billigte am 9. Oktober 2023 den Entwurf des Europäischen Parlaments zur Verordnung über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (PM). Zweck der Verordnung ist der Schutz geografischer Angaben von Industrieerzeugnissen, die mit dem geografischen Herstellungsgebiet verbunden sind (z.B. Besteck aus Albacete, böhmisches Glas, Porzellan aus Limoges). Diese sollen einen ähnlichen Schutz genießen wie regional erzeugte Lebensmittel. Der Schutz geographischer Herkunftsangaben ist ein wesentlicher Bestandteil des Aktionsplans der EU-Kommission für geistiges Eigentum. Mit Verabschiedung der Verordnung kommt die EU ihren internationalen Verpflichtungen aus dem Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nach. Dazu hat der Rat ebenfalls am 09. Oktober 2023 den Beitritt der EU zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens von 2015 angenommen und das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) als zuständige Behörde bezüglich geografischer Bezeichnungen für industrielle und handwerkliche Erzeugnisse im Unionsgebiet benannt. Mit diesem Ratsbeschluss gilt der Rechtsakt als erlassen. Nach Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates in den kommenden Tagen, tritt die Verordnung am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Beschluss der neuen Verbraucherkreditrichtlinie – Rat

Der Rat der EU hat am 9. Oktober 2023 den Richtlinienvorschlag über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG angenommen (s. Pressemitteilung). Die neue Verbraucherkreditrichtlinie sieht mehr Regelungen zum Schutz von Verbraucher:innen vor Überschuldung vor (siehe bereits EiÜ 20/23; 8/22) und ist Teil der Verbraucheragenda der EU-Kommission zur Stärkung der Resilienz der Verbraucher:innen für eine nachhaltige Erholung (vgl. EiÜ 39/20). Da das EU-Parlament bereits dem Gesetzgebungsvorschlag zugestimmt hatte (s. EiÜ 31/23), ist das Verfahren nun abgeschlossen und die Richtlinie wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Anschließend tritt sie 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Nach dem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Monaten die Vorschriften der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und mit Ablauf von drei Jahren anzuwenden. In Bezug auf Kreditverträge, die im Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten bestehen, gilt allerdings bis zu deren Beendigung die alte Richtlinie fort.

Reichweite des ne bis in idem Grundsatzes – EuGH

Bei der Anwendung des ne bis in idem Grundsatzes muss sowohl der gesamte Sachverhalt, der in der Begründung des Urteils berücksichtigt wird, als auch derjenige, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, berücksichtigt werden. Dies geht aus dem Urteil des EuGH vom 12. Oktober 2023 in Rs. C-767/21 hervor. Im konkreten Fall hatte das vorlegende kroatische Gericht die Anklage gegen mehrere Personen wegen Veruntreuung von Geldern zugelassen. Die Angeklagten waren von den Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Geldern einer österreichischen Bank, in Österreich freigesprochen worden bzw. die Verfolgung mangels Beweisen teilweise eingestellt. Fraglich war nun, ob der Anklage das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 50 GRCh entgegenstand, mithin der Umfang der zu berücksichtigenden Tatsachen. Nach kroatischem Recht haben nur die Tatsachen endgültigen Charakter, die im Anklagesatz der Anklageschrift der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats sowie im Tenor des dort ergangenen rechtskräftigen Urteils aufgeführt sind. Der EuGH stellte fest, dass Art. 50 keine ausdrücklichen Angaben enthalte, allerdings auch der Sachverhalt zu berücksichtigen sei, der in der Begründung des Urteils geschildert wird sowie derjenige, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, aber nicht in die Anklageschrift übernommen wurde. Ferner alle relevanten Angaben über die materielle Tat, auf die sich ein früheres, in diesem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren bezieht.

E-Bikes sind keine Fahrzeuge – EuGH

Mit seinem Urteil vom 12. Oktober 2023 stellte der EuGH fest, dass ein Fahrrad welches mit elektronischer Unterstützung betrieben wird, nicht unter den Begriff des „Fahrzeuges“ der KfZ-Haftpflichtversicherungsrichtlinie fällt, Rs. C-286/22 Im Zusammenhang mit einem tödlich endenden Verkehrsunfall war im Ausgangsverfahren für etwaige Entschädigungsansprüche entscheidend, ob ein E-Bike aufgrund des Motors - der allerdings nur eine Tretunterstützung gewährleistete und einer Aktivierung durch Muskelkraft bedurfte -als „Fahrzeug“ anzusehen sei. Der EuGH stellte in dem Vorabentscheidungsverfahren nun fest, dass die Richtlinie (2009/103/EG) für die Definition zwar keinen Hinweis auf einen „maschinellen Antrieb“ enthalte, da sie sich allerdings auf die „KfZ-Haftpflichtversicherung“- beziehe, seien nach Sinn und Zweck der Richtlinie nur solche Fahrzeuge erfasst, die ausschließlich maschinell angetrieben werden. Dabei wies der EuGH in seinem Urteil auf die fehlende Vergleichbarkeit von Personen- und Sachschäden von E-Bikes, die Geschwindigkeiten von bis zu 20 km/h erreichen können, im Gegensatz zu denen die durch Motorräder, PkW oder LkW verursacht werden können. Bis Ende des Jahres muss die Richtlinie (EU) 2021/2118 zur Änderung der KfZ-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie umgesetzt werden. Darin ist ausdrücklich geregelt, dass ein „Fahrzeug“ „jedes Kraftfahrzeug (ist), das ausschließlich maschinell angetrieben wird.“

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