STELLUNGNAHME ZUR REFORM DES EUROPÄISCHEN URHEBERRECHTs – DAV
Am 14. September 2016 hatte die Europäische Kommission ihr lange angekündigtes Paket zur Reform des europäischen Urheberrechts veröffentlicht (s. EiÜ 28/16). Dieses umfasste den Vorschlag COM(2016) 593 für eine neue Urheberrechtsrichtlinie, den Verordnungsvorschlag COM(2016) 594 bzgl. Online-Übertragungen und der Weiterverbreitung von Fernseh-, Rundfunk- und Hörfunkprogrammen sowie zur Umsetzung des Marrakesch-Vertrages den Verordnungsentwurf COM(2016) 595 und den Richtlinienvorschlag COM(2016) 596 zu Gunsten blinder oder sehbehinderter Personen. Der DAV hat sich mit seiner Stellungnahme 70/2016 vom 28. Oktober 2016 zu jenem Urheberrechtspaket geäußert. Begrüßt wird die Initiative für einen grenzüberschreitenden Austausch von Kopien zugunsten Blinder, Sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen. Im Hinblick auf die Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt bedarf u.a. der Begriff der „Bildungseinrichtung“ aus Sicht des DAV einer Präzisierung. Keine Notwendigkeit sieht der DAV für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger, wohingegen für einige Tatbestände eine zwingende Vergütungspflicht vorzusehen ist. Die zur Verordnung zur Anwendung der Regelungsmechanismen der Satelliten- und Kabelrichtlinie auf bestimmte Nutzungen im Internet unterbreiteten Vorschläge begrüßt der DAV ausdrücklich.
VERANTWORTLICHKEIT VON UNTERNEHMEN FÜR MENSCHENRECHTSVERLETZUNGEN IN DRITTLÄNDERN – EP
Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 25. Oktober 2016 einen Initiativbericht des Berichterstatters Ignazio Corrao (EFD) des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (AFET) über Verantwortlichkeit von Unternehmen für schwere Menschenrechtsverletzungen in Drittländern als Entschließung mit großer Mehrheit angenommen. In der Entschließung fordert das Parlament Unternehmen auf, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte umzusetzen, und zwar unter anderem durch die Einführung einer Sorgfaltspflicht und von Vorsichtsmaßnahmen im Sinne des Risikomanagements sowie durch die Bereitstellung wirksamer Abhilfemaßnahmen. Für einen wirksamen Menschenrechtsschutz sollten die EU und die Mitgliedstaaten so rasch wie möglich verbindliche Instrumente einführen, etwa wie die begonnene Arbeit der Vereinten Nationen zu Unternehmen und Menschenrechte. Zudem wird es als erforderlich angesehen, über die Ausweitung der Brüssel I-Verordnung auch Beklagte aus Drittstaaten erfassen zu können, die eine klare Verbindung zu einem EU-Mitgliedstaat haben. Zudem fordert das Parlament eine effektivere strafrechtliche Verfolgung nach Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen und dort verantwortlichen Personen.
SACHAROW-MENSCHENRECHTSPREIS DES EU-PARLAMENTS GEHT AN Nadia Murad und Lamiya Aji Bashar – EP
EU-Parlamentspräsident Martin Schulz und die Fraktionsvorsitzenden im Europäischen Parlament haben am 27. Oktober 2016 die Gewinnerinnen des Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2016 bestimmt (für die Nominierungen, s. EiÜ 29/2016). Die jesidischen Menschenrechtsaktivistinnen Nadia Murad Basee Taha und Lamiya Aji Bashar werden bei der Preisverleihungszeremonie am 14. Dezember 2016 in Straßburg ausgezeichnet. Seit 1988 ehrt das EU-Parlament jährlich Persönlichkeiten oder Organisationen, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen, mit dem Sacharow-Preis, benannt nach dem russischen Wissenschaftler, Dissidenten und Friedensnobelpreisträger Andrei Sacharow. Die beiden Preisträgerinnen setzen sich für die Rechte der Gemeinschaft der Jesiden im Irak ein. Die Jesiden sind eine religiöse Minderheit, die vom „Islamischen Staat“ (IS) verfolgt wird. Die Preisträgerinnen selbst wurden vom IS verschleppt und versklavt, konnten jedoch nach Deutschland fliehen. Dadurch sind sie heute das politische Sprachrohr der verfolgten Gemeinschaft der Jesiden und insbesondere derjenigen Frauen und Kinder, die Opfer des systematischen Einsatzes von sexueller Gewalt durch den IS geworden sind.
OETTINGER SOLL HAUSHALTSKOMMISSAR WERDEN – KOM
Günther Oettinger, derzeitiger EU-Kommissar für Digitale Wirtschaft und Gesellschaft, soll der zuständige EU-Kommissar für Haushalt und Personal werden. Gleichzeitig werde er dann einer der sieben Vizepräsidenten der Europäischen Kommission sein. Dies gab Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker am 28. Oktober 2016 bekannt (s. Pressemitteilung). Hintergrund für diesen Wechsel ist, dass die derzeitige bulgarische Kommissionsvizepräsidentin Kristalina Georgieva spätestens zum 31. Dezember 2016 Geschäftsführerin bei der Weltbank werde. Zuvor werde sie noch die derzeit laufenden Haushaltsberatungen weiter führen. Juncker betonte, dass Oettinger als ehemaliger Ministerpräsident von Baden-Württemberg und Vizepräsident der vorherigen EU-Kommission über "umfassende politische Erfahrung und ein gutes Netzwerk an Kontakten in das Europäische Parlament, die Mitgliedsstaaten und die Regionen Europas" verfüge. Das Europäische Parlament wird zu dieser Zuständigkeitsänderung angehört werden. Bulgarien wird nun für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied für die EU-Kommission vorschlagen. Dieses wird dann vom Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten Juncker und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ernannt.
UNTERZEICHNUNG DES FREIHANDELSABKOMMENS CETA – KOM
Die EU und Kanada haben am 30. Oktober 2016 das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) unterzeichnet. Hierdurch werden fast alle Einfuhrzölle und andere Handelshemmnisse zwischen der EU und Kanada abgeschafft. Gleichzeitig sollen die Arbeitnehmerrechte, Umweltstandards und die Verbrauchersicherheit aufrechterhalten werden. Durch das Abkommen werden unter anderem Zugangsbeschränkungen bei öffentlichen Vergabeverfahren aufgehoben und die Dienstleistungsmärkte gegenseitig geöffnet. Hingegen bleiben die Befugnisse einzelner Staaten in den Bereichen Gesetzgebung, Regulierung und Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie zum Beispiel der Gesundheitsversorgung und Bildung erhalten. Bis zur Ratifizierung durch die EU-Mitgliedstaaten kann CETA in den Bereichen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, vorläufig angewendet werden. Die Regelungen zur Streitbeilegung, die noch im Februar 2016 geändert wurden (s. EiÜ 9/2016), werden hingegen erst nach der vollständigen Ratifizierung des Abkommens anwendbar sein. Außerdem wurde zeitgleich ein weiteres Abkommen über eine strategische Partnerschaft unterzeichnet. Dieses zielt auf eine intensivere Kooperation in wichtigen politischen Angelegenheiten, wie zum Beispiel in Fragen der Sicherheit, Terrorismusbekämpfung, Verteidigung, Migration, Klimawandel, Energie, Entwicklung, Forschung und Innovation ab.
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