Europa im Überblick, 35/2023

EiÜ 35/2023

EU-Kommission präsentiert Jahresarbeitsprogramm 2024 – KOM

Die EU-Kommission hat am 18. Oktober 2023 ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2024 veröffentlicht, in dem die wichtigsten legislativen wie nicht-legislativen Initiativen für das kommende Jahr angekündigt werden (vgl. Mitteilung zzgl. Anhänge). Einige der Schwerpunkte hatte Kommissionspräsidentin von der Leyen bereits in ihrer Rede zur Lage der Union zum Ausdruck gebracht, vgl. EiÜ 30/23. Der jährliche Rechtsstaatlichkeitsbericht der Kommission soll künftig für Beitrittsländer geöffnet werden, die ihren Beitritt beschleunigen wollen. Außerdem sieht das Arbeitsprogramm einen Vorschlag zu Europäischen Computerkapazitäten für ethisch-verantwortliche KI-Start-Ups vor sowie eine Initiative zu Stärkung der Europäischen Betriebsräte. Ferner wird die Initiative zur Erneuerung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Schleusung von Migranten angekündigt. Schwerpunkte werden im kommenden Jahr insbesondere auf die Vereinfachung von Vorschriften für Bürger:innen und Unternehmen in der EU durch Initiativen zum Bürokratieabbau gelegt. Ferner sollen Berichtspflichten von Unternehmen reduziert werden. Hierzu veröffentlichte die EU-Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme und bittet Interessenträger bis zum 28. November um Meldungen zu aufwendigen Berichtspflichten. Aufgrund der anstehenden Europawahlen 2024 beschränkt sich das neue Arbeitsprogramm weitestgehend auf die Erfüllung der politischen Leitlinien von 2019.

Übertragung von Strafverfahren: Berichtsentwurf veröffentlicht – EP

Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments hat am 10. Oktober 2023 seinen Berichtsentwurf (in Englisch) zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission über die Übertragung von Strafverfahren veröffentlicht. Durch die Verordnung soll die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten effizienter und Mehrfachverfahren vermieden werden (s. dazu EiÜ 13/23). Die Verfahrensübertragung kann von einer zuständigen Behörde sowie von verdächtigen oder beschuldigten Personen beantragt werden. Unter Berücksichtigung ihrer Interessen und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme liegt die Entscheidung zur Übertragung aber im Ermessen der Behörden. Aus Sicht des DAV ist das Antragsrecht der Verteidigung ohne Pflicht zur Bescheidung des Antrags und zur Dokumentation jedoch hohl. Der DAV hatte bereits in seinen Stellungnahmen Nr. 41/2023 und Nr. 10/2022 für eine bessere Wahrung der Beschuldigtenrechte in der Verordnung plädiert (vgl. auch EiÜ 23/23). Begrüßenswert ist das nun im Berichtsentwurf ausdrücklich geregelte Akteneinsichtsrecht. Hingegen ist der weiterhin unzureichende Rechtsschutz zu kritisieren, da nur hinsichtlich der Annahme des Antrags die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegeben ist.

Außergerichtliche Streitbeilegung: Verbraucherfreundlicher, bitte – KOM

Die EU-Kommission hat eine Änderungsrichtlinie zur ADR-Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung von Streitigkeiten vorgelegt. Der Vorschlag vom 17. Oktober 2023 sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sämtliche Aspekte des EU-Verbraucherrechts sowie auf unlautere Geschäftspraktiken außereuropäischer Händler wie manipulative Benutzerschnittstellen, irreführende Werbung oder Geoblocking-Vorschriften vor. Für Unternehmen sollen ebenfalls Anreize zur Wahl alternativer Streitbeilegung gesetzt werden. Die alternative Streitbeilegung wird für Unternehmen jedoch verpflichtend, wenn Verbraucher: innen dies beantragen. Das betreffende Unternehmen muss sodann innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Antwort geben. Schließlich sollen die EU-Mitgliedsstaaten Kontaktstellen in Verbraucherzentren schaffen, um Verbraucher: innen hinsichtlich allgemeiner Informationen zu Verbraucherrechten und Rechtsbehelfen in der EU zu beraten. Darüber hinaus legte die Kommission eine Empfehlung über Qualitätsanforderungen an Streitbeilegungsverfahren, die von Online-Marktplätzen und Wirtschaftsverbänden der Union angeboten werden, vor (PM).

Mehrvergütung bei Teilzeit proportional zur Arbeitszeit – EuGH

Ist nach nationalem Recht ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorgesehen, für dessen Gewährung Teilzeitbeschäftigte die gleiche Zahl an Arbeitsstunden wie Vollzeitbeschäftigte leisten müssen, stellt dies eine schlechtere Behandlung dar, die ohne Rechtfertigung gegen das Unionsrecht verstößt. Das geht aus dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2023 in der Rs. C-660/20 zur Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (s. PM). Im zugrundeliegenden Rechtsstreit zwischen einem teilzeitbeschäftigten Piloten und der Lufthansa CityLine bestanden Bedenken des BAG hinsichtlich der Vereinbarkeit der nach einheitlichen Auslösegrenzen geregelten Mehrflugdienststundenvergütung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach § 4 Nr. 1 der Teilzeitrichtlinie 97/81/EG. Einerseits könne gemäß der Rechtsprechung zu den Rs. Helmig u.a. sowie Voß auf die Gesamtvergütung abzustellen sein, womit keine Diskriminierung feststellbar wäre – so auch die Ansicht des Generalanwalts Emiliou (s. Schlussanträge). Andererseits sei wie bei dem Elsner-Lakeberg-Urteil an den Entgeltbestandteil der Mehrvergütung anzuknüpfen und identische Schwellenwerte führten bei Teilzeitbeschäftigten zu einem längeren Dienst gemessen an der Gesamtarbeitszeit. Dem folgte der EuGH mit der Folge, dass die Zahl zusätzlicher Stunden für den Vergütungsanspruch Teilzeitbeschäftigter proportional zur geleisteten Arbeitszeit herabzusetzen ist.

Keine Bindungswirkung der Anerkennung als „Flüchtling“ – EuGH

Ein Mitgliedsstaat ist nicht an die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates über die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention gebunden. Diese Position vertritt der Generalanwalt Jean Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen vom 19. Oktober 2023 (Rs. C-352/22) in einem Vorabentscheidungsersuchen des OLG Hamm. Ein türkischer Staatsangehöriger war 2010 durch italienische Behörden als Flüchtling anerkannt worden. Seit 2019 hielt er sich in Deutschland auf, befand sich jedoch wegen begangener Straftaten in Auslieferungshaft. Das OLG vertrat die Ansicht, Asyl und Auslieferungsverfahren seien unabhängig voneinander zu bewerten und es bestünde daher kein Auslieferungshindernis, auch wenn der in Italien zuerkannte Flüchtlingsstatus noch bis 2030 gelte. Generalanwalt de la Tour bestätigt dies, wies jedoch darauf hin, dass zur Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Art. 18, 19 Abs.2  GRCh) der Mitgliedsstaat umfangreich prüfen müsse, ob der Person eine reale Gefahr drohe, im Bestimmungsland einer gemäß der Grundrechtecharta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sei in besonderem Maße die Entscheidung, eines anderen Mitgliedsstaats zu gewichten, der die Flüchtlingseigenschaft anerkannt habe.

Ne bis in idem gilt bei Einstellung – EuGH

Die Einstellung der Ermittlungen in einem anderen Mitgliedsstaat löst die Wirkungen des ne bis in idem Grundsatzes aus. Das hat der EuGH am 19.10.2023 in der Rs. C -147/22 entschieden. Nach Art. 50 GRCh ist die Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur gegenüber derselben Person wegen derselben Tat untersagt. Das ungarische Gericht hat den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gefragt, ob der Durchführung eines Strafverfahrens die Einstellung der Ermittlungen gegen dieselbe Person wegen derselben Tat in einem anderen Mitgliedsstaat entgegenstehe. Hintergrund war ein in Österreich geführtes Strafverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft mangels Beweisen eingestellt wurde. Einige Jahre später ging eine Anklageschrift beim Vorlagegericht ein, auf deren Grundlage ein Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet wurde. Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Anwendung des ne bis in idem Grundsatzes neben demselben Sachverhalt („idem“) auch das Vorliegen einer früheren rechtskräftigen Entscheidung („bis“) bedarf. Dabei sei die Entscheidung im Ermittlungsverfahren als rechtkräftige Entscheidung zu qualifizieren. Das gelte auch dann, wenn diese auf mangelnden Beweisen beruhte und wenn in dem das Strafverfahren einstellenden Mitgliedsstaat grundsätzlich die Möglichkeit bestand hatte, das Verfahren fortzuführen.

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