STELLUNGNAHME ZUR ÜBERARBEITUNG DER 4. GELDWÄSCHERICHTLINIE – DAV
Der DAV hat sich mit seiner Stellungnahme Nr. 72/2016 zu dem am 5. Juli 2016 vorgelegten Vorschlag der Kommission COM(2016) 450 zur Überarbeitung der 4. Geldwäscherichtlinie (s. EiÜ 24/16) geäußert. Der DAV unterstützt zwar das Ziel, illegale Finanzströme zum Zwecke der Geldwäsche und zur Eindämmung der Terrorismusfinanzierung effektiv zu bekämpfen, hält aber einige der vorgeschlagenen Maßnahmen für unverhältnismäßig. Kritisch gesehen wird etwa die Ausweitung der Befugnisse der zentralen Meldestellen (in Deutschland beim BAK angesiedelt). Für den vorgesehenen Informations- und Auskunftszugang der zentralen Meldestellen muss aus Sicht des DAV zudem eine Ausnahme für die rechts- und steuerberatenden Berufe für solche Informationen vorgesehen werden, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen. Auch den erweiterten Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen (Trusts) und anderen Rechtsvereinbarungen für Presseorgane und zivilgesellschaftliche Organisationen erachtet der DAV als unvereinbar mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Rat beabsichtigt, eine zügige Annahme des Richtlinienvorschlags herbeizuführen. Die gemeinsam federführenden Ausschüsse Wirtschaft und Währung (ECON) und Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) haben am 7. November 2016 zudem ihren Berichtsentwurf vorgelegt, über den am 25. Januar 2017 abgestimmt werden soll.
KONSULTATION ZU MAßNAHMEN ZUR EINDÄMMUNG POTENZIELL AGGRESSIVER STEUERPLANUNGSMODELLE
Die Europäische Kommission hat am 10. November 2016 eine öffentliche Konsultation zu Maßnahmen gegenüber Finanzberatern und Intermediären zur Eindämmung potenziell aggressiver Steuerplanungsstrategien eingeleitet. Dabei geht es vor allem um die Frage der Notwendigkeit eines legislativen Tätigwerdens auf EU-Ebene für Offenlegungsregelungen für Steuerberater und Intermediäre über Gestaltungsmodelle zur Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und andere missbräuchliche Steuerpraktiken. Die möglichen Optionen reichen von verpflichtend ausgestalteten Angabepflichten über die Einführung eines Verhaltenskodexes für Intermediäre und Steuerberater. Zu möglichen Intermediären werden dem Glossar nach u.a. auch Rechtsanwälten gezählt. Schon der TAXE2-Sonderausschuss des Europäischen Parlaments forderte – beruhend auf dem OECD-BEPS-Aktionsplan Nr. 12 (S. EiÜ 4/16) – eine stärkere Bekämpfung aggressiver Steuerplanungsmodelle (s. EiÜ 24/16). Die Konsultation läuft noch bis zum 16. Februar 2016.
GRENZÜBERSCHREITENDE HAFTANRECHNUNG: RECHT DES HAFTLANDES ENTSCHEIDET – EUGH
Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat darf dessen Gefängnisstrafe nicht nach Maßgabe der Zeit verkürzt werden, die er im Gefängnis im Ausstellungsstaat gearbeitet hat, wenn der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht eine solche Strafverkürzung nicht gewährt hat. Dies hat der EuGH am 8. November 2016 im Fall Ognyanov (C-554/14) geurteilt und legte hierbei Art. 17 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI zur gegenseitigen Anerkennung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geänderten Fassung aus. Im vorgelegten Fall hatte ein bulgarischer Staatsbürger, der zunächst in Dänemark inhaftiert gewesen war, nach seiner Überstellung nach Bulgarien versucht, nach den dort geltenden Regeln die Haftzeit durch seine Arbeitstätigkeit während seiner Haft in Dänemark zu verkürzen – ohne Erfolg. Der EuGH stellte außerdem fest, der Rahmenbeschluss habe, solange er nicht in Anwendung des Vertrags von Lissabon aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert worden sei, keine unmittelbare Wirkung. Er weist jedoch erneut auf das Erfordernis der nationalen, einschließlich der letztinstanzlichen, Gerichte zu einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts hin. Dies erfordere auch, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruhe, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar sei.
FAHRPLAN ZUR STRAFRECHTLICHEN SICHERSTELLUNG TERRORISTISCHER VERMÖGEN – EP
Zwar lief erst am 4. Oktober 2016 die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ab, doch schon vor der anstehenden Evaluierung steht fest, dass die grenzüberschreitende Durchsetzung von Sicherstellungs- und Einziehungsanordnungen selten problemlos funktioniert. Dies gab der Europäischen Kommission am 7. November 2016 den Anlass, einen Fahrplan zur Stärkung der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsanordnungen zu veröffentlichen. In diesem erläutert sie – wie auch bereits in der Sicherheitsagenda und im Aktionsplan zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung angekündigt war – ihre Pläne zur Veröffentlichung einer legislativen Initiative noch im Dezember 2016. In dieser sollen die bisherigen Legislativinstrumente, die Richtlinie 2014/42/EU sowie der Rahmenbeschluss 2005/212/JI, gemeinsam kodifiziert und ergänzt werden. Es könnten zu verwendende Formulare, verpflichtende Fristen sowie Ablehnungsgründe vereinheitlicht werden. Offen ist noch, ob nur Anordnungen aus Straf- oder auch solche aus Zivilverfahren, die Bezug zu kriminellem Verhalten haben, Gegenstand des neuen Regelungsinstruments werden sollen.
UMFRAGE ZUR NUTZUNG ELEKTRONISCHER KOMMUNIKATION MIT GERICHTEN – CCBE/KOM
Rechtsanwälte werden gebeten, an einer Umfrage des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zur Nutzung elektronischer Rechtsverkehrsmittel durch Anwälte teilzunehmen. Die Ergebnisse werden Eingang in das jährliche Justizbarometer der Europäischen Kommission (vgl. EiÜ 14/16) finden. Um möglichst repräsentative Daten zu erheben, ist eine breite Teilnahme wünschenswert. Sie können die Abfrage für Deutschland in deutscher Sprache unter diesem Link noch bis zum 28. November 2016 ausfüllen.
VerbraucherkeditGEBER: ANPRUCH AUF ZINSEN UND KOSTEN VERWIRKBAR – EUGH
Der Europäische Gerichtshof hat am 9. November 2016 entschieden, dass der Anspruch des Verbraucherkreditgebers auf Zinsen und Kosten durch nationales Recht ausgeschlossen werden kann, wenn nicht alle nach Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehenen wesentlichen Bestandteile in den Verbraucherdarlehensvertrag aufgenommen werden (Rs. C-42/15). Voraussetzung für diese Sanktion sei, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht werde, seine vertraglichen Pflichten abzuschätzen. Dies gelte demnach bei dem Fehlen von Informationen über den effektiven Jahreszins, die Anzahl, Höhe und dem Turnus der zu leistenden Zahlungen durch den Verbraucher, über die etwaigen Notargebühren und sonstige vom Kreditgeber verlangte Sicherheiten und Versicherungen. In dem zugrundeliegenden Fall enthielt der Kreditvertrag einer slowakischen Verbraucherin insbesondere hinsichtlich des effektiven Jahreszinses ungenaue Angaben. Außerdem bestätigte die Kundin mit ihrer Vertragsunterschrift, dass sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden habe, ohne diese jedoch separat unterzeichnet zu haben. Hierzu führte der EuGH aus, dass die einzelnen Teile des Kreditvertrages nicht in einem Dokument zusammengefasst, jedoch dem Verbraucher - auf Papier oder einem anderen dauerhaften Träger - vor Vertragsschluss ausgehändigt werden müssen. Darüber hinaus sei eine nationale Regelung, die die Gültigkeit des Vertrages von der Unterschrift der Parteien abhängig mache, mit der Richtlinie vereinbar.
EIÜ-BEZUG – HINWEISE
Zum Bezug der EiÜ genügt eine Nachricht an bruessel@eu.anwaltverein.de unter Angabe des örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist auch abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Für einen französischen oder spanischen Überblick über anwaltsrelevante EU-Themen („Europe en bref“ bzw. „Europa en breve“) wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen von der Délégation des Barreaux de France unter dbf@dbfbruxelles.eu bzw. vom Consejo General de la Abogacía Española unter bruselas@abogacia.es. Der Newsletter des Rats der europäischen Anwaltschaften CCBE kann hier abonniert werden: http://www.ccbe.eu/index.php?id=9&L=0. Sie finden uns auch auf Twitter: GermanBarAssociation @DAVbxl.
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