Verbandsklagen: Opt-In bei Feststellungs- und Abhilfebeschlüssen? – EP
Bei Feststellungs- und Abhilfebeschlüssen soll das Mandat der Verbraucher im fortgeschrittenen Verfahrensstadium erforderlich sein, es muss jedoch nicht bereits bei Klageerhebung nachgewiesen werden. Das geht aus dem am 17. Oktober im Rechtsausschuss (JURI) veröffentlichten Berichtsentwurf von Berichterstatter Geoffroy Didier (EVP) zu dem Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen (s. EiÜ 25/18) hervor. Auch der DAV hält ein Opt-In System für zwingend erforderlich. Bei geringfügigen Verlusten von Verbrauchern aus dem gleichen Mitgliedstaat in rein nationalen Verfahren können die Mitgliedstaaten jedoch von der Mandatserfordernis absehen. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsbeschluss werden flexibler gestaltet und sollen „ausnahmsweise“ möglich sein, anstatt auf die komplexe Quantifizierung der Ansprüche abzustellen. Didier spricht sich außerdem dafür aus, dass die Kriterien für die weiterhin allein klagebefugten qualifizierten Einrichtungen strenger gefasst werden und dass nur Verbraucherorganisationen und unabhängige öffentliche Stellen als qualifizierte Einrichtungen anerkannt werden können. Im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung sollen die Gerichte überprüfen, ob die qualifizierten Einrichtungen die erforderlichen Kriterien erfüllen. Zusätzlich soll das „loser pays principle“ festgeschrieben werden. Die anderen Abgeordneten haben nun bis zum 5. November 2018 die Möglichkeit, eigene Änderungsanträge einzureichen. Im Rat sind die Beratungen noch nicht weiter fortgeschritten.
Desinformation im Internet soll bekämpft werden – Rat
Angesichts der bevorstehenden Wahl zum EU-Parlament im Mai 2019 ist die Bekämpfung von Desinformation im Internet aus Sicht des Rats ein besonders relevantes Thema. Gleiches gilt für Maßnahmen zur Förderung der Wahlbeteiligung und der demokratischen Teilhabe. Das ist den am 12. Oktober 2018 angenommenen Schlussfolgerungen der Ratspräsidentschaft (nur auf Englisch verfügbar) zur Anwendung der EU-Grundrechtecharta zu entnehmen. Die Schlussfolgerungen wurden abweichend vom üblichen Konsensprinzip als Schlussfolgerungen der Ratspräsidentschaft mit Stimmen von insgesamt 27 Delegationen angenommen, da sich die polnische Delegation weigerte, Punkt 37 der Schlussfolgerungen zu akzeptieren. In diesem Passus wird festgestellt, dass LGBTI-Personen unionsweit nach wie vor häufig Opfer von Diskriminierung, körperlicher Gewalt und Aufstachelung zu Hass und Gewalt sind. In den Schlussfolgerungen wird weiterhin die Arbeit der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderer Formen der Intoleranz gewürdigt und unterstützt. Außerdem wird betont, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte durch Frauen und Mädchen gefördert und geschützt werden muss. Grundlage für die Schlussfolgerungen sind der Bericht der EU-Kommission zur Anwendung der Grundrechtecharta für 2017 und der Grundrechtebericht 2018 der Agentur für Grundrechte der EU.
Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzung haftbar – EuGH
Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, ist für diese haftbar, auch wenn andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss haben. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom 18. Oktober 2018 in einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München (Rs. C-149/17). Im vorliegenden Fall hatte ein deutscher Verlag Klage gegen den Inhaber eines Internetanschlusses erhoben, über dessen Anschluss ein Hörbuch durch ein Filesharing Programm zum Download zugänglich gemacht wurde. Dieser machte geltend, dass seine Eltern ebenfalls Zugang zum dem Anschluss hätten. Das LG München legte den Fall dem EuGH zur Auslegung der Rechtsvorschriften zum Geistigen Eigentum der EU (Richtlinien 2001/29/EG und 2004/48/EG) vor. Dieser urteilte, dass es nicht ausreichend sei, auf ein Familienmitglied mit Zugang zum Internetanschluss zu verweisen und unter Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) keine weiteren Informationen zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschluss durch diese Person zu nennen. Wenn Beweismittel, die Familienmitglieder des Anschlussinhabers betreffen, aufgrund des Schutzes des Familienlebens nicht verlangt werden könnten, werde die Feststellung der Urheberrechtsverletzung sowie ihres Täters unmöglich. Dies wäre eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie der Rechte des geistigen Eigentums, so der EuGH.
Neue Richterinnen und Richter, alter Präsident – EuGH
Am 7. Oktober 2018 traten vier neue Richterinnen und Richter ihr Amt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) an: Frau Lucia Serena Rossi (Italien), Herr Irmantas Jarukaitis (Litauen), Herr Peter George Xuereb (Malta) und Herr Nuno José Cardoso da Silva Piçarra (Portugal). Wiederernannt – ebenfalls für sechs Jahre bis zum 6. Oktober 2024 – wurde der deutsche Richter Prof. Dr. Thomas von Danwitz zusammen mit sieben weiteren Kolleginnen und Kollegen. Koen Lenaerts (Belgien) ist bis zum 6. Oktober 2021 als Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union wiedergewählt worden. Als neue Vizepräsidentin wurde Frau Rosario Silva de Lapuerta (Spanien) gewählt. Der DAV weist weiter auf die Einhaltung des in der Verordnung 2015/2422/EU zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der EU enthaltenen Zieles hin: Gemäß Erwägungsgrund 11 dieser Verordnung hatten sich Rat und EU-Parlament darauf verständigt, unter Beachtung der in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen und Verfahren eine Frau und einen Mann zu wählen (s. EiÜ 10/18).
European Lawyers Day: Schutz der bedrohten Anwaltschaft – CCBE
Um auf die wichtige Rolle der Anwaltschaft im Rechtsstaat und Justizsystem hinzuweisen findet jährlich am 25. Oktober der European Lawyers Day statt. Dieses Jahr steht dieser unter dem Titel „Why lawyers matter: Defending the defenders of the Rule of Law”. Hintergrund ist, dass viele Rechtsanwälte und die Anwaltschaft insgesamt innerhalb der EU immer wieder Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, sodass diese nicht immer uneingeschränkt ihre Rolle als Verteidiger des Rechtsstaats ausüben können. Der CCBE und verschiedene europäische Anwaltsorganisationen setzen sich für die bedrohten Rechtsanwälte ein. Um die Öffentlichkeit auf diese Thematik hinzuweisen finden anlässlich dieses Tages in verschiedenen Ländern Veranstaltungen oder andere Aktivitäten statt – auf der Website des CCBE gibt es hierzu einen Überblick.
Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes erfordert körperliche Anwesenheit – EuGH
Ein Kind muss körperlich in einem Mitgliedstaat anwesend gewesen sein, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu können. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 17. Oktober 2018 (Rs. C-393/18 PPU). Eine bangladeschische Staatsangehörige hat in Bangladesch das Kind eines britischen Staatsangehörigen geboren. Mutter und Kind hielten sich seither dauerhaft zusammen dort auf, da beide nach Schilderung der Mutter gegen ihren Willen vom Vater dort festgehalten werden. Die Mutter beantragte bei einem britischen Gericht, dass dieses die Vormundschaft über das Kind erhalten soll. Entscheidend für die Zuständigkeit des britischen Gerichts ist nach Art. 8 Abs. 1 der Brüssel IIa-Verordnung, ob das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatte. Der EuGH verwies darauf, dass es keine Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ gebe, jedoch eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit vorliegen müsse. Ziel der Verordnung sei es nach deren Erwägungsgrund 12, dem Wohl des Kindes zu entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung sei daher die körperliche Anwesenheit und damit verbundene Nähe zu einem Gericht in einem Mitgliedstaat eine notwendige Vorbedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Der möglicherweise vorliegende Zwang sei unerheblich, da dem Kindeswohl durch die von Art. 14 Brüssel IIa-Verordnung vorgesehene Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten durch nationale Regelungen ausreichend Rechnung getragen werden könne.
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