LEITLINIEN ZUR DATENÜBERTRAGUNG NACH DEM SAFE-HARBOR-URTEIL – KOM
Nachdem der EuGH das Safe-Harbor-Übereinkommen für nichtig erklärt hat, sollen die Verhandlungen für ein neues Abkommen zwischen der EU und den USA innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Offene Punkte sind noch der Datenschutz und der Zugriff öffentlicher Stellen auf die gesammelten Daten. Am 6. November 2015 hat die EU-Kommission Leitlinien vorgelegt, die erläutern, wie Unternehmen rechtmäßig vorübergehend Daten übermitteln können, ohne der Unabhängigkeit und den Befugnissen der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorzugreifen (s. auch Q&A Memo). Datenübertragungen von Unternehmen können demnach derzeit zum einen aufgrund vertraglicher Regeln unter Beachtung bestimmter Sicherheitsvorkehrungen erfolgen (s. Musterklauseln). Außerdem können Daten unternehmensintern auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften übermittelt werden. Die Übermittlungen bedürfen jeweils der Zustimmung der Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats, aus dem das multinationale Unternehmen Daten übermitteln möchte. Ausnahmen gelten für die Datenübermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags, die Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen und die Datenübermittlung bei aus freien Stücken und in voller Sachkenntnis erfolgender Zustimmung der betroffenen Person.
ERSTMALS DEFINITION AUßERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE – EUGH
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 11. November 2015 in der Rechtssache „Tecom“ (C-223/14) erstmals den Begriff „außergerichtlicher Schriftstücke“ im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen definiert. Dem Urteil lag der Fall zugrunde, in dem eine spanische Gesellschaft bei der zuständigen spanischen Stelle die Zustellung eines an die für die Zustellung in Deutschland zuständige Stelle gerichteten Mahnschreibens zur Geltendmachung einer Forderung gegen eine deutsche Gesellschaft beantragt hatte. Die spanischen Behörden wiesen jedoch den Antrag u.a. mit der Begründung zurück, dass nicht jedes private Schriftstück als „außergerichtliches Schriftstück“ gelten könne. Der EuGH urteilte nunmehr, dass der Begriff „außergerichtlicher Schriftstücke“ in dem Art. 16 der Zustellungsverordnung nicht nur behördliche oder beglaubigte, sondern auch private Schriftstücke erfasse, deren förmliche Übermittlung an ihren im Ausland ansässigen Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts oder Anspruchs in Zivil- oder Handelssachen erforderlich ist. Zudem sei die Zustellung eines außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne der Verordnung auch dann zulässig, wenn es bereits zuvor auf andere Weise in den anderen Mitgliedstaat übermittelt worden sei. Auch seien die nationalen Stellen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung zur Zustellung ohne Einzelfallprüfung automatisch verpflichtet, so der EuGH.
ANHÖRUNG IM PARLAMENT: QUO VADIS, EUROPÄISCHE STAATSANWALTSCHAFT? – EP
Seit 28 Monaten liegt der Verordnungsvorschlag auf dem Verhandlungstisch des Rates (s. EiÜ 32/15) – doch wird die Europäische Staatsanwaltschaft letztlich effektiv zum Kampf gegen Wirtschaftskriminalität beitragen und zugleich die Beschuldigtenrechte wahren? Die Fraktion der Grünen im EU-Parlament hat dazu am 11. November 2015 eine Anhörung mit Wissenschaftlern, Parlamentariern, Rechtsanwälten und Nichtregierungsorganisationen veranstaltet (s. Video). Eine historische Einführung gab zunächst Einblick in die seit 20 Jahren laufende Diskussion zur Errichtung der europäischen Ermittlungsbehörde. Während der Vertreter des Rats der europäischen Anwaltschaften (CCBE) und ein Vertreter der Organisation „Fair trials international“ sodann noch fehlende harmonisierte Beschuldigtenrechte bemängelten, forderten andere die Ausdehnung der Ermittlungskompetenzen der Behörde über die sogenannte PIF-Richtlinie zu Betrugsstraftaten gegen die finanziellen Interessen der EU hinaus auf andere Finanzstraftaten. Eva Joly, französische Abgeordnete im EU-Parlament, schloss die Veranstaltung mit dem Hinweis, Parlament und Mitgliedstaaten müssten sich kompromissbereit und etwas weniger ambitioniert zeigen, um möglichst viele Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Staatsanwaltschaft zu bewegen.
ANHÖRUNG ZUR EUROPÄISCHEN FRAUENQUOTE IN AUFSICHTSRÄTEN – EP
Die EU-Richtlinie zu einer Frauenquote in Aufsichtsräten war am 12. November Gegenstand einer gemeinsamen Debatte des Rechtsausschusses (JURI) und des Gleichstellungsausschusses (FEMM) im EU-Parlament. Lydia Mutsch, zuständige luxemburgische Ministerin, berichtete aus der Sicht der Ratspräsidentschaft, die das Thema als Priorität verfolgt. Am 7. Dezember soll zu der Richtlinie eine allgemeine Ausrichtung im EPSCO-Rat für Arbeit, Soziales und Gesundheit erzielt werden, falls dies trotz des beständigen Widerstands einiger Mitgliedstaaten (darunter insb. Deutschland) möglich ist. Damit könnten in diesem seit Jahren blockierten Dossier die Trilogverhandlungen endlich beginnen. Der Kompromisstext ermögliche es den Mitgliedstaaten, nationale Quotenregelungen weitestgehend beizubehalten. Der Geist des Kommissionsvorschlags COM(2012) 614 bleibe aber erhalten, betonte ein Vertreter der EU-Kommission. Jetzt sei eine prioritäre Behandlung auf höchster politischer Stufe erforderlich und viel Überzeugungsarbeit zu leisten. Eine OECD-Vertreterin betonte den ökonomischen Vorteil von mehr Frauen in Führungspositionen.
ANNAHME VON TRILOGKOMRPOMISS ZUR UNSCHULDSVERMUTUNG – EP
Der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments hat am 10. November 2015 den Ende Oktober erzielten Kompromisstext zur Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung im Strafverfahren gebilligt (vgl. bereits EiÜ 36/15). Aus DAV-Sicht stärkt der Kompromiss die Unschuldsvermutung, weil die zunächst vorgesehenen Möglichkeiten für Schuldvermutungen und die Möglichkeit, Beweise unter Verstoß gegen das Recht zu schweigen zu gewinnen, nun gänzlich gestrichen wurden (vgl. bereits DAV-Pressemitteilung 10/15). Jetzt müssen das Plenum des Parlaments und der Rat den Kompromiss billigen, bevor die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung haben. Im Jahr 2015 soll in den laufenden Trilogverhandlungen ebenfalls noch ein Kompromiss zur Richtlinie zu den Verfahrensgarantien für verdächtige oder beschuldigte Kinder im Strafverfahren erzielt werden, betonte Berichterstatterin Chinnici im Ausschuss.
KOMPROMISSANNAHME: MARKENPAKET STEHT VOR DER TÜR – RAT
Die Markenrechtsreform steht kurz vor dem Ende: Der Rat hat am 10. November 2015 den im April erzielten Kompromiss zur Reform des europäischen Markensystems gebilligt (s. bereits EiÜ 22/15 und 15/15). Das Paket umfasst die Änderung (Kompromisstext) der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und eine Neufassung (Kompromisstext) der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Ziel des Pakets ist es, die Markeneintragungssysteme in Europa für Geschäftsbetriebe effizienter, schneller, kostengünstiger und rechtssicherer zu gestalten. Jetzt muss das Plenum des EU-Parlaments den Kompromiss noch billigen, bevor die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt.
KOMPROMISS ZUR VEREINFACHTEN ANERKENNUNG ÖFFENTLICHER URKUNDEN GEBILLIGT – EP
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat am 12. November 2015 den im Trilog erzielten Kompromiss zum Kommissionsvorschlag einer Verordnung zur vereinfachten Anerkennung öffentlicher Urkunden gebilligt (Kompromisstext noch nicht verfügbar, s. auch Interview mit der Berichterstatterin im Parlament). Die Verordnung erleichtert die Anerkennung bestimmter öffentlichen Urkunden ohne Legalisation oder Apostille. Sie führt zudem mehrsprachige Formulare in allen Amtssprachen ein, welche die nationalen Dokumente begleiten und so den Übersetzungsaufwand reduzieren. Bürger können die Formulare künftig mit der mitgliedstaatlichen öffentlichen Urkunde in Belangen bzgl. Geburt, Tod, Eheschließung, Eintragung von Partnerschaften und Führungszeugnissen anfordern. Nun muss der Justizministerrat den Kompromiss am 3. Dezember 2015 noch billigen.
URTEIL: MEINUNGSFREIHEIT UMFASST NICHT ANTISEMITISMUS – EGMR
Das Leugnen von Holocaust und Gaskammern in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern wird nicht durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt. Mit dieser Begründung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 10. November 2015 die Beschwerde (25239/13) des französischen Comedians Dieudonné M’Bala M’Bala abgewiesen. Dieser war u.a. wegen Antisemitismus verurteilt worden, nachdem er einen mehrfach verurteilten Holocaust-Leugner auf die Bühne geholt und ihm einen "Preis für Unverfrorenheit" von einem als KZ-Häftling verkleideten Mann mit Judenstern hatte überreichen lassen. Die Show habe nicht auf Unterhaltung oder Satire abgezielt, so der EGMR, sondern sei Ausdruck von Hass und Antisemitismus und damit einer auf die Zerstörung der Werte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gerichteten Ideologie gewesen. Damit sei sie nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit i.S.d. Art. 10 EMRK gedeckt gewesen.
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