Europa im Überblick, 37/17

Aufenthaltsmitgliedsstaat nach 6 Monaten für Asylantrag zuständig – EuGH

Wenn ein Mitgliedsstaat einen Asylsuchenden nicht innerhalb von sechs Monaten in den eigentlich für die Bearbeitung des Asylantrags zuständigen Einreisemitgliedstaat abgeschoben hat, geht die Zuständigkeit hierfür auf den Aufenthaltsmitgliedstaat über. Auf den Ablauf dieser Frist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang könne sich der Antragsteller unmittelbar berufen, so der EuGH am 25. Oktober 2017 (Rs. C-201/16). Der Iraner Shiri klagte in Österreich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine angeordnete Abschiebung nach Bulgarien, wo er in die EU eingereist war. Der EuGH wies darauf hin, dass bereits nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Zuständigkeit von Rechts wegen nach Ablauf von sechs Monaten auf den aufnahmeersuchenden Mitgliedstaat übergehe.

Europäischer Tag des Anwalts 2017: „Zivilprozess digital“ – DAV/CCBE

Der vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) ins Leben gerufene Europäische Tag des Anwalts behandelt dieses Jahr das Thema: "E-volving lawyers: how digital transformation can enrich the relationship between the citizen and the lawyer” In dessen Rahmen findet am 8. November 2017 in Berlin das DAV-Forum „Zivilprozess digital“ statt. Im Mittelpunkt der Veranstaltung steht die Diskussion darüber, wie ein Zivilprozess im digitalen Zeitalter aussehen sollte und ob die ZPO dafür schon ausreichend „gewappnet“ ist. Der Blick ins Ausland zeigt, dass die Digitalisierung der Rechtspflege in anderen Ländern bereits deutlich weiter fortgeschritten ist. Dabei geht es um mehr als die Einführung des beA. Wo ist also der Gesetzgeber in der kommenden Legislaturperiode gefordert? Die Teilnehmer haben die Möglichkeit, ihre Erfahrungen und Wünsche einzubringen. Hier gelangen Sie zum Programm und zur Anmeldung.

Schutz von Whistleblowern gefordert – EP

Das EU-Parlament fordert einen besseren Schutz von Whistleblowern. Das geht aus der am 24. Oktober 2017 vom Plenum angenommenen Entschließung 2016/2224(INI) über legitime Maßnahmen zum Schutz von Informanten, die aus Gründen des öffentlichen Interesses vertrauliche Informationen über Unternehmen und öffentliche Einrichtungen offenlegen, hervor (s. hierzu bereits EiÜ 25/17, 34/17). Die EU-Parlamentarier befürworten die Schaffung einer unabhängigen Stelle sowohl auf nationaler, als auch auf EU-Ebene, die die Meldungen überprüft. Sofern es um Informationen in Bezug auf die Einhaltung von Standesrecht geht, sollen besondere Verfahren zur Anwendung kommen. Außerdem soll Whistleblowern bei Bedarf ein spezialisierter, rechtlicher Beistand gewährt werden. Personen, die vorhaben eine Meldung vorzunehmen, sollen kostenfreien Zugang zu Informationen und vertraulicher Beratung erhalten. Die EU-Kommission wird bis Ende 2017 zu einem horizontalen Gesetzgebungsvorschlag aufgefordert. Legt sie keinen Gesetzgebungsvorschlag vor, muss sie dies begründen.

Stärkeres Europa? Kommissionsarbeitsprogramm für 2018 – KOM

Das mit „Agenda für ein enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa“ betitelte Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2018 vom 24. Oktober 2017 sieht auf Grundlage  der 10 Prioritäten dieser Kommissionsperiode (s. EiÜ 26/14, 31/17) 26 neue Initiativen vor. Unter den legislativen Maßnahmen, die die Kommission noch in dieser Legislaturperiode bis Mai 2018 anstoßen möchte, sind zu nennen u.a. die Reform des Gesellschaftsrechts, die Unternehmensbesteuerung in der Digitalwirtschaft, die Verbesserung des grenzübergreifenden Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf elektronische Beweismittel oder eine Mitteilung über eine mögliche Ausweitung des Aufgabenfelds der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Terrorismusbekämpfung. Wichtig ist der Kommission darüber hinaus die Zukunftsgestaltung der neuen Union der voraussichtlich 27 Mitgliedstaaten. Genannt werden hier z.B. die Schaffung eines einzigen Präsidenten für den Europäischen Rat und die EU-Kommission oder die Einführung des Amtes eines ständigen europäischen Ministers für Wirtschaft und Finanzen. Als vorrangige anhängige Initiativen sieht die EU-Kommission u.a. das Dienstleistungspaket, die Telekommunikationsreform, die Urheberrechtsreform und die Initiative im Insolvenzrecht. Außerdem werden auch wieder 15 anhängige Vorschläge zurückgezogen, bei denen keine politische Einigung absehbar ist.

Die Rechtsetzung weiter verbessern – KOM

Auch für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms 2017 möchte die EU-Kommission ihre 2015 eingeführte Agenda zur besseren Rechtssetzung (Folgenabschätzung, vorherige Evaluierung und Einbeziehung der Öffentlichkeit; s. bereits EiÜ 29/16, 11/16) weiter fortführen. In einer Bewertung ihrer aktuellen Agenda zur besseren Rechtssetzung zieht die Kommission eine positive Bilanz. So sei die Website „Beitrag zur Rechtsetzung“ eine gute neue Möglichkeit, sich mit der Öffentlichkeit besser austauschen zu können. Um nun in jedem Schritt des Rechtssetzungszyklus transparent zu werden, soll diese Internetseite weiter verbessert werden. Zudem seien an die Kommissionsmitarbeiter adressierte Leitlinien im Juli 2017 aktualisiert worden, um die Grundsätze für eine bessere Rechtssetzung für jede Phase des Gesetzgebungsverfahrens einzuhalten.

Position zur E-Privacy-VO festgelegt – EP

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 26. Oktober 2017 den Bericht des LIBE-Ausschusses (Berichterstatterin Marju Lauristin, S&D) zu dem Vorschlag COM(2017) 10 für eine Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (sog. E-Privacy-VO; s. hierzu DAV-Stellungnahme 29/17, EiÜ 35/17, 25/17, 14/17, 2/17) bestätigt. In dem Bericht wird u.a. gefordert, dass Datenverarbeitung nur zu dem Zweck erlaubt sein soll, zu dem der Nutzer eingewilligt hat. Außerdem sollen sog. „cookie walls“ verboten werden. Betreiber dürfen also ihren Nutzern nicht mehr den Zugang zur Website verweigern, nur weil sie der Nutzung ihrer Daten nicht zugestimmt haben. Nun muss der Rat seine allgemeine Ausrichtung festlegen, damit das EU-Parlament, der Rat und die EU-Kommission mit den Trilogverhandlungen beginnen können.

Anspruch auf grenzüberschreitende Umwandlung für Gesellschaften – EuGH

Die europarechtliche Niederlassungsfreiheit gewährt einer Gesellschaft das Recht, ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, auch wenn der tatsächliche Sitz nicht dorthin verlegt wird. Das entschied der EuGH in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (Rs. C-106/16, Polbud). Eine Gesellschaft mit Sitz in Polen wollte diesen nach Luxemburg verlegen, um dort eine Gesellschaft nach luxemburgischem Recht zu gründen. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit sollte jedoch nicht verlegt werden. Der Löschungsantrag aus dem polnischen Handelsregister wurde wegen noch ausstehender Liquidation abgelehnt. Die Niederlassungsfreiheit umfasse einen Anspruch auf Umwandlung in eine Gesellschaft des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, soweit die nach diesem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt seien, so der EuGH. Dass eine Gesellschaft ihren – satzungsmäßigen oder tatsächlichen – Sitz nach dem Recht eines Mitgliedstaats begründet, um von günstigeren Regelungen zu profitieren, sei für sich allein nicht missbräuchlich. Der EuGH entschied außerdem, dass eine allgemeine Verpflichtung zur Liquidation vor der Handelsregisterlöschung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Diese ist nur bei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Dafür müsse eine solche Regelung z.B. berücksichtigen, ob tatsächlich eine Gefahr für die Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder Arbeitnehmern bestehe, oder ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind.

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