Europa im Überblick, 38/18

Ein Europäisches Wirtschaftsgesetzbuch zur Harmonisierung des EU-Rechts? – DAV

Die Perspektive der Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsgesetzbuches ist Gegenstand eines Kolloquiums, das der DAV zusammen mit der französischen Anwaltschaft (Conseil National des Barreaux, Barreau de Paris und Délegation des Barreaux de France) und der Association Henri Capitant am Mittwoch, den 21. November 2018 von 9:00-13:00 Uhr in Brüssel veranstaltet. Das Projekt des Europäischen Wirtschaftsgesetzbuches geht auf eine Initiative der Zivilgesellschaft zurück. 2016 wurde in einer Studie festgestellt, dass die europäische Harmonisierung im Wirtschaftsrecht heterogen und unvollendet sei. Insbesondere in allen Bereichen, die in die gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedsstaaten fallen, sei der EU-Acquis sehr uneinheitlich. Auf dieser Grundlage arbeiten seit März 2017 13 Gruppen bestehend aus deutschen und französischen Jurist/-innen an einem europäischen Wirtschaftsgesetzbuch mit verschiedenen Kapiteln wie u.a. Handels- und Gesellschaftsrecht, Vollstreckungsrecht, Finanzmarktrecht und Versicherungsrecht. Nach einer einführenden Gesprächsrunde über Stand und Ziel des gesamten Projekts werden während des Kolloquiums in zwei weiteren Paneldiskussionen die Kapitel zum Insolvenzrecht und zum Elektronischen Rechtsverkehr diskutiert. Im Mittelpunkt der Diskussion soll vor allem ein Austausch über Stärken und Schwächen des Projekts stehen. Abschließend werden die Chancen zur Zukunft des EU-Wirtschaftsgesetzbuches bewertet. Das vollständige Programm und die Möglichkeit zur Anmeldung bis zum 14. November 2018 finden Sie hier.

Zugang zum Recht in humanitären Krisen – reden Sie mit! – DAV

Am 14. November 2018 findet in Berlin das erste internationale DAV-Menschenrechtsforum statt. Im Mittelpunkt steht die Fragestellung, wie Zugang zum Recht auch in Krisensituationen ausnahmslos gewährleistet werden kann. In drei interaktiven Workshops sollen gemeinsam mit Expertinnen und Experten aus internationalen Organisationen praktische Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Das DAV-Forum ist dieses Jahr in die Jahreskonferenz von PILnet eingebunden, einer unabhängigen, internationalen Organisation, die sich für Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte einsetzt. Weitere Informationen finden Sie im Programm des internationalen DAV-Menschenrechtsforums und im Gesamtprogramm (inklusive der DAV-Workshops) der PILnet Konferenz. Zur Anmeldung – für DAV-Mitglieder zu einem reduzierten Teilnehmerbetrag – geht es hier.

Keine Durchbrechung der Rechtskraft durch Unionsrecht - EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 24. Oktober 2018 in der Rs. C-234/17 entschieden, dass ein im österreichischen Recht für Fälle der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehener Rechtsbehelf zur sog. Erneuerung des Strafverfahrens nicht auf Verletzungen des Unionsrechts zu erweitern sei. In dem zugrundeliegenden Fall hatten mehrere Betroffene wegen gegen sie laufenden Ermittlungen der Steuerhinterziehung geltend gemacht, dass u.a. in Deutschland abgeschlossene Strafverfahren erneuten Ermittlungen entgegenstünden. Das OLG Innsbruck hatte daraufhin rechtskräftig festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung nach Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gebe, wogegen sich die Betroffenen mit Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens wendeten. Der EuGH entschied nun, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, es nicht verlangen, die Erneuerung des Strafverfahrens auch in Fällen einer Verletzung des Artikels 54 SDÜ und des Artikels 50 der Charta der Grundrechte der EU anzuordnen. Das Unionsrecht gewähre jeder Person die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz – insbesondere über Artikel 267 AEUV – zu erlangen, noch bevor eine rechtskräftige nationale Entscheidung vorliege. Der österreichische Rechtsbehelf zur Erneuerung des Strafverfahrens sei hiermit nicht vergleichbar, da dieser zur Umsetzung von Urteilen des EGMR eingeführt wurde, was bereits eine Erschöpfung nationaler Rechtsbehelfe voraussetze. Der EuGH verwies zudem auf die Bedeutung der Rechtskraft und die Möglichkeit, den Staat haftbar zu machen.

Präventivhaft zur Verhinderung einer Straftat erlaubt – EGMR

Gegen Hooligans, die im Verdacht stehen, eine Schlägerei zu planen, kann unter bestimmten Voraussetzungen Präventivhaft veranlasst werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 22. Oktober (Beschwerde Nr. 35553/12 u.a.). Im vorliegenden Fall hatte die dänische Polizei im Vorfeld eines Fußballspiels drei Hooligans für sieben Stunden präventiv in Haft genommen, um eine geplante Schlägerei mit Anhängern der gegnerischen Mannschaft zu verhindern. Die drei Betroffenen hatten hiergegen Klage vor dem EGMR wegen Verletzung ihres Grundrechts auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) eingelegt. In seiner Entscheidung beruft sich der EGMR auf eine flexible Auslegung von Art. 5 Absatz 1 c) EMRK, womit die bisherige Rechtsprechung klargestellt und z.T. adaptiert wird. Art. 5 Absatz 1 c) EMRK erlaube die Festsetzung zur Verhinderung einer Straftat unter der Bedingung, dass diese zur „Vorführung vor der zuständigen Gerichtsbehörde“ stattfinde. Dies, so der EGMR, solle aber nicht einer kurzeitigen Festsetzung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung im Wege stehen, wenn eine zeitnahe Entlassung stattfinde. Gleichzeitig müsse die betreffende Straftat aber konkret und spezifisch sein und die zuständigen Behörden nachweisen können, dass sie ohne die Präventivhaft aller Wahrscheinlichkeit nach stattfinden würde. Zudem müsse eine zeitige Entlassung in Stunden und nicht in Tagen bemessen werden. Alle diese Bedingungen sah der EGMR im vorliegenden Fall als erfüllt an und verneinte einen Rechtsverstoß.

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