Europa im Überblick, 38/2023

EiÜ 38/2023

Konsultation zum Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission – KOM

Die EU-Kommission hat am 7. November 2023 ihre gezielte Konsultation der Interessenträger zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2024 eröffnet, abrufbar hier. Mit der Konsultation sammelt die EU-Kommission Informationen über die Entwicklungen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten, um den Rechtsstaatlichkeitsbericht vorzubereiten. Bei den Rückmeldungen gegenüber der EU-Kommission können und sollen insbesondere auch die konkreten Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aufgegriffen werden. Die Frist zur Teilnahme an der Konsultation ist der 15. Januar 2024.

Data Act: Annahme des Kompromisstextes im Plenum – EP

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 9. November 2023 den Kompromisstext zum Data Act angenommen (Englische Fassung hier). Bereits im Sommer hat der federführende Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) dem Kompromiss, auf den sich die Co-Gesetzgeber EU-Parlament und Rat im Trilog geeinigt hatten (vgl. EiÜ 25/23; 12/23; 05/23), zugestimmt (s. EiÜ 28/23). Das europäische Datengesetz schafft einen Regelungsrahmen für den Zugriff und die gemeinsame Nutzung sowie Weitergabe von Daten, welche von vernetzten Produkten oder Cloud-Diensten erzeugt werden. Es sind Erleichterungen für den Wechsel zwischen Cloud-Diensteanbietern und Maßnahmen zur Verhinderung von unrechtmäßigen internationalen Datenübermittlungen vorgesehen. Der Text enthält ferner Schutzbestimmungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen. Der DAV hatte sich bereits in seiner ersten Stellungnahme Nr. 40/2022 für einen umfassenden Geschäftsgeheimnisschutz ausgesprochen und in seiner zweiten Stellungnahme Nr. 38/2023 die Kritik am unzureichenden Schutz, insbesondere im B2G-Datenverkehr, fortgeführt (vgl. 21/23). Mit der ausstehenden formellen Zustimmung des Rates wird das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. 20 Tage nach der dann folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt tritt sie in Kraft.

Bericht des Europarates zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – Europarat

Das Generalsekretariat des Europarates hat seinen Bericht zur Lage der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit 2023 veröffentlicht, abrufbar hier. In seinem ersten Teil widmet er sich Stärken und Schwächen der demokratischen Institutionen der Mitgliedstaaten des Europarates (46 Mitgliedstaaten), im zweiten Teil adressiert er die Rahmenbedingungen der genannten Institutionen. In den Bericht fließen insbesondere die Monitoring-Berichte des Europarates, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Berichte der Parlamentarischen Versammlung sowie der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch das Recht) ein. Der Bericht enthält auch einen Abschnitt zum Schutz von Anwälten vor unzulässigen Eingriffen in ihre freie und unabhängige Berufsausübung und geht auch auf die seit 2021 bestehenden Trainingskurse zu justizieller Unabhängigkeit und Menschenrechten ein (Human Rights Education for Legal Professionals - HELP), die aus dem Aktionsplan des Europarates zu justzieller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit folgen.

Keine Vollstreckung bei systemischen Justizmängeln – EuGH

Bei rechtsstaatlichen Mängeln kann nicht nur die Auslieferung, sondern auch die Vollstreckung abgelehnt werden. In seinem Urteil vom 9. November 2023 zur Rs. C-819/21 äußerte sich der EuGH zu Art. 3 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 betreffend die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen und zu Art. 47 Abs. 2 der GRCh. Im konkreten Fall wurde ein polnischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland von einem polnischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ein europäischer Haftbefehl erlassen. Das Landgericht Aachen hatte wegen Anhaltspunkten für systemische Mängel des polnischen Justizsystems zum Zeitpunkt des Erlasses zunächst die Auslieferung ab. Als das polnische Gericht dann die Vollstreckung in Deutschland beantragte, lehnte es mit derselben Begründung auch diese ab. Insbesondere die jüngste Rechtsprechung bezeuge (vgl. dazu EiÜ 43/22; 25/21; 14/20), dass in Polen das Recht auf ein faires Verfahren und das in Art. 2 EUV verankerte Rechtsstaatsprinzip nicht gewahrt seien. Der EuGH bejahte, dass ebenso wie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auch die Urteilsvollstreckung abgelehnt werden darf, sofern die zweistufige Prüfung beachtet wird: Es müssen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren wegen Mängeln bzgl. der Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat gegeben und es müssen ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass eine solche Gefahr auch eingetreten ist.

Taliban-Regime verleugnet die Identität von Frauen – EuGH

Generalanwalt des EuGH Richard de la Tour hat sich in seinen Schlussanträgen vom 09. November 2023 zur Situation von Mädchen und Frauen in Afghanistan unter dem Taliban-Regime geäußert, (Rs. C-608/22 und C-609/22). Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass die diskriminierenden Handlungen und Maßnahmen der Taliban gegenüber Frauen und Mädchen eine Verfolgung im Sinne der Richtlinie über internationalen bzw. subsidiären Schutz darstellt (Art. 9 Abs. 1 b der Richtlinie 2011/95/EU). Die kumulativen diskriminierenden Handlungen und Maßnahmen (Verwehrung des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung, Verwehrung einer Erwerbstätigkeit bzw. der Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Vorenthaltung von Schutz gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt) führten dazu, dass den Mädchen und Frauen in Afghanistan „ihre grundlegendsten Rechte in einem Leben in der Gesellschaft vorenthalten werden und somit die in Art. 2 EUV und Art. 1 der EU-Grundrechtecharta verankerte Menschenwürde nicht uneingeschränkt geachtet wird“. Die nationalen Behörden seien ferner nicht daran gehindert, eine begründete Furcht vor Verfolgung (allein) aufgrund des Geschlechts anzunehmen, ohne weitere, sich aus der persönlichen Situation der Antragstellerin ergebende Anhaltspunkte suchen/annehmen zu müssen.

EU-weite Anerkennung der Elternschaft – EP

Das Gesetzgebungsverfahren zur grenzüberschreitenden Anerkennung der Elternschaft schreitet voran. Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) hat am 6. Oktober 2023 seinen Berichtsentwurf zu dem Verordnungsvorschlag über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen sowie zur Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats mit Änderungen angenommen, vgl. Pressemitteilung. Nach dem Bericht soll die im Vorschlag enthaltene Ausnahmeregelung, die es Ländern erlaubt, die Elternschaft nicht anzuerkennen, wenn sie offensichtlich mit ihrer öffentlichen Ordnung unvereinbar ist, nicht zu einer Diskriminierung z.B. von Kindern gleichgeschlechtlicher Eltern führen können. Das Parlament befürwortet die vorgeschlagene Liste der Ablehnungsgründe, um sicherzustellen, dass Gründe der öffentlichen Ordnung nur in Ausnahmefällen geltend gemacht werden können und dass jeder Fall einzeln geprüft werden sollte. In Fällen, in denen die nationalen Behörden die Anerkennung ablehnen, soll die festgestellte Elternschaft bestehen bleiben, bis alle nationalen und EU-Rechtsmittel ausgeschöpft sind und eine endgültige Entscheidung über die Ausnahme ergangen ist, so die Parlamentarier. Der DAV hatte in seiner Stellungnahme 7/23 Nachbesserungen insbesondere mit Blick auf die Regelungen über die Zuständigkeit des Gerichts sowie das anwendbare Recht gefordert. Der Verordnungsvorschlag unterliegt nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, sodass das EU-Parlament nur angehört werden muss.

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