Europa im Überblick, 39/18

Whistleblowerschutz ja, Aufweichung des Meldeverfahrens nein – DAV

Die Einführung eines EU-weiten Mindestschutzes für Hinweisgeber ist aus Sicht des DAV grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings gibt es noch Verbesserungsbedarf. So sollte etwa in der Richtlinie eine explizite Ausnahme vom persönlichen Anwendungsbereich für Anwält/-innen und andere Berufsgeheimnisträger vorgesehen werden. Dies geht aus der Stellungnahme Nr. 51/2018 des DAV zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hervor (s. EiÜ 17/18). Wichtig ist aus DAV-Sicht insbesondere, dass Whistleblowing verbindlich im Rahmen des aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgehenden dreistufigen Meldeverfahrens (interne Kanäle, externe Kanäle, Öffentlichkeit) stattfinden muss, mit klar und eng definierten Ausnahmen. Tendenzen, das dreistufige Verfahren weiter aufzuweichen, wie sie u.a. im Berichtsentwurf im Rechtsausschuss des EU-Parlaments zu finden sind (s. EiÜ 28/18), lehnt der DAV damit ab. Insgesamt sollte das berechtigte Ziel, Hinweisgeber vor Sanktionen und Repressalien zu schützen, noch besser mit den grundgesetzlich geschützten Rechten der betroffenen Personen abgewogen werden, um missbräuchliche Meldungen zu vermeiden. Auch die in Art. 17 vorgesehene Einführung strafrechtlicher Sanktionen sollte vor diesem Hintergrund noch einmal überdacht und konkretisiert werden.

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung können vererbt werden – EuGH

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligen privaten oder staatlichen Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Dies entschied der EuGH mit seinem Urteil vom 6. November 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16. Die beiden verstorbenen Personen konnten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage nehmen. Die von den jeweiligen alleinigen Rechtsnachfolgerinnen hierfür verlangte finanzielle Abgeltung wurde von den ehemaligen Arbeitgebern abgelehnt. Das Bundesarbeitsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die Auslegung in einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2014 (Rs. C-118/13), wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub gem. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht durch Tod untergehe, auch dann gelte, wenn nach nationalem Recht ein etwaiger Ausgleichsanspruch nicht Teil der Erbmasse werde. Der EuGH weist darauf hin, dass neben der zeitlichen Komponente der Erholung und Entspannung auch der Aspekt der Bezahlung ein wichtiger Bestandteil des durch Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta gewährten Rechts auf bezahlten Jahresurlaub sei. Diese finanzielle Komponente einschließlich der Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei jedoch rein vermögensrechtlicher Natur, gehe dadurch in das Vermögen des Arbeitnehmers über und könne daher im Wege der Erbfolge vererbt werden. Eine entgegenstehende nationale Regelung wie § 1922 Abs. 1 BGB müsse daher entsprechend unionsrechtskonform ausgelegt werden oder unangewendet bleiben.

Digitalisierung des grenzüberschreitenden Zivilprozesses begrüßenswert – DAV

Mit seiner Stellungnahme Nr. 53/2018 begrüßt der DAV die stärkere Nutzung von moderner Kommunikationstechnologie sowie die Beschleunigung und Vereinfachung der grenzüberschreitenden Zustellung und Beweiserhebung im Zivilprozess. Diese Ziele verfolgen die Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung der Verordnungen über die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken und der grenzüberschreitenden Beweisaufnahme (s. EiÜ 23/18). Um Manipulationsmöglichkeiten bei der Videovernehmung zu vermeiden, hält es der DAV für erforderlich, dass die Zentralstelle ein Gericht bestimmt, das an der Beweisaufnahme teilnimmt. Der für die Beweiserhebung im Rechtsausschuss (JURI) zuständige Berichterstatter Emil Radev (EVP) begrüßt in seinem Berichtsentwurf den Vorschlag, fordert jedoch technologieneutrale Formulierungen. Bei der Beweisaufnahme soll außerdem sichergestellt werden, dass das Berufsgeheimnis und das Privileg der Angehörigen von Rechtsberufen geschützt werde. In Bezug auf den Vorschlag zur Zustellung befürwortet Berichterstatter Sergio Cofferati (S&D) in seinem Berichtsentwurf im Rechtsausschuss ebenso wie der DAV, dass die Vernetzung der nationalen IT-Systeme auf e-Codex beruhen sollte. Cofferati ist es außerdem wichtig, dass bei der elektronischen Zustellung die Empfänger ausdrücklich zugestimmt haben müssen und die Zustellungsgebühren, die die Mitgliedstaaten den Antragstellern auferlegen können, 30 Euro nicht übersteigen dürfen.

Vergütung von Resturlaub auch ohne Urlaubsantrag möglich – EuGH

Ein Arbeitnehmer kann Anspruch auf die Bezahlung von Resturlaubstagen nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses haben, auch wenn kein Urlaubsantrag gestellt wurde. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 6. November 2018 in zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Rs. C-684/16 und C-619/16). Die beiden Kläger – ein Rechtsreferendar beim Land Berlin sowie ein Mitarbeiter der Max-Planck-Gesellschaft – hatten nach Ende ihrer Arbeitsverhältnisse die finanzielle Vergütung nicht genommener (und zuvor nicht beantragter) Resturlaubstage gefordert, was jeweils vom Arbeitgeber abgelehnt wurde. Der EuGH entschied nun unter Berufung auf das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub (Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) und in Auslegung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, dass lediglich das Ende des Arbeitsverhältnisses und vorliegende Resturlaubstage für den Anspruch auf Auszahlung erforderlich seien. Nicht notwendig sei hingegen die zuvorige Stellung eines Urlaubsantrags. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen könne, dass der Arbeitnehmer durch eine angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Resturlaub rechtzeitig zu nehmen, könne der Anspruch auf Vergütung entfallen. Dies im Einzelfall zu prüfen obliegt nun den zuständigen nationalen Gerichten. Nicht entscheidend, so der EuGH, sei dabei, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handele.

Rechtsanwälte sind keine Kreditdienstleister – DAV

In dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten COM(2018) 135 final ist der „Kreditdienstleister“, der künftig einer Zulassungs- und Registrierungspflicht unterworfen sein soll, so weit definiert, dass darunter auch anwaltliche Rechtsdienstleistungen in einem nennenswerten Kernbereich fallen. Dies betrifft die Forderungstitulierung und den Forderungseinzug. Der DAV setzt sich daher für eine ausdrückliche Bereichsausnahme für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein (DAV-Stellungnahme Nr. 52/2018). Außerdem sollten die neuen Regelungen zum AECE-Verfahren („Vereinbarung zur beschleunigten Sicherheitenverwertung durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung“) eine zeitliche Vollzugsbremse von längstens drei Monaten vorsehen, wenn es ernsthafte Sanierungsbemühungen gibt. In dem federführend zuständigen Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) des Europäischen Parlaments steht die Veröffentlichung des Berichtsentwurfes der Co-Berichterstatter Esther de Lange (EVP) und Roberto Gualtieri (S&D) kurz bevor. Über den Berichtsentwurf soll am 3. Dezember 2018 abgestimmt werden.

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