Europa im Überblick, 39/2022

EiÜ 39/2022

Achtung Grundrechte: Gegen Überwachung im öffentlichen Raum – EP

Am 17. November 2022 fand eine Anhörung zur Strafverfolgung und Überwachung im öffentlichen Raum durch Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten im Innenausschuss (LIBE) des EU-Parlaments statt. Hintergrund ist der Kommissionsvorschlag über ein Gesetz über Künstliche Intelligenz, das den beiden Co-Gesetzgebern Parlament und Rat zur Prüfung vorliegt (vgl. EiÜ 25/22; 18/22; 16/22; 37/21; 14/21) Das Parlament hatte sich bereits in einem Initiativbericht vom 6. Oktober 2021 für ein generelles Verbot biometrischer Überwachung im öffentlichen Raum eingesetzt (vgl. EiÜ 31/21). Sebastian Hümmeler (Referat Internationales beim Bundesdatenschutzbeauftragten) betonte in der Anhörung, dass die Überwachung des öffentlichen Raums durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der eingesetzten Technologie erheblich in die Grundrechte und Belange des Datenschutzes eingreife. Neben dem Risiko der rechtswidrigen Verarbeitung der Daten bestehe auch bei rechtmäßiger Verarbeitung stets ein Abschreckungseffekt, welcher Menschen an der Ausübung ihrer Rechte hindere. Dies ist im Einklang mit der gemeinsamen Stellungnahme (in Englisch) des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (vgl. EiÜ 23/21). Auch der DAV steht der Überwachung von öffentlichen Räumen seit jeher kritisch gegenüber und hat dies auch in Bezug auf den KI-Vorschlag zum Ausdruck gebracht (vgl. Stellungnahmen Nr. 47/2017; 57/2021 ).

Berichts­entwurf zur Richtlinie über Unternehmenssorgfaltspflichten – EP

Der Rechts­aus­schuss (JURI) des EU-Parlaments setzte sich am 17. November 2022 mit dem Berichts­entwurf zum Richtlinienvorschlag über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (vgl. EiÜ 36/22) auseinander. Zu den zahlreichen Änderungen des Berichtsentwurfs gegenüber dem Gesetzgebungsvorschlag der EU-Kommission gehört die stärkere Einbindung von Interessenträgern. So sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, diese bei potenziellen und tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu konsultieren sowie Abhilfemaßnahmen wie etwa in Form einer finanziellen Entschädigung zu schaffen. Neu enthalten ist ebenso der zur Achtung der Menschenrechte und der Umwelt hinzutretende Aspekt der verantwortungsvollen Unternehmensführung, welcher das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, Rechtsstaatlichkeit, demokratische Wahlsysteme und Meinungsfreiheit einschließt. Gestrichen wurde das Konzept der etablierten Geschäftsbeziehungen sowie der vertraglichen Vereinbarungen zur Einhaltung des Verhaltenskodexes mit den mittelbaren Zulieferern. Dies entspricht der Forderung, die der DAV in der Stellungnahme 28/2022 aufgestellt hat, den Zuliefereinheiten die Regelung ihrer Verpflichtungen selbst zu überlassen. Bis zum 30. November 2022 können Änderungsanträge zu dem Berichtsentwurf eingereicht werden.

Erste Erkenntnisse des PEGA-Untersuchungsausschusses – EP

Die Berichterstatterin des Untersuchungsausschusses zum Einsatz von Pegasus und ähnlicher Überwachungs- und Spähsoftware, Sophie in 't Veld, hat am 8. November 2022 erste Erkenntnisse im EU-Parlament vorgestellt. Der Ausschuss war im März 2022 durch das EU-Parlament eingesetzt worden, nachdem im Juni 2021 bekannt geworden war, dass in über 50 Ländern unter anderem auch Anwältinnen und Anwälte mittels der Spähsoftware „Pegasus“ ausgespäht worden waren (EiÜ 23/22; EiÜ 15/22). In dem Berichtsentwurf konnte der Untersuchungsausschuss den Einsatz von Pegasus in 17 EU-Mitgliedstaaten nachweisen, darunter auch Deutschland. Insbesondere das Bundeskriminalamt nutzt die Software zur Durchführung von Online-Durchsuchungen (§ 100b StPO) und in modifizierter Form zur TKÜ (§ 100a StPO).  Auch der Bundesnachrichtendienst erwarb Pegasus im Oktober 2021, allerdings bleibt unklar, in welchem Umfang es eingesetzt wurde. In anderen EU-Mitgliedstaaten, darunter insbesondere Polen und Ungarn, wurden Journalisten und Oppositionelle, sowie deren Anwälte mit Hilfe von Pegasus ausgespäht. Berichterstatterin in’t Veld forderte daher bis zum Abschluss einer unabhängigen Untersuchung durch Europol ein unverzügliches Moratorium der Verwendung von Pegasus in allen EU-Mitgliedsstaaten. Zudem seien strengere rechtliche Vorgaben und eine effektivere Durchsetzung des bestehenden Datenschutzrahmens erforderlich.

Konsul­tation zum Rechts­staat­lich­keits­bericht 2023 – KOM

Die EU-Kommission hat am 14. November 2022 ihre öffentliche Konsultation (in Englisch) für den vierten, jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht 2023 begonnen. Der jährliche Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission ist Teil des Rechtstaatlichkeitsmechanismus, einem interinstitutionellen Dialog zwischen den Europäischen Institutionen, Mitgliedstaaten und Zivilgesellschaft zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Ebenso dient er als Bewertungsgrundlage der EU-Kommission in Hinblick auf eine mögliche Anwendung des sogenannten Konditionalitätsmechanismus (vgl. EiÜ 6/22; 38/20) gegenüber den Mitgliedstaaten.  Als Neuerung zum Vorjahresbericht wird der Rechtsstaatlichkeitsbericht 2023 erstmals bewerten, inwieweit die konkreten Länderempfehlungen des diesjährigen Berichts (vgl. EiÜ 27/22) seitens der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden oder nicht. So war u.a. Deutschland empfohlen worden, der Justiz mehr Geld und Personal zur Verfügung zu stellen. Im Vergleich zur Vorjahreskonsultation hat die EU-Kommission die Fragen des Konsultationsbogens nicht verändert, sondern weiter präzisiert. Bis zum 20. Januar 2023 kann an der Konsultation teilgenommen werden. Der Rechtsstaatlichkeitsbericht 2023 soll dann im Juli 2023 von der EU-Kommission angenommen und veröffentlicht werden.

Sondierung für das Justizbarometer 2023 – KOM

Die EU-Kommission hat die Sondierung für das Justizbarometer 2023 veröffentlicht. Das Justizbarometer gehört zum Instrumentarium der EU zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Es enthält verschiedene Indikatoren zur Bemessung der Unabhängigkeit, der Qualität und Effektivität der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten (vgl. EiÜ 19/22; 25/21. Die Daten des Justizbarometers 2023 werden u.a. in den Rechtsstaatlichkeitsbericht 2023 sowie die länderspezifische Analyse im Rahmen des Europäischen Semesters einfließen. Die Möglichkeit für Rückmeldung und Anmerkungen besteht bis zum 15. Dezember 2022.

Digital Services Act tritt in Kraft – KOM

Am 16. November 2022 ist das Gesetz über digitale Dienste („Digital Services Act“) in Kraft getreten. Dieser sieht in Form der Verordnung umfangreiche Regelungen für ein sichereres und verantwortungsvolleres Online-Umfeld vor, vgl. EiÜ 37/21, 18/21, 1/21 sowie die DAV-Stellungnahme 34/21. Online-Plattformen haben nun drei Monate Zeit (bis zum 17. Februar 2023), um die Zahl der aktiven Endnutzer auf ihren Websites zu veröffentlichen und diese der EU-Kommission mitzuteilen. Diese prüft anschließend, ob es sich bei der Plattform um eine sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine handelt, die über die für alle Online-Vermittler nach dem DSA geltenden Verpflichtungen hinausgehende Verpflichtungen trifft, wie etwa eine umfassende jährliche Risikobewertung.

Anerkennung außergerichtlicher Scheidungen in der EU – EuGH

Die Große Kammer des EuGH befasste sich in seinem Urteil vom 15. November 2022 (C-646/20) mit einer Vorlage des BGH über die Anwendbarkeit der Verordnung über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen („Brüssel-IIa-VO“) in Bezug auf außergerichtliche Scheidungen. Der EuGH entschied, dass es sich auch dann um eine Entscheidung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Brüssel-IIa-VO (nunmehr Art. 2 Abs. 1 Brüssel-IIb-VO) handelt, wenn eine außergerichtlich durch Ehegatten geschlossene Vereinbarung über die Ehescheidung durch einen Standesbeamten gemäß den in den jeweiligen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen beurkundet wird. Der EuGH folgte damit dem durch Generalanwalt Collins in seinen Schlussanträgen vom 5. Mai 2022 Ergebnis. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde eine Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen anhand des nationalen Rechts vornimmt und prüft, ob das Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung tatsächlich gegeben und gültig ist. Die Einordnung als Entscheidung im Sinne der Brüssel-IIa-VO hat gemäß Art. 21 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Folge, dass diese in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es eines eigenen Anerkennungsverfahrens bedarf.

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