EiÜ 40/19
Dringender Handlungsbedarf im Flüchtlingslager Moria auf Lesvos! – DAV/EP
500 Personen teilen sich eine Toilette, es gibt nur einen Kinderarzt für das gesamte Flüchtlingslager, für den bevorstehenden kalten Winter auf der Insel stehen erneut nur Sommerzelte zur Verfügung – auf Lesvos mangelt es an allem. Dies waren Feststellungen im Plenum des Europäischen Parlaments, dass gemeinsam mit Kommissar Avramopoulos die Lage im Flüchtlingslager von Moria diskutierte. Die Hoffnung der Beteiligten geht dahin, dass die aktuellen Änderungen des griechischen Asylrechts zu effizienteren Asylverfahren führen. Der Deutsche Anwaltverein, der gemeinsam mit dem CCBE im Camp von Moria das Projekt „European Lawyers in Lesvos“ zur unabhängigen Pro-bono-Rechtsberatung für Asylsuchende betreibt, begrüßt die Bestrebungen, die Verfahren zu beschleunigen. Die derzeit überlangen Verfahren haben verheerende Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Betroffenen. Dabei muss aber unbedingt eine unabhängige und individuelle Rechtsberatung der Menschen in Moria gewährleistet werden und dürfen beschleunigte Verfahren nicht zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit gehen. Der DAV fordert daher in einer Pressemitteilung, dass das neue griechische Asylrecht auch von der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU-Institutionen und die Regierungen begleitet wird. Unabhängige Rechtsberatung ist ein notwendiger Bestandteil humanitärer Ersthilfe in derartigen Krisensituationen.
Stärkung der Verfahrensrechte bei E-Evidence? – EP
Bei den Kommissionsvorschlägen zu E-Evidence besteht noch viel Änderungsbedarf, um eine uneingeschränkte Vereinbarkeit mit den Standards in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sicherzustellen. Dies geht aus dem Berichtsentwurf der Berichterstatterin Birgit Sippel (S&D) zu dem Verordnungsvorschlag über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (s. EiÜ 23/19) hervor, die Sippel am 11. November 2019 im zuständigen Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) vorstellte. Aus DAV-Sicht (s. DAV-Stellungnahme 42/18) ist insbesondere zu begrüßen, dass Sippel eine automatische Benachrichtigung des von einer Herausgabe- oder Sicherungsanordnung betroffenen Mitgliedstaats vorsieht und diesem Gründe zur Ablehnung einräumt. Zudem möchte Sippel die Rechte der Betroffenen stärken, etwa durch eine umfassendere Unterrichtung der betroffenen Nutzer, Regelungen zur Einschränkung für die Verwendung der eingeholten Daten, Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln und die Löschung von eingeholten Daten sowie wirksame Rechtsbehelfe. Die Frist für Änderungsanträge im LIBE-Ausschuss läuft bis zum 27. November 2019.
Zukünftiger EU-Kommissar Thierry Breton vom Parlament bestätigt – EP
Der designierte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton ist in der Anhörung im EU-Parlament am 14. November 2019 mit der nötigen Zwei-Drittel-Mehrheit der zuständigen Fachausschüsse bestätigt worden. Im Hinblick auf seine Agenda als Kommissar unterstrich Breton in der Anhörung die Bedeutung eines freien Binnenmarkts und des digitalen Wandels in der Wirtschaft. Große europäische Unternehmen müssten dem Wettbewerb mit China und den USA standhalten können. Es sei aber auch wichtig, kleine und mittlere Unternehmen bei der optimalen Nutzung des Binnenmarkts zu unterstützen. Er wolle einen Fokus auf Rechtsdurchsetzung legen, die Dienstleistungsrichtlinie aber unverändert lassen. Hinsichtlich der Haftung und Regulierung von Online-Plattformen kündigte Breton einen Digital Services Act an. Er werde zudem einen Schwerpunkt in der Entwicklung von Künstlicher Intelligenz und der „Industrie 4.0“ setzen. In der dreistündigen Anhörung hatte Breton zugesagt, jeglichen Anschein von Interessenskonflikten während seiner Tätigkeit in der Kommission vermeiden zu wollen. Breton wird für mehrere Ressorts zuständig sein, die Geschäftsfelder einiger Unternehmen betreffen, für die er in der Vergangenheit tätig war. Breton beteuerte, er habe sämtliche Beteiligungen an Unternehmen verkauft. Mögliche Rentenansprüche aufgrund seiner Zeit in der Industrie werde er während seiner Tätigkeit für die EU nicht in Anspruch nehmen.
Leistungskürzung für Asylsuchende muss verhältnismäßig sein – EuGH
Verstößt eine internationalen Schutz beantragende Person gegen die Vorschriften der sie aufnehmenden Unterbringungseinrichtung oder verhält sich grob gewalttätig, dürfen ihr – auch zeitweilig – materielle Leistungen in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung nicht entzogen werden. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 12. November 2019 (Rs. C-233/18, Pressemitteilung). Nach Art. 20 Abs. 4 der EU-Aufnahmerichtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Sanktionen gegen Asylsuchende zu verhängen, die sich in ihren Aufnahmeeinrichtungen vorschriftswidrig verhalten. Die Vorschrift sei unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Würde des Menschen (Art. 1 der EU-Grundrechtecharta) auszulegen. Dem Urteil liegt der Fall eines afghanischen Staatsangehörigen zugrunde, der als unbegleiteter Minderjähriger nach Belgien einreiste und an einer Schlägerei in der Einrichtung zwischen Bewohnern unterschiedlicher ethnischer Herkunft beteiligt war. Daraufhin wurde er für 15 Tage von jeglicher materieller Hilfe ausgeschlossen. Dies verstoße gegen die Pflicht der Mitgliedstaaten, Antragstellern einen würdigen Lebensstandard zu gewährleisten, betonte der Gerichtshof im Urteil. Es sei unzulässig, einen Antragsteller auf eine Liste privater Obdachlosenheime zu verweisen. Zulässige Sanktionen dagegen seien die Aufnahme in einem separaten Teil der Einrichtung, in einer anderen Einrichtung oder unter Umständen auch die Inhaftierung.
Umsetzungsmängel bei Richtlinie zur Verteidigung im Strafprozess – EP
Die EU-Richtlinie über Mindestvorschriften für die Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren (2013/48/EU) wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend umgesetzt. Teilweise jedoch fehlt es jedoch an Umsetzungsakten oder die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie steht in Frage. Zu diesem Ergebnis kam die Kommission in ihrem Bericht, den sie am 12. November 2019 im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments vorstellte (s. EiÜ 34/19). Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie lief im Jahr 2016 ab, von neun eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren sind derzeit noch drei offen. Die Kommission äußerte mehrere Bedenken mit Blick auf die Umsetzung in den Mitgliedstaaten. So gewährten einige Mitgliedstaaten das Recht auf einen Verteidiger erst, wenn der Beschuldigte vernommen wird oder sich in Haft befindet. Die Richtlinie dagegen sei zweifelsfrei bereits ab Inkenntnissetzung einer Person über ein gegen sie laufendes Strafverfahren anwendbar. Außerdem sei eine nur 30 Minuten dauernde Konsultation mit der Verteidigung zu kurz bemessen. Teilweise werde die Möglichkeit des Verzichts auf Verteidigung zu weit ausgelegt oder der Schutz für Kinder in Strafverfahren werde nicht ausreichend berücksichtigt. Die Kommissionsvertreterin machte zudem deutlich, dass die Kommission, wenn nötig, nicht zögern werde, weitere Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen.
EU passt Verbraucherschutz an digitale Ära an – Rat
Nach der Einigung mit dem Europäischen Parlament im März 2019 hat der Rat am 8. November 2019 eine neue Richtlinie zur Änderung vier bestehender Richtlinien angenommen, die die Modernisierung der EU-Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz sowie die Durchsetzung der Verbraucherrechte beinhaltet. Sie zielt unter anderem auch auf den Schutz von Verbrauchern im digitalen Zeitalter ab, wie etwa durch erhöhte Transparenz bei Online-Geschäften und Schutz bei „kostenlosen“ digitalen Dienstleistungen, wie Cloud-Speicher, Konten bei sozialen Medien oder E-Mail-Konten, für die Verbraucher kein Geld zahlen, sondern personenbezogene Daten angeben. Die Richtlinie inkorporiert auch ein Recht auf einen individuellen Rechtsbehelf für durch unlautere Geschäftspraktiken geschädigte Verbraucher. Auf Unternehmerseite kommt es ebenso zu Erleichterungen, wie die Verpflichtung, „veraltete Kommunikationsmittel" zu verwenden. Mit der neuen Richtlinie werden die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG), die Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU), die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) und die Richtlinie über Preisangaben (98/6/EG) geändert. Nach Annahme der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diese in 24 Monate in nationales Recht umsetzen. Die umgesetzten Maßnahmen gelten sechs Monate später.
Bericht von NGOs: Missstände auch im französischen Rechtsstaat – EWSA
Die Gruppe für Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses lässt in ihrem neuesten Bericht vom 5. November 2019 Organisationen der Zivilgesellschaft zu Wort kommen und diese befinden: In Polen und Ungarn gibt es erhebliche Probleme mit der Rechtsstaatlichkeit – doch auch in Frankreich gibt es Bedenken. Vor dem Hintergrund terroristischer Anschläge wurden zum Beispiel Maßnahmen, die eigentlich für den Ausnahmezustand vorbehalten waren, ins allgemeine Recht übernommen. Auch werden die Bedenken der französischen Anwaltschaft bzgl. der Justizreform aufgegriffen, dass Einschränkungen bei der öffentlichen Finanzierung der Justiz und Änderungen der Strafprozessordnung die Rechte der Verteidigung und die Unabhängigkeit der Justiz beschneiden könnten. Den Regierungsbehörden wurde jeweils die Möglichkeit der schriftlichen Erwiderung gegeben. In diesen äußerten sie sich kritisch gegenüber den Ergebnissen des Berichts und zweifelten dessen rechtliche und sachliche Grundlagen an.
Corrigendum Law-made-in-Germany
Bei der Veranstaltung zu „Braucht Deutschland einen Commercial Court?“ am 6. November 2019 handelte es sich um eine DAV-Veranstaltung im Rahmen der „Law-made-in-Germany“ Initiative und nicht um eine Veranstaltung der Initiative selbst, wie in der letzten EiÜ berichtet. Im Nachgang zum Symposium wurde nun ein Appell an den deutschen Gesetzgeber veröffentlicht.
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