EiÜ 40/24
Europäischer Abend in Brüssel 2024 – DAV
In Brüssel fand am 20. November der traditionelle Europäische Abend des DAV statt. Neben hochrangigen Vertreter:innen aus EU-Kommission, EU-Parlamentariern und Beamt:innen des Rates der EU war als Ehrengast Frau Prof. Juliane Kokott, Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof geladen. In ihrer Rede thematisierte sie die Rolle des Rechtsanwalts als Hüter des Rechts und die Herausforderungen im Zusammenhang mit moderner Gesetzgebung mit Blick auf anwaltliche Berichtspflichten und das Berufsgeheimnis sowie bestehende Rechtsunsicherheiten. DAV-Vizepräsident Stefan von Raumer betonte in seiner Rede die Bedeutung der Resilienz von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einer Welt, deren Realitäten sich aktuell drastisch verändern. Es bestehe in diesem Zusammenhang die dringende Notwendigkeit, zusammen für eine unabhängige Justiz, eine unabhängige Anwaltschaft sowie den Rechtsstaat insgesamt einzutreten. Er appellierte hierbei auch ausdrücklich an die Europäischen Institutionen zu Beginn dieser neuen Legislatur.
Kanzleidurchsuchung: Jones-Day-Beschwerden abgewiesen – EGMR
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21. November 2024 seine Entscheidung zu der 2017 erfolgten Durchsuchung der Münchner Kanzleiräume der Kanzlei Jones Day und der Sicherstellung von Dokumenten veröffentlicht (Verfahren 1022/19 und 1125/19, auf Englisch). Der EGMR sah keine Verletzung von Artikel 8 der EMRK unter dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant und wies die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig zurück. Die Münchner Staatsanwaltschaft hatte 2017 die Durchsuchung angeordnet, um Unterlagen sicherzustellen, die Jones Day im Rahmen einer internen Untersuchung für Volkswagen (VW) zu Manipulationen an Audi-Dieselmotoren gesammelt hatte. Die Kanzlei und ihre Anwälte argumentierten, die Maßnahmen verletzten das anwaltliche Berufsgeheimnis nach Artikel 8 EMRK. Laut dem EGMR sei der Eingriff in dieses Recht aber gerechtfertigt gewesen, da Audi nicht Mandantin von Jones Day war, weshalb Audi-bezogene Dokumente nicht unter den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses fielen. Zudem war das Mandat der Kanzlei auf eine interne Untersuchung und die Vertretung in den USA beschränkt, sodass keine direkte Verteidigungsbeziehung im deutschen Strafverfahren bestand. Schließlich hätten die nationalen Gerichte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Durchsuchung angesichts der Schwere der Vorwürfe verhältnismäßig und auch im Übrigen rechtmäßig war.
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten – Rat
Der Rat der Europäischen Union hat am 19. November 2024 die Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden, vgl. PM. Die Verordnung untersagt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung sowie die Ausfuhr von Waren auf dem Unionsmarkt, die unter Zwangsarbeit produziert wurden (Verordnungstext hier abrufbar, vgl. bereits EiÜ 30/22). Zuständig für die Durchsetzung sind die nationalen Behörden, die neben der EU Kommission bei Verdacht Ermittlungen einleiten und schließlich Produkte aus dem Verkehr ziehen können. Die EU-Kommission wird zur Unterstützung eine Datenbank mit Bereichen und Produkten mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten. Zusätzlich soll der Austausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gefördert werden, indem nationale Behörden andere Mitgliedsstaaten informieren, wenn in anderen Teilen der EU Anzeichen für Verstöße gegen die Verordnung bestehen und mutmaßliche Verstöße in einem Drittland der EU-Kommission melden. Mit der Billigung durch ist der Rechtsakt angenommen. Die Verordnung wird nach Unterzeichnung durch die Präsidentin des EU-Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens.
CCBE Human Rights Award geht an die Panzi Foundation – CCBE
Die Anwält:innen der Legal Clinic der Panzi Foundation haben den Human Rights Award 2024 des Rates der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) erhalten, vgl. Pressemitteilung. Die Organisation unterstützt Opfer sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo, wo sexuelle Gewalt massiv als Kriegsmittel eingesetzt wird, sowohl durch rechtliche Beratung (gerichtlich wie außergerichtlich) als auch durch medizinische, psychosoziale und wirtschaftliche Hilfe. Die Verleihung erfolgte im Rahmen der Vollversammlung des CCBE am 21. November 2024 in Brüssel.
Zur Parteimitgliedschaft von ausländischen Unionsbürgern – EuGH
Es verstößt gegen das Unionsrecht, Unionsbürger:innen mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, das Recht zu verwehren, Mitglied einer politischen Partei zu werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19. November 2024 in zwei Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Tschechien (Rs. C808/21) und Polen (C-814/21). Die wirksame Ausübung des durch das Unionsrecht garantierten Wahlrechts bei Kommunal- und Europawahlen verlange, dass Unionsbürger:innen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, gleichermaßen Zugang zur wirksamen Ausübung des Wahlrechts haben wie die Staatsangehörigen des betroffenen Mitgliedstaats. Parteien spielten in einer repräsentativen Demokratie eine vorrangige Rolle. Das Staatsangehörigkeitserfordernis stellt Nichtstaatsangehörige hinsichtlich der Ausübung ihres passiven Wahlrechts gegenüber Staatsangehörigen schlechter. Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung, die mit der Achtung der ‚nationalen Identität‘ in Zusammenhang stehen, sind laut Gerichtshof nicht ersichtlich. Den Mitgliedsstaaten werde weder abverlangt den betroffenen Unionsbürgern ein aktives und passives Wahlrecht bei nationalen Wahlen einzuräumen, noch verbietet es ihnen, die Rolle der Betroffenen in einer politischen Partei im Kontext solcher Wahlen einzuschränken.
Digitales Meldeportal für entsandte Arbeitnehmer – KOM
Im EU-Binnenmarkt arbeiten laut EU-Kommission 5 Millionen entsandte Arbeitnehmer:innen, wobei die Handhabung der unterschiedlichen, erforderlichen Unterlagen in jedem Mitgliedstaat ein administratives Hindernis darstellen kann. Die EU-Kommission hat daher am 13. November 2024 die Erstellung eines freiwilligen, digitalen Meldeportals in Form einer Verordnung vorgeschlagen, durch das der Verwaltungsaufwand verringert und gleichzeitig der Arbeitnehmerschutz gewahrt werden soll. Das neue Portal wird es Unternehmen ermöglichen, anstelle von 27 nationalen Formularen nur noch ein zentrales Formular auszufüllen (das durch die Übersetzungsfunktion des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) in allen EU-Amtssprachen verfügbar sein wird). Das System wird in das IMI (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012) integriert, was bereits für Informationsanfragen oder für die Einhaltung der europarechtlichen Entsendebestimmungen zwischen Mitgliedsstaaten genutzt wird. Neben erhöhter Transparenz sollen so Verstöße gegen die Entsendungsvorschriften reduziert werden, um die Rechte entsandter Arbeitnehmer besser zu schützen. Der Vorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und Rat geprüft.
Vertrieb von Kredit mit Versicherung nicht grundsätzlich unzulässig – EuGH
Das gleichzeitige Anbieten eines Darlehens und einer davon unabhängigen Versicherung stellt keine unter allen Umständen unlautere, bzw. aggressive Geschäftspraxis dar. So entschied der EuGH am 14. November 2024 in der Rechtssache C-646/22. Das oberste italienische Verwaltungsgericht hatte die Frage vorgelegt, ob die Praxis einer Bank, Verbrauchern gleichzeitig ein persönliches Darlehen und eine nicht damit verbundene Versicherung anzubieten, als unlautere bzw. aggressive Geschäftspraxis insbesondere gemäß Artikel 5 Absatz 2 sowie der Artikel 8 und 9 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG anzusehen sei. Der EuGH stellte klar, dass solche Angebote nicht per se unzulässig sind. Entscheidend sei, ob konkrete Umstände vorliegen, die den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit unangemessen beeinflussen. Der Gerichtshof betonte, dass der "durchschnittliche Verbraucher" als angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Verbraucher zu definieren ist, dessen Entscheidungsfähigkeit jedoch durch kognitive Verzerrungen beeinflusst sein kann. Nationalen Behörden sei es gestattet, im Falle festgestellter unlauterer oder aggressiver Geschäftspraktiken (verhältnismäßige) Maßnahmen zum Verbraucherschutz zu ergreifen, wie etwa die Anordnung einer Bedenkzeit zwischen den Vertragsabschlüssen. Dies ergebe sich auch aus der Richtlinie 2016/97 über den Versicherungsvertrieb.
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