Europa im Überblick, 40/2025

Omnibus I: Der Trilog kann beginnen! – EP

Das EU-Parlament hat am 13. November 2025 seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen, vgl. PM. Nach der Abstimmung zur verzögerten Anwendung der europäischen Nachhaltigkeitsgesetzgebung zielt dieser Vorschlag im Rahmen des von der EU-Kommission im Februar 2025 vorgestellten Gesetzgebungspakets „Omnibus I“ auf die Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Unternehmen ab (vgl. EiÜ 08/25). Nur sehr große Unternehmen sollen künftig Nachhaltigkeitsberichte und Sorgfaltspflichten erfüllen müssen. Die Berichtspflichten gemäß der CSRD werden vereinfacht, branchenspezifische Berichtserstattung bleibt freiwillig, und kleinere Unternehmen werden vor zusätzlichen Anforderungen ihrer Großkunden geschützt. Sorgfaltspflichten gemäß der CSDDD gelten nur für Unternehmen mit über 5 000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Nettojahresumsatz; Klima-Übergangspläne entfallen und Verstöße werden nur national sanktioniert. Außerdem soll ein EU-Portal mit kostenlosen Vorlagen und Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten geschaffen werden (European Single Access Point). Der DAV begleitet das Gesetzgebungsverfahren eng und setzt sich für eine Ausnahme der Anwaltschaft ein (vgl. DAV StN 2/2025, EiÜ 06/25). Die Trilogverhandlungen zwischen den Co-Gesetzgebern sollen bereits am 18. November 2025 beginnen. Der Rat der EU hatte im Juni 2025 sein Verhandlungsmandat angenommen (vgl. EiÜ 25/25). Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2025 abgeschlossen werden.

Europäischer Schutzschild für die Demokratie – KOM

Die EU-Kommission hat am 12. November 2025 zwei (nichtlegislative) Initiativen zur Stärkung der Demokratie in der Europäischen Union vorgestellt: Den Europäischen Schutzschild für die Demokratie und die Strategie für die Zivilgesellschaft (beide bisher nur auf Englisch abrufbar). Mit den Initiativen will die EU-Kommission künftig die Maßnahmen zur Bekämpfung von Desinformationen, sowie zur Stärkung staatlicher Institutionen, freier und fairer Wahlen und unabhängigem Journalismus verstärken, vgl. auch die Pressemitteilung. Weitere Maßnahmen sollen die Medienkompetenz der Unionsbürgerinnen und -bürger verbessern, sie zur demokratischen Teilhabe animieren und zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützen. Ein Kernstück der Strategien ist die Schaffung eines Europäischen Zentrums für demokratische Resilienz. Das Zentrum soll den Mitgliedstaaten und der EU zum Informationsaustausch und zur gegenseitigen Koordinierung angesichts gemeinsamer Gefahren dienen, insbesondere bezüglich Desinformationskampagnen aus dem Ausland. Die Beteiligung der Mitgliedstaaten soll dabei freiwillig sein. Konkrete Zeitpläne für die Umsetzung der Maßnahmen enthalten die vorgelegten Initiativen nicht. Sie sollen gemeinsam mit der Europäischen Strategie für die Krisenvorsorge, der EU-Sicherheitsagenda (vgl. EiÜ 13/25) sowie in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Handeln der EU umgesetzt werden.

Berichtsentwurf zur Rückführungsverordnung – EP

Im zuständigen Ausschuss für Inneres und bürgerliche Freiheiten des EU-Parlaments (LIBE) hat der Berichterstatter seinen Berichtsentwurf zu dem Vorschlag eines gemeinsamen Rückkehrsystems vorgelegt. Der Berichterstatter der Renew-Fraktion, Malik Azmani, begrüßt den Kommissionsvorschlag im Wesentlichen und will diesen an einigen Stellen noch effizienter ausgestalten. Bestimmungen zur rechtlichen Beratung und Vertretung will der Berichterstatter zum Teil nur in den Erwägungsgründen verorten und nicht im verfügenden Teil des Gesetzgebungsvorschlags. Der DAV hatte den Vorschlag der EU-Kommission kritisiert (vgl. SN 14/25) und insbesondere angemahnt, dass das vorgesehene Rechtsschutzsystem unzureichend und lückenhaft ausgestaltet sei. Erhebliche Bedenken äußerte der DAV auch hinsichtlich der Vorschriften zur Abschiebungshaft mit Blick auf die vorgesehene Haftdauer und die Vereinbarkeit mit der EMRK, vgl. EiÜ 16/25. Bis zum 27. November 2025 können die Abgeordneten noch Änderungsanträge zu dem Berichtsentwurf vorlegen.

Aufenthaltsrecht: Urteil zugunsten von Drittstaatsangehörigen – EuGH

Bei der Entscheidung über das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen in der EU zum Zwecke eines Studiums, Praktikums oder anderen Ausbildungszwecken ist das Erfordernis, dass die Antragsteller über die nötigen Mittel zur Deckung ihrer Unterhaltskosten verfügen, zu ihren Gunsten weit auszulegen. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 13. November 2025 in der Rechtssache C-525/23. Die Anforderungen an Drittstaatsangehörige für einen Aufenthalt in der EU zu solchen Zwecken sind in der Richtlinie (EU) 2016/801 über den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken (u.a.) geregelt. Zum Schutz der Sozialhilfesysteme der Mitgliedstaaten müssen Antragsteller nachweisen, dass sie über die nötigen Mittel zur Deckung ihrer Unterhaltskosten während des Aufenthaltes verfügen. Der EuGH versteht den Begriff „Mittel“ als autonomen Begriff des Unionsrechtes, der weder erfordert, dass der Antragsteller die Mittel als eigenes Einkommen oder Vermögen nachweisen kann, noch dass ihm die Mittel unbegrenzt und endgültig zur Verfügung stehen. Aufgeworfen hatte die Frage ein Fall, indem der ungarische Staat einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Freiwilligendienst bei einer Menschenrechtsvereinigung verweigerte, weil dieser als Mittelquelle lediglich die Bereitschaft seines Onkels zur finanziellen Unterstützung angegeben hatte.

BEFIT: Rechtsrahmen für die Unternehmensbesteuerung – EP

Das Europäische Parlament hat am 13. November 2025 seinen Bericht zum „BEFIT“-Richtlinienvorschlag COM(2023)532 (Business in Europe: Framework for Income Taxation) angenommen. Mit der Initiative soll ein einheitliches Regelwerk für die Unternehmensbesteuerung eingeführt werden (vgl. EiÜ 30/23; 36/22).Mit BEFIT sollen Steuergerechtigkeit, Transparenz und Vereinfachung in der europäischen Unternehmensbesteuerung geschaffen werden. Große Unternehmen sollen dort Steuern zahlen, wo sie ihre Gewinne tatsächlich erwirtschaften, auch wenn sie digital tätig sind und keine physische Präsenz haben. Im selben Zuge soll durch eine gemeinsame Berechnungsmethodik zur Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer, Hürden für Unternehmen abgebaut werden, um für mehr Fairness und Zusammenhalt in Europa zu sorgen. Es ist nun am Rat der EU eine Einigung zu finden. Gar nicht so einfach, denn viele EU-Mitgliedsstaaten sehen in der Richtlinie eine Verletzung der Autonomie der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten Steuern sowie des Subsidiaritätsprinzips, wonach Maßnahmen nur dann auf EU-Ebene zu treffen sind, wenn sie wirksamer als Maßnahmen einzelner EU-Länder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene sind. Ob in dem Rahmen eine einstimmige Zustimmung im Rat der EU möglich ist, bleibt abzuwarten.

Mindestlohnrichtlinie nur in Teilen unionsrechtswidrig – EuGH

Die EU hat beim Erlass der Mindestlohnrichtlinie (EU) 2022/2041 mit einigen wenigen Vorschriften die Grenzen ihrer Gesetzgebungskompetenz überschritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte mit Urteil vom 11. November 2025, Art. 5 der Richtlinie an drei Stellen für nichtig (Rs. C-19/23). Der Gerichtshof sah in diesen Vorschriften einen Verstoß gegen Art. 153 Abs. 5 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Regelung des Arbeitsentgeltes durch Unionsrecht verbietet. Der betroffene Artikel der Richtlinie enthält Verfahrensvorschriften zur Festsetzung des Mindestlohnes für diejenigen Mitgliedstaaten, deren nationales Recht einen Mindestlohn vorsieht. Er verpflichtet diese Staaten, für die Entscheidung über die Höhe des Mindestlohnes Kriterien festzulegen, die zu dessen Angemessenheit beitragen. Nichtig ist nun zum einen eine Aufzählung bestimmter Mindestkriterien. Zum anderen dürfen die Mitgliedstaaten künftig eine automatische Anpassung der Mindestlohnhöhe anhand eines Indexes auch so ausgestalten, dass sie zu einer Absenkung des Mindestlohnes führen kann. Darüber hinaus unterlag der dänische Staat mit seinem Antrag, die Richtlinie insgesamt für nichtig zu erklären. Sie bleibt weit überwiegend geltendes Recht.

Bericht: Menschenrechtsverteidiger länderübergreifend unterdrückt – EP

Das Europäische Parlament prangert die länderübergreifende Unterdrückung von Menschenrechtsverteidigern durch staatliche Akteure an. Am 13 November 2025 stimmte eine Mehrheit der Abgeordneten für die Annahme eines Berichtes zu diesem Thema (s. auch die entsprechende Pressemitteilung). Darin schlägt das Parlament eine Definition für diese Form der Unterdrückung vor: Angriffe und Drohungen von Staaten, die darauf abzielen, ihre Interessen zu verteidigen und voranzubringen, indem sie über nationale Grenzen hinweg Dissidenten, Menschenrechtsverteidiger etc. zum Schweigen bringen. Dabei sollen neben physischen Methoden – wie z.B. gezielten Tötungen, Entführungen und erzwungenen Rückführungen – auch nicht-physische Methoden wie digitale Überwachung erfasst werden. Außerdem benennt das Parlament zehn Staaten als die Hauptverantwortlichen, darunter China, die Türkei, Russland und Iran. Der Bericht enthält auch konkrete Aufforderungen an die anderen EU-Institutionen, z.B. verbindliche Menschenrechtsklauseln in Abkommen mit Drittstaaten zu vereinbaren sowie gezielte Sanktionen und ein Exportverbot für Spionagesoftware und Dual-Use-Güter an repressiv agierende autoritäre Regime zu verhängen.

Europa im Überblick abonnieren

Verpassen Sie keine wichtigen rechtlichen Entwicklungen in Europa! Abonnieren Sie unseren E-Mail-Newsletter „Europa im Überblick“ und bleiben Sie stets informiert über die neuesten EU-Gesetzgebungen, Rechtsprechungen und deren Auswirkungen auf Ihre Praxis.

Kommentare

0 Kommentare zum Artikel
Bitte rechnen Sie 4 plus 7.