Europa im Überblick, 41/2022

EiÜ 41/2022

Trilogkompromiss zur Herausgabe elektronischer Beweismittel – EP/RAT

Durch die Einführung einer Europäischen Herausgabeanordnung sollen Justizbehörden eines Mitgliedstaats künftig elektronische Beweismittel über ein dezentrales IT-System direkt von einem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat anfordern können. Die europäischen Co-Gesetzgeber haben am 28. November 2022 einen Kompromiss in den interinstitutionellen Verhandlungen zum Verordnungs­vor­schlag über elektronische Beweismittel in Strafsachen (E-Evidence) erzielt (vgl. Pressemitteilung). Der DAV hatte sich unmittelbar vor dem letzten Trilog noch mit einem offenen Brief für letzte Änderungen eingesetzt. Der Kompromisstext ist bisher nicht verfügbar. Bereits bekannt ist, dass keine obligatorische Notifizierung der Behörden für den Zugang zu Teilnehmerdaten erforderlich sein wird, die der DAV stets gefordert hatte. Herausgabeanordnungen für Verkehrs- und Inhaltsdaten unterliegen jedoch einem Notifizierungserfordernis der nationalen Behörde des Mitgliedstaats, bei der der Diensteanbieter angesiedelt ist. Die Notifizierung wird außer in Notfällen einen Suspensiveffekt bzgl. der Datenherausgabe haben. Eine Ausnahme von dem Unterrichtungserfordernis greift, wenn die Person im anordnenden Staat wohnhaft ist und die Straftat dort begangen wurde. Bereits zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens hat der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 42/2018 grundsätzliche Kritik an dem E-Evidence-Vorhaben geäußert (vgl. EiÜ 41/20; 40/19; 13/19; 44/18).

Strafrechtliche Ahndung von Sanktionsverstößen – Rat

Der Rat der EU hat am 28. November 2022 einen einstimmigen Beschluss zur Aufnahme von Verstößen gegen EU-Sanktionen in die Liste der „EU-Straftatbestände“ gemäß Art. 83 Abs. 1 AEUV gefasst, vgl. Pressemitteilung. Damit gehören Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der EU fortan zu den besonders schwerwiegenden Kriminalitätsbereichen, in denen die EU Mindestvorschriften für Straftaten und Strafen festlegen kann. Übergeordnetes Ziel ist die effektive und möglichst einheitliche Durchsetzung der u.a. gegen Russland verhängten EU-Sanktionen, vgl. EiÜ 20/22. In einem zweiten Schritt wird die EU-Kommission bereits in Kürze Vorschläge für entsprechende Sekundärrechtsakte unterbreiten, die Mindestvorschriften für die Definition der Straftaten und der Strafen enthalten. Die entsprechende Richtlinie hat die EU-Kommission bereits angekündigt. Neben der Erbringung verbotener Dienstleistungen soll zu den Straftaten u.a. die „Nichtmeldung eines Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen oder Tätigkeiten, mit denen unter Verstoß gegen eine spezifische Meldepflicht Maßnahmen umgangen werden sollen“ zählen. Der Beschluss ist am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.

Fachgerichte für Verfolgung russischer Kriegsverbrechen – KOM

Fachgerichte sollten die Rechenschaftspflicht Russlands für Kriegsverbrechen in der Ukraine sicherstellen, und zwar entweder ein unabhängiges internationales Gericht auf der Grundlage eines multilateralen Vertrags oder ein hybrides spezialisiertes Gericht, das in ein nationales Justizsystem mit internationalen Richtern integriert ist. Das erwägt die EU-Kommission laut Statement der Präsidentin von der Leyen vom 30. November 2022. Grund für diese Überlegungen ist, dass Russland die Zuständigkeit des IStGH, dessen Ermittlungen zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die EU unterstützt, nicht anerkennt, wodurch das Verbrechen der Aggression nicht vom IStGH verfolgt werden kann. Ein weiterer Vorschlag sieht u.a. den Aufbau einer Struktur vor, um die eingefrorenen öffentlichen russischen Gelder zu verwalten, sie zu investieren und die Erlöse zugunsten der Ukraine zu verwenden. Die Vorschläge der EU-Kommission dienen als Grundlage für eine Erörterung und der Entscheidung im Rat über das weitere Vorgehen.

Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – Rat/EP

Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wurde am 28. November 2022 durch den Rat angenommen, vgl. Pressemitteilung. Nach der Richtlinie sind große Unternehmen und börsennotierte KMU verpflichtet, über Nachhaltigkeitsaspekte wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren Bericht zu erstatten, vgl. bereits EiÜ 22/22; 15/21. Nach der Unterzeichnung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU wird der finale Gesetzestext in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben für die Umsetzung der Richtlinie 18 Monate Zeit, für die Anwendung der Regelungen besteht jedoch ein gestufter Zeitplan.

Einigung auf neue Produktsicherheitsvorschriften – EP/Rat

Der Weg ist frei für neue, europäische Produktsicherheitsvorschriften. Am 28. November 2022 haben sich die Co-Gesetzgeber EU-Parlament und Rat vorläufig über die wesentlichen Streitpunkte zur neuen Produktsicherheitsverordnung geeinigt, die die Sicherheitsaspekte für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten enthält. Die EU-Kommission hatte im Juni 2021 den entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, vgl. EiÜ 30/21. Nunmehr müssen bei der Beurteilung der Produktsicherheit die Risiken für besonders schutzbedürftige Verbraucher sowie geschlechtsspezifische und Cybersicherheitsrisiken einbezogen werden. Produktrückrufe sollen effektiver werden, was u.a. durch die Verpflichtung der Wirtschaftsakteure sichergestellt werden soll, die Verbraucher:innen gezielt über Produktrückrufe bzw. Produktwarnungen zu informieren. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist die Kohärenz von harmonisierten und bisher nicht harmonisierten, d.h. außerhalb der Union hergestellten Produkten. Es muss nunmehr in jedem Fall einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur geben, der im Zweifelsfalle haftbar gemacht werden kann, vgl. auch EiÜ 15/22. Im nächsten Schritt müssen EU-Parlament und Rat dem Kompromiss noch formell zustimmen.

Kommission empfiehlt Nichtauszahlung von EU-Geldern an Ungarn – KOM/Rat

Die EU-Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 COM(2022) 687 final dem Rat offiziell empfohlen, bisher zurückgehaltene EU-Gelder in Höhe von 7,5 Milliarden Euro nicht an Ungarn auszuzahlen. Die Gelder waren im April im Rahmen des durch die Verordnung 2020/2092 etablierten Konditionalitätsmechanismus durch die EU-Kommission vorzeitig eingefroren worden, da Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel aufgrund der andauernden Probleme in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung im Mitgliedsstaat Ungarn bestanden (vgl. EiÜ 14/22). Die ungarische Regierung legte daraufhin am 22. August 2022 eine Liste von 17 Abhilfemaßnahmen, welche unter anderem die Schaffung einer neuen Anti-Korruptionsbehörde vorsieht. Die EU-Kommission erachtet diesen Maßnahmenkatalog zwar als grundsätzlich geeignet, die bestehenden Rechtsstaatlichkeitsprobleme zu beheben, allerdings sei bisher keines der vereinbarten Etappenziele erreicht worden. Bis dies geschehe, könne keine Auszahlung der Gelder erfolgen. Bereits am 21. November 2022 hatte das EU-Parlament die EU-Kommission in einer Entschließung dazu aufgefordert, die Auszahlung der Mittel an Ungarn nicht zu empfehlen. Anders als die Kommission betrachtete die Mehrheit der Parlamentarier jedoch bereits den von Ungarn präsentierten Maßnahmenkatalog als nicht ausreichend (vgl. EiÜ 40/22). Im nächsten Schritt muss der Rat bis zum 19. Dezember 2022 über den endgültigen Verbleib der Gelder entscheiden.

Geschmacksmusterschutz: Neue Harmonisierungsvorschläge – KOM

Am 29. November 2022 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie einen Richtlinienvorschlag zur Neufassung des rechtlichen Schutzes von Designs vorgelegt. Beide Gesetzgebungsvorhaben waren bereits 2020 im Aktionsplan für Geistiges Eigentum angekündigt worden. Der DAV hatte sich mit einer Stellungnahme an der Öffentlichen Konsultation der EU-Kommission beteiligt. Ziel der beiden Vorschläge ist, dass der Schutz gewerblicher Muster und Modelle durch ein vereinfachtes und gestrafftes Verfahren für die EU-weite Eintragung eines Geschmacksmusters billiger, schneller und zuverlässiger wird. Außerdem soll eine größere Komplementarität zwischen der EU-Ebene und den nationalen Vorschriften zum Schutz von Mustern und Modellen zu gewährleistet werden. Die Vorschläge werden im nächsten Schritt den beiden Co-Gesetzgebern EU-Parlament und Rat übermittelt. Rückmeldungen gegenüber der EU-Kommission sind sowohl für den Verordnungs- als auch für den Richtlinienvorschlag bis 23. Januar 2023 möglich.

Zugang zu Informationen aus der elektronischen Gerichtsakte – EuGH

Am 1. Dezember 2022 hat der EuGH zu mehreren Vorlagefragen im Zusammenhang mit dem Recht auf Zugang zu den Akteninformationen im Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes entschieden, Rs. C-564/21. Der Klägervertreter hatte im Ausgangsverfahren vom BAMF die Übermittlung der vollständigen (elektronischen) Behördenakte in Form einer einzigen, durchgehend paginierten Datei begehrt. Dem war das BAMF nicht nachgekommen. Dieses übermittelte lediglich einen Auszug in Form mehrerer PDF-Dokumente sowie einen Datensatz, zu dessen Visualisierung eine im Internet frei verfügbare Software erforderlich ist und die auch dann keine Paginierung gewährleistete. Der EuGH entschied nun, dass diese Verwaltungspraxis den Art. 23 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU über die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegenstehe, sofern der Zugang zu allen für die Vertretung der Interessen des Antragstellers relevanten Informationen sowie eine möglichst exakte Wiedergabe der Struktur und der Chronologie der Akte gewährleistet sei. Weiterhin legte der EuGH Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie so aus, dass die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht die Unterschrift des zuständigen Bediensteten tragen muss, um als schriftlich ergangen zu gelten.

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