Europa im Überblick, 41/2025

Der Omnibus rollt: Vereinfachungen in der Digitalgesetzgebung – KOM

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 ihr Digital-Omnibus-Paket vorgelegt, mit dem Ziel, die europäische Digitalgesetzgebung zu vereinfachen und bürokratische Hürden abzubauen, ohne das Schutzniveau hinsichtlich sensibler Daten und Cybersicherheit zu senken. Das Paket besteht aus zwei Verordnungen: einem „Digital Omnibus on AI“ zur Änderung der KI-Verordnung, sowie einer allgemeinen „Digital Omnibus“-Verordnung. Ersterer sieht Erleichterungen vor, z. B. könnten KI-Anbieter künftig unter bestimmten Voraussetzungen sensible Daten verarbeiten. Außerdem sollen Privilegien (z. B. weniger strenge Anforderungen bei technischer Dokumentation) auch auf kleine mittelständische Unternehmen ausgeweitet werden. Der Digital Omnibus soll unter anderem den Data Act, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und bestehende Cybersicherheitsgesetze (z. B. NIS2) anpassen. Beim Data Act wird angestrebt, mehrere bisherige Gesetzeswerke (Data Governance Act, Open Data-Richtlinie, Verordnung über nicht-personenbezogene Daten) in einen einheitlichen Rahmen zu überführen, um die Datenwirtschaft in der EU zu stärken. Im Datenschutz sollen zudem zentrale Begriffe neu definiert werden, wie eine präzisere Definition von „personenbezogenen Daten“ basierend auf aktueller EuGH-Rechtsprechung. Informations- und Meldepflichten sollen vereinfacht werden, um die Umsetzung für Unternehmen zu erleichtern. So forderte es auch der DAV in seiner Stellungname Nr. 68/25 (vgl. EiÜ 36/25). Im nächsten Schritt müssen nun das EU-Parlament und der Rat der EU ihre Positionen zu dem Verordnungsvorschlag annehmen.

Digital Justice Package 2030 – KOM

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 das Digital Justice Package 2030 vorgestellt. Dabei handelt es sich um eine Initiative zur Modernisierung der Justizsysteme in der EU und zur Ausstattung von Justizfachkräften mit digitalen Werkzeugen, vgl. PM. Ziel ist die Digitalisierung der Justiz, um Bürger:innen, Unternehmen und Fachkräfte durch Innovation und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu stärken. Das Paket umfasst die DigitalJustice@2030-Strategie und die European Judicial Training Strategy 2025–2030. Erstere definiert 14 Maßnahmen, darunter den Austausch von best practices zu Digital Tools über das European e-Justice Portal, die Entwicklung eines Toolkits für IT- und KI-Anwendungen in der Justiz sowie die Stärkung des European Legal Data Space, um den Zugang zu Gesetzen und Rechtsprechung zu verbessern und KI-Lösungen zu fördern. Zudem sollen technische Lösungen für die grenzüberschreitende Videokonferenz-Interoperabilität geprüft werden. Die Judicial Training Strategy soll darüber hinaus sicherstellen, dass alle Angehörige der Justizberufe die nötigen digitalen Kompetenzen erwerben. Der DAV begrüßt die Initiative in seinem Beitrag (auf Englisch) zur öffentlichen Konsultation der EU-Kommission zur Digitalen Justizstrategie (vgl. EiÜ (25/25, 21/25).Er betont, dass insbesondere ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden müssen und die Digitalisierung den Zugang zum Recht nicht erschweren darf.

EU-Verbraucheragenda 2025-2030 – KOM

Einen Ansatz der Verbraucherschutz, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum vereint, verspricht die EU-Kommission in ihrer nun vorgelegten Verbraucheragenda 2030. Die (nichtlegislative) Verbraucheragenda widmet sich 4 Schwerpunktbereichen, zu deren Umsetzung jeweils konkrete Maßnahmen angekündigt werden. Hierdurch soll das Vertrauen der Verbraucher und die Rechtssicherheit gestärkt, zugleich aber auch unnötiger Verwaltungsaufwand beseitigt und faire Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen sichergestellt werden. Erster Schwerpunkt ist ein Aktionsplan für Verbraucher zur Vervollständigung des Binnenmarktes, um grenzüberschreitende Hindernisse für Verbraucher zu beseitigen. Weitere Schwerpunkte sind die Themen digitale Fairness und Online-Verbraucherschutz, Nachhaltiger Verbrauch sowie schließlich eine effektive Rechtsdurchsetzung und Rechtsschutz. Im Onlinebereich will die EU-Kommission insbesondere Minderjährige stärker schützen und einen Digital Fairness Act vorschlagen (vgl. dazu die DAV-Stellungnahmen 51/25 sowie 70/25, vgl. auch EiÜ 37/25). Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen zählen die Überarbeitung der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ((EU) 2917/2394) sowie die wirksame Durchsetzung der neuen Produktsicherheitsregelungen. Hierzu hat die EU-Kommission zusammen mit der Verbraucheragenda entsprechende Richtlinien vorgelegt, die Unternehmen die Compliance erleichtern sollen.

Konsultation zum EU-Justizbarometer 2026 – KOM

Die EU-Kommission hat am 13. November 2025 eine vierwöchige Sondierung für das EU-Justizbarometer 2026 eröffnet, um Themen und Aspekte zu ermitteln, die dieses künftig abdecken soll. Das Justizbarometer ist eine jährliche Publikation der EU-Kommission, die einen Überblick über den aktuellen Stand und die Entwicklung der Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der nationalen Justizsysteme und damit einem wesentlichen Faktor für den Europäischen Binnenmarkt bieten soll. Der Deutsche Anwaltverein trägt über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) regelmäßig zu den die Anwaltschaft betreffenden Fragestellungen bei, einschließlich der Aspekte zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (vgl. das Justizbarometer 2025, bzw. die EiÜ 26/25, 23/24). Die im Justizbarometer enthaltenen Informationen fließen u.a. in den jährlichen EU-Rechtsstaatlichkeitsbericht sowie das Europäische Semester und die Aufbau- und Resilienzfazilität ein (vgl. EiÜ 27/25, 29/24). Organisationen, Unternehmen und Einzelpersonen können sich noch bis zum 11. Dezember 2025 an der Sondierung beteiligen.

Alternative Streitbeilegung: Rat nimmt Kompromiss an – Rat

Der Rat der EU hat am 17. November 2025 als erstes der beiden Co-Gesetzgebungsorgane seine finale Zustimmung zur Änderung des europäischen Rechtsrahmens für die außergerichtliche Streitbeilegung erklärt, vgl. PM. Die erforderliche Mehrheit der Mitgliedstaaten stimmte für die Kompromissfassung, auf die sich der Rat und das Europäische Parlament zuvor im Trilogverfahren informell geeinigt hatten (s. ausführlich EiÜ 26/25; zum Inhalt des ursprünglichen Änderungsrichtlinienentwurfes der EU-Kommission, s. EiÜ 35/23). Ziel der Änderungsrichtlinie (zur Änderung der Richtlinie über die außergerichtliche Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, sog. ADR-Richtlinie) ist es, die außergerichtliche Beilegung von (vor-)vertraglichen Streitigkeiten leichter zugänglich zu machen und dadurch deren Nutzung durch Unternehmen und Verbraucher zu fördern. So sollen z.B. Unternehmen auf Anträge von Verbrauchern zur Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens innerhalb von 20 Arbeitstagen reagieren müssen. Für den erfolgreichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nun nur noch die Abstimmung im Plenum des Europäischen Parlamentes erforderlich, für die der zuständige Ausschuss den Weg bereits frei gemacht hat (s. EiÜ 33/25).

DSGVO: Neue Verordnung zur grenzübergreifenden Durchsetzung – EP/Rat

Das Gesetzgebungsverfahren für eine neue Verordnung mit dem Ziel der Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Datenschutzbehörden ist abgeschlossen. Am 17. November 2025 stimmte der Rat der EU für die Annahme der Kompromissfassung der Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO), vgl. PM. Das Europäische Parlament hatte bereits im Oktober zugestimmt, vgl. EiÜ 37/25. Die nun angenommene Fassung ist das Ergebnis der Trilogverhandlungen zwischen dem Rat und dem Parlament auf Basis des Verordnungsentwurfes der EU-Kommission (s. EiÜ 24/25). Sie vereinheitlicht in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug die Zulässigkeitskriterien von Datenschutzbeschwerden und die Rechte der Verfahrensbeteiligten. Außerdem sieht die neue Verordnung ein vereinfachtes Verfahren für die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden in unkomplizierten Fällen vor. Der Verordnungstext wird nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, dann 20 Tage später in Kraft treten und nach Ablauf von weiteren 15 Monaten anwendbar werden.

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