Europa im Überblick, 42/15

KOMPROMISS FÜR EIN DATENSCHUTZRECHT FÜR DIE ZUKUNFT – KOM/EP/RAT

Nach fast vier Jahren Verhandlungen konnten sich die Europäische Kommission, das EU-Parlament und der Rat der EU am 15. Dezember 2015 auf ein modernes und EU-weit einheitliches Datenschutzrecht einigen (s. auch EiÜ 32/15). Der DAV begrüßt in seiner Pressemitteilung, dass der Text der neuen Datenschutz-Grundverordnung Berufsgeheimnisträger explizit von den Informationspflichten der Verordnung ausnimmt. Diese Ausnahme verhindert, dass ein Rechtsanwalt Informationen an Dritte, wie etwa den Gegner, Zeugen oder Mitbewerber, erteilen muss. Mit Sorge nimmt der DAV jedoch zur Kenntnis, dass bei den Auskunftsrechten eine derartige explizite Ausnahme für Berufsgeheimnisträger nicht aufgenommen worden ist. Der potentielle Prozessgegner hätte demnach gegenüber dem Rechtsanwalt als Datenverarbeiter einen Auskunftsanspruch, ob und zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet werden. Mit der neuen Verordnung wird es den Mitgliedstaaten überlassen, ob diese eine Einschränkung des Auskunftsrechts für notwendig erachten. Dies ist ein klarer Handlungsauftrag an alle nationalen Gesetzgeber in der gesamten EU. Die Verhandlungsparteien einigten sich ebenfalls auf einen Kompromiss zur Datenschutz-Richtlinie in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit (s. Pressemitteilung). Bereits in dieser Woche bestätigte der zuständige Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des EU-Parlaments das Kompromisspaket – Anfang 2016 folgt die offizielle Annahme durch den Rat und das Plenum des EU-Parlaments.

ANERKENNUNG DER BERUFSQUALIFIKATION VON STEUERBERATERN – EUGH

Die nationalen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene berufliche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt wird. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 in der Rechtssache „X-Steuerberatungsgesellschaft“ (im Folgenden: X) (C-342/14). Der Entscheidung (s. EiÜ 31/15) lag ein Fall aus dem Jahr 2012 zugrunde, in dem eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kapitalgesellschaft nach britischen Recht mit dortigem Sitz ist, von einer Niederlassung in den Niederlanden aus steuerliche Dienstleistungen in Deutschland erbrachte, ohne die hierfür erforderliche Anerkennung nach § 32 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) aufzuweisen. Demnach erfordert die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft den Nachweis, dass die Steuerberatungsgesellschaft durch Steuerberater verantwortlich geführt werde. Das Finanzamt Hannover Nord wies die X als Bevollmächtigte in einem Umsatzsteuer- Festsetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Abgabenordnung zurück, wogegen sich die X bis zum Bundesfinanzhof (Az.:II R 44/12) klägerisch wandte. Der EuGH urteilte nunmehr, dass ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr gemäß Art. 56 AEUV vorliege, wenn der in dem Verfahren zur Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft maßgebliche § 32 StBerG bei einer Dienstleistung, die ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleistenden erbracht werde, nicht die Möglichkeit vorsehe, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation des Dienstleistenden entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

KOMPROMISS ZU RL VERFAHRENSGARANTIEN FÜR BESCHULDIGTE KINDER – RAT/EP/KOM

Jugendliche haben in Zukunft EU-weit einheitliche Mindestrechte, wenn sie in einem Strafverfahren beschuldigt oder angeklagt sind. EU-Kommission, Rat und EU-Parlament einigten sich am 15. Dezember 2015 in der neunten Trilogverhandlungen auf einen Kompromisstext zur Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder (d.h. Jugendliche unter 18 Jahren). Wichtiger Bestandteil der Richtlinie ist, dass Jugendliche während des gesamten Verfahrens mit wenigen Ausnahmen durch einen Anwalt begleitet sein müssen und – wo erforderlich – ein Recht auf Prozesskostenhilfe haben. Dies hatte der DAV in seiner Stellungnahme Nr. 49/2014 gefordert (s. EiÜ 5/15, 33/14). Ebenso sollen künftig Vernehmungen von Jugendlichen audiovisuell aufgezeichnet werden. Eine Unterbringung von Jugendlichen soll grundsätzlich getrennt von Erwachsenen erfolgen und Gerichtsverhandlungen sollen grundsätzlich nichtöffentlich sein. Nun müssen das Plenum des EU-Parlaments und der Rat den Kompromiss noch offiziell billigen, bevor eine Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt und die Umsetzungsfrist zu laufen beginnt.

DEUTSCHLAND WEGEN VERLETZUNG DES KONFRONTATIONSRECHTS VERURTEILT – EGMR

Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat am 15. Dezember 2015 ihr Urteil in dem Fall Schatschaschwili vs. Deutschland (Beschwerdenr. 9154/10) gefällt und Deutschland wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Konfrontationsrechts nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 3d EMRK verurteilt. Der georgische Beschwerdeführer Schatschaschwili war 2008 von einem deutschen Gericht wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In einem der Fälle stützte sich das Gericht wesentlich auf die Aussagen zweier Zeuginnen und Geschädigten aus dem Ermittlungsverfahren. Kurz darauf hatten die beiden lettischen Zeuginnen Deutschland verlassen und sich anschließend geweigert, in der Verhandlung auszusagen, obwohl das Gericht verschiedene Versuche der Vernehmung unternommen hatte. Der EGMR befand nun, das deutsche Gericht habe zwar den gebotenen Aufwand für die Anwesenheit der Zeuginnen betrieben, jedoch seien keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen worden, um den Nachteil der Verteidigung auszugleichen, etwa durch schriftliche Fragen an die Zeuginnen oder – bereits im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeuginnen, als eine mögliche spätere Abwesenheit der Zeuginnen bereits in Erwägung gezogen worden war – durch die Möglichkeit, einen Verteidiger für den Beschuldigten zu benennen.

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG ZUR BESSEREN RECHTSSETZUNG – KOM/EP/RAT

Die Europäische Union will ihre Rechtssetzung weiter verbessern. Der Rat, die Kommission und das Europäische Parlament stimmten in dieser Woche einem Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung COM(2015)216 über bessere Rechtssetzung zu (s. Kompromisstext auf Englisch, s.a. EiÜ 31/15) zu. Die Vereinbarung sieht im gesamten Zyklus der Politikgestaltung u.a. eine verstärkte Koordinierung der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Kommission mit dem EU-Parlament und dem Rat vor, etwa durch Festlegung gemeinsamer legislativer Prioritäten für das Folgejahr. Zudem soll die Wirksamkeit der EU-Vorschriften ständig überwacht werden sowie eine Folgenabschätzung während eines gesamten Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden. Dies beinhaltet auch eine verstärkte Begründungspflicht, wenn die Kommission einen Gesetzesvorschlag zurückzieht. Vor der Annahme delegierter Rechtsakte sollen darüber hinaus von den Mitgliedstaaten bestimmte Experten konsultiert werden. Die Kommission stellte am 15. Dezember auch die Sachverständigengruppe für die REFIT- Plattform vor. Mit der Unterzeichnung durch die drei Präsidenten der Institutionen tritt die interinstitutionelle Vereinbarung am selben Tag in Kraft.

KOMPROMISS ZUR RICHTLINIE ZUM SCHUTZ VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN ERZIELT – KOM/EP/RAT

Am Dezember 2015 erzielten die Verhandlungsparteien Kommission, EU-Parlament und Rat einen Kompromiss zum Richtlinienvorschlag COM(2013) 813 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (s. Pressemitteilung). In der Richtlinie wird festgelegt, wann Erwerb, Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig sind. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, wenn Erwerb, Nutzung oder Offenlegung in Konformität mit der EU-Grundrechtecharta erfolgen, wenn die Informationen zur Aufdeckung von Betrug oder anderer illegaler Aktivitäten genutzt werden und soweit ein öffentliches Interesse vorliegt. Rechtsverletzende Produkte sollen vereinfacht vom Markt entfernt werden können. Mitgliedstaaten sollen Instrumente des vorläufigen Rechtsschutzes bereitstellen, um die Effizienz des Schutzes zu gewährleisten. Auch zum Schadensersatz und dessen Berechnung gibt es Vorschriften. Der DAV hatte sich mit seiner Stellungnahme Nr. 36/2014 eingebracht und u.a. angemahnt, die Richtlinie dürfe nicht mit dem Recht auf ein faires Verfahren kollidieren (s. auch EiÜ 20/14 und 22/15).

KOMPROMISSANNAHME: MARKENRECHTSPAKET NIMMT LETZTE HÜRDE – EP

Die Markenrechtsreform hat die letzte Hürde genommen: Das Plenum des EU-Parlaments hat am 15. Dezember 2015 den im April erzielten Kompromiss zur Reform des europäischen Markensystems gebilligt (s. bereits EiÜ 22/15 und 15/15). Das Paket umfasst die Änderung (Kompromisstext) der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und eine Neufassung (Kompromisstext) der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Ziel des Pakets ist es, die Markeneintragungssysteme in Europa für Geschäftsbetriebe effizienter, schneller, kostengünstiger und rechtssicherer zu gestalten. In Kürze erfolgt die Veröffentlichung im Amtsblatt.

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