ANLASSLOSE VORRATSDATENSPEICHERUNGSPFLICHT VERSTÖßT GEGEN EU-RECHT – EUGH
Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Dies stellte der EuGH am 21. Dezember 2016 in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen Tele2 Sverige u.a. (Rs. C‑203/15 und C-698/15) fest und wich dabei von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab (s. EiÜ 26/16). Anlass für das Urteil waren vorgelegte Fragen zu Verfahren in Schweden und Großbritannien. Der Fall gab dem EuGH erstmals die Gelegenheit zur Klarstellung, wie das Urteil „Digital Rights Ireland“ in einem nationalen Kontext auszulegen ist. Der EuGH legte dabei Art. 15 der E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta aus. Allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität vermöge eine gezielte Vorratsspeicherung zu rechtfertigen. Diese müsse hinsichtlich der erfassten Datenkategorien, Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherdauer auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Die Richter entschieden zudem, dass die zuständigen nationalen Behörden außer in hinreichend begründeten Eilfällen nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten sollen, wenn ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle dies auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin entschieden habe. Das deutsche Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten verpflichtet Zugangsanbieter ab Mitte 2017, Verbindungsinformationen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern - anlasslos. Diese Regelung wird angesichts des EuGH-Urteils nun zu überprüfen sein.
STELLUNGNAHME ZUM RICHTLINIENENTWURF ÜBER DIGITALE INHALTE – DAV
Der DAV begrüßt in seiner Stellungnahme Nr. 90/2016 den Vorstoß der EU zum Richtlinienvorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015) 634; s. EiÜ 41/15; 10/16; 16/16; 26/16). Anders als in Vorgängerrichtlinien rät der DAV in dieser speziellen Materie an zu prüfen, ob Vollharmonisierung das geeignete Vehikel ist. Im sachlichen Anwendungsbereich besteht insbesondere bei den Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte auf festen Trägern und der Definition datenbezogener Dienstleistungen sowie dem Konzept von Daten als Gegenleistung Klärungsbedarf. Insgesamt besteht bei den personenbezogenen Daten grundlegender Abstimmungsbedarf mit dem europäischen Datenschutzrecht. Schlussendlich regt der DAV an, den Vorschlag in vielen Einzelpunkten zu verbessern, wie z.B. in sprachlich-systematischer Hinsicht. Die nunmehr veröffentlichte Stellungnahme ist im Zusammenhang mit den DAV-Stellungnahmen Nr. 44/2015 zum europäischen Vertragsrecht für Onlinekäufe und Nr. 13/2016 zum Richtlinienentwurf über den Online-Warenhandel zu sehen.
GELDWÄSCHETATEN HARMONISIEREN, EINZIEHUNG VERBESSERN – KOM
Die Europäische Kommission hat am 21. Dezember 2016 – wie im Aktionsplan für Terrorismusbekämpfung angekündigt – Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vorgelegt. In ihrem Richtlinienentwurf COM(2016) 826 (bisher nur in englischer Sprache verfügbar) über die strafrechtliche Bekämpfung von Geldwäsche schlägt sie Mindestvorschriften zur Definition von Straftatbeständen und zu Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche vor. Das EU-Recht soll mit dem Vorschlag zudem an die internationalen Verpflichtungen der EU gemäß dem Warschauer Übereinkommen des Europarats und den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) angepasst werden. Mit ihrem Verordnungsentwurf COM(2016) 819 (bisher nur auf Englisch verfügbar) zur Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen zur Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten will die Kommission die grenzüberschreitende Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsanordnungen auf die Einziehung der Vermögenswerte von weiteren Personen mit Verbindungen zum Straftäter erstrecken. Dies soll auch dann gelten wenn der Verdächtige zum Beispiel wegen Flucht oder Tod nicht strafrechtlich verurteilt wird. Außerdem sollen Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen durch Einführung eines Standardformulars und Verpflichtung der zuständigen Behörden, miteinander zu kommunizieren sowie durch klare Fristen beschleunigt werden. Entschädigungsansprüche der Opfer sollen erfüllt werden und künftig gegenüber der Vollstreckung und der Erfüllung der staatlichen Interessen Vorrang haben.
MINISTERRAT LEGT POSITION ZU GELDWÄSCHERICHTLINIE FEST – RAT
Der Ausschuss der ständigen Vertreter im Rat hat am 20. Dezember 2016 seine allgemeine Ausrichtung zu dem im Juli vorgelegten Vorschlag der Kommission COM(2016) 450 zur Überarbeitung der 4. Geldwäscherichtlinie (s. EiÜ 24/16) festgelegt. Der DAV hatte sich zu dem Vorschlag mit seiner Stellungnahme Nr. 72/2016 geäußert und einige erforderliche Verbesserungen angemahnt (s. EiÜ 36/16). Über den Berichtsentwurf der gemeinsam federführenden Ausschüsse Wirtschaft und Währung (ECON) und Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) im EU-Parlament wird voraussichtlich am 25. Januar 2017 abgestimmt. Dann können die Trilogverhandlungen beginnen.
ASYLRECHTSSPEZIALISTEN: FÜR LESVOS-PROJEKT BEWERBEN – DAV/CCBE
Seit Juli 2016 läuft das gemeinsam vom CCBE und dem DAV initiierte und von fast 40 lokalen, regionalen und nationalen Kammern und Vereinen unterstützte Projekt „European Lawyers in Lesvos“. Seither wurden über 500 schutzsuchende Personen von 27 freiwilligen Rechtsanwälten aus 10 Ländern in Moria auf Lesvos beraten. Der CCBE stellt den aktuellen Stand des Projekts in einer Sonderausgabe seines Newsletters dar. Rechtsanwälte, die Mitglieder einer Kammer eines CCBE-Mitgliedslandes sind, die Erfahrung im Asylrecht haben und zwischen Januar und Juli 2017 für mindestens drei Wochen auf Lesvos als Freiwillige Rechtsrat erteilen möchten, sind herzlich dazu aufgerufen, das hier abzurufende Bewerbungsformular ausgefüllt an info@europeanlawyersinlesvos.eu zu senden.
LEITLINIEN ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT VON RECHTSANWÄLTEN – CCBE
Rechtsanwälte sollen besser über Ihre Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union informiert sein. Daher hat der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) im Oktober 2016 Leitlinien über die Freizügigkeit von Rechtsanwälten veröffentlicht (nur auf Englisch und Französisch verfügbar). Die Leitlinien gehen auf sieben verschiedene Aspekte der grenzüberschreitenden Tätigkeit ein. So wird u.a. beschrieben, was es im EU-Ausland bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung oder der dauerhaften Niederlassung als Rechtsanwalt, jeweils unter der Heimatberufsbezeichnung, zu beachten gilt. Außerdem wird erläutert, wie mit dem Konflikt umgegangen wird, wenn der Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit im EU-Ausland sowohl den dortigen wie auch den in seinem Heimatstaat geltenden Berufsstandsregeln unterliegt. Die Leitlinien beschäftigen sich auch mit Fragen der doppelten Anwaltszulassung in mehreren Mitgliedstaaten, mit der Frage der Anwendung der Freizügigkeitsrechte auf sich in fortgeschrittener Ausbildung befindende Juristen und mit der Abstimmung zwischen den nationalen Rechtsanwaltskammern bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit.
FROHE FESTTAGE – DAV
Mit dieser Ausgabe erhalten Sie die letzte EiÜ für das Jahr 2016. Die DAV-Geschäftsstelle Brüssel wünscht Ihnen allen frohe und besinnliche Festtage sowie einen guten Rutsch in ein neues und erfolgreiches Jahr 2017. Die nächste EiÜ erhalten Sie am Freitag, den 6. Januar 2017.
EIÜ-BEZUG – HINWEISE
Zum Bezug der EiÜ genügt eine Nachricht an bruessel@eu.anwaltverein.de unter Angabe des örtlichen Anwaltvereins. Die EiÜ ist auch abrufbar unter: http://www.anwaltverein.de/leistungen/europa-im-ueberblick. Für einen französischen oder spanischen Überblick über anwaltsrelevante EU-Themen („Europe en bref“ bzw. „Europa en breve“) wenden Sie sich bitte an unsere Kollegen von der Délégation des Barreaux de France unter dbf@dbfbruxelles.eu bzw. vom Consejo General de la Abogacía Española unter bruselas@abogacia.es. Der Newsletter des Rats der europäischen Anwaltschaften CCBE kann hier abonniert werden: http://www.ccbe.eu/index.php?id=9&L=0. Sie finden uns auch auf Twitter: GermanBarAssociation @DAVbxl.
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