Europa im Überblick, 42/18

Klage gegen Beschluss zu Brexitverhandlungen ist unzulässig – EuGH

Eine Klage britischer Staatsangehöriger gegen den Beschluss des Rats der EU zur Aufnahme der Brexitverhandlungen ist unzulässig, da der Beschluss keine unmittelbare Auswirkung auf ihre Rechtsstellung als Unionsbürger hat. Dies entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 26. November 2018 in der Rechtssache Shindler u.a. vs. Rat der Europäischen Union (Rs. T-458/17; noch nicht auf Deutsch verfügbar). Dreizehn im EU-Ausland wohnhafte britische Staatsbürger/-innen hatten gegen den Beschluss des Rats der EU geklagt, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Verhandlungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs (VK) nach Art. 50 EUV erteilt wurde. Sie beriefen sich darauf, dass ihnen aufgrund ihres Wohnsitzes das Stimmrecht beim Referendum versagt worden sei. Der Beschluss des Rates wirke sich nunmehr direkt auf ihren Rechtsstatus als EU-Bürger und die damit verbundenen Rechte aus (Freizügigkeit, Beteiligung an Kommunalwahlen, etc.). Die Klage sei der einzige Weg, unionsgerichtlichen Rechtsschutz für diesen Status zu erlangen. Das EuG stellte in seinem Urteil zunächst fest, dass die Kläger nicht die Adressaten des Beschlusses seien und der Beschluss die Rechtsstellung der Kläger nicht direkt beeinflusse. Diese würde sich zwar vermutlich mit dem Austritt des VK aus der EU ändern, was aber nicht Folge des angefochtenen Beschlusses sei, bei dem es sich nur um einen vorbereitenden Rechtsakt handele. Somit erklärte das EuG die Klage für unzulässig.

Geldwäscheverordnung statt Geldwäscherichtlinien? – EP

Wenn Rechtsberatung, Steuerberatung und Revisionsdienstleistungen innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereitgestellt werden, könne es zu Interessenkonflikten kommen. Daher soll eine transparente Angabe über die für einen Mandanten erbrachten Dienstleistungen und eine klare Trennung zwischen diesen Dienstleistungen erfolgen. Das empfehlen die Berichterstatter Luděk Niedermayer (EVP) und Jeppe Kofod (S&D) des TAX3 Sonderausschusses zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung des EU-Parlaments. Der Sonderausschuss hat das Ziel, die Enthüllungen der Paradise Papers aufzuarbeiten und die Arbeiten der Ausschüsse TAXE1, TAXE2 sowie PANA fortzuführen (s. EiÜ 11/18). Der Berichtsentwurf enthält Empfehlungen an die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten, um Schlupflöcher und Schwächen der Steuersysteme zu schließen, die durch die Paradise Papers und andere Enthüllungen aufgedeckt wurden. So werden EU-Kommission und Rat gefordert, eine umfassende Definition der Indikatoren für aggressive Steuerplanung vorzuschlagen. Außerdem soll die EU-Kommission prüfen, ob sich nicht eine Verordnung besser zur Geldwäschebekämpfung eignet, als die bisherigen auf Mindestharmonisierung basierenden Richtlinien. Diese führen derzeit zu unterschiedlichen nationalen Überwachungs- und Durchsetzungspraktiken in den Mitgliedstaaten. Über den Berichtsentwurf soll Anfang 2019 abgestimmt werden.

Auch rumänische Justizreformen geben Anlass zur Sorge – KOM/EP

Die Lage des Rechtsstaats in Rumänien wird auf EU-Ebene zunehmend kritisch betrachtet. Das ergeben sowohl ein Entschließungsantrag des EU-Parlaments zur Rechtsstaatlichkeit in Rumänien vom 13. November 2018 als auch der jährliche Bericht der EU-Kommission über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens. Hintergrund der Sorgen ist, dass Rumänien – ähnlich wie Polen – eine Reihe von Reformen des Justizsystems vorgenommen hat, die u.a. die frühere Pensionierung von Staatsanwälten und Richtern vorsehen, das Korruptionsstrafrecht entschärfen und die Strafprozessordnung reformieren. Das EU-Parlament äußert in seiner Entschließung große Sorgen, dass die Reformen die Korruptionsbekämpfung und Rechtsstaatlichkeit in Rumänien strukturell schwächen können. Es wiederholt in diesem Kontext seine Forderung nach einem umfassenden EU-Rechtsstaatsmechanismus (s. EiÜ 40/18). Die EU-Kommission sieht in den Justizreformen ebenfalls klare Rückschritte gegenüber den bisher in Rumänien unter anderem bei der Korruptionsbekämpfung erzielten Fortschritten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sie die sofortige Aussetzung der Umsetzung der Justizgesetze und aller laufenden Verfahren zur Ernennung und Erlassung von Staatsanwälten. Beide Institutionen fordern Rumänien auf, die Empfehlungen der Venedig Kommission für Demokratie durch Recht des Europarats zu den Justizgesetzen umzusetzen.

Recht auf anwaltlichen Beistand bei Vernehmungen bestätigt – EGMR

Mit seinem Urteil im Fall Soytemiz vs. Türkei (application no. 57837/09) vom 27. November 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Recht auf Rechtsbeistand bei polizeilichen Vernehmungen bekräftigt. Der Kläger im vorliegenden Fall war im Jahr 2004 wegen Unterstützung einer illegalen Organisation festgenommen worden. Im Rahmen seiner Vernehmung hatte die Polizei seinen Anwalt des Raumes verwiesen, nachdem dieser ihn auf sein Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen hatte. Dem Kläger zufolge wurde er danach von der Polizei zu selbstbelastenden Aussagen genötigt und in der Folge auf Basis dieser Aussagen verurteilt. Daraufhin erhob er Klage vor dem EGMR wegen Verletzung seiner Rechte auf ein faires Verfahren und auf Rechtsbeistand (Art. 6 §1 und 3 EMRK). Der EGMR führte aus, dass das Recht auf Rechtsbeistand insbesondere die Anwesenheit eines Anwalts und die aktive Beratung während der gesamten Vernehmung umfasse. Seiner Rechtsprechung im Fall Ibrahim u.a. vs. Vereinigtes Königreich zufolge (s. EiÜ 29/16), könne zwar beim Vorliegen zwingender Gründe eine Einschränkung des Rechts auf anwaltlichen Beistand bei Vernehmungen gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall seien aber keine solchen zwingenden Gründe dargelegt worden. Dies habe die Fairness des Verfahrens insgesamt beeinträchtigt, sodass eine Verletzung von Art. 6 § 1und 3 EMRK vorliege.

Wie geht es weiter mit der WTO? – EP

Die Welthandelsorganisation (WTO) habe seit ihrer Gründung entscheidend zur Stärkung eines offenen, regelgestützten und diskriminierungsfreien multilateralen Handelssystems beigetragen – so bewertet das Plenum des EU-Parlaments die bisherigen Arbeiten der WTO in einer Entschließung vom 29. November 2018. Damit dies aber auch so bleibe, müsse die WTO in ihrer Arbeit weitere Fortschritte erzielen und sich strukturell modernisieren. Das EU-Parlament begrüßt daher den von der EU-Kommission mit initiierten Vorstoß zur Lösung der Besetzungsblockade im WTO-Berufungsgremium (s. Pressemitteilung). Aufgrund einer Blockade der USA werden derzeit offene Richterstellen nicht nachbesetzt. Dies hat zur Folge, dass das Gremium demnächst nur noch aus drei Richtern bestehen und somit kaum noch arbeitsfähig sein wird. Die EU-Kommission schlägt unter anderem vor, dass das Auswahlverfahren für vakante Posten des Berufungsgremiums automatisch in Gang gesetzt wird, Übergangsregelungen für ausscheidende Mitglieder zur Beendigung von laufenden Rechtsmittelverfahren eingeführt werden, die Amtsdauer auf sechs bis acht Jahre verlängert wird, die Anzahl der Mitglieder von sieben auf neun Vollzeitkräfte erhöht wird und die Rechtsfragen in den Rechtsmittelverfahren sich nicht auf die Bedeutung des heimischen Rechts der Streitparteien erstrecken sollen. Zusätzlich soll einmal im Jahr zwischen WTO-Mitgliedern und dem Berufungsgremium ein Treffen stattfinden, um systemische Probleme oder Tendenzen in der Rechtsprechung erörtern zu können. Der Vorschlag wird auf der WTO-Tagung am 12. Dezember 2018 vorgestellt werden.

Grenzenloser Onlinehandel durch Verbot von Geoblocking – EP/Rat

Ab dem 3. Dezember 2018 gilt die Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (s. EiÜ 33/18; 9/18). Ziel der Verordnung ist es, dass Anbieter Online-Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat genauso behandeln müssen wie ihre nationalen Kunden. Dies betrifft sowohl die Preisgestaltung als auch sonstige Verkaufsbedingungen wie die Zahlung per Kreditkarte.

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