EiÜ 42/2023
Zugang zu Verfahrensdokumenten? Einigung zur EuGH-Reform – EP/Rat
Am 7. Dezember 2023 wurde in den laufenden „Quadrilog-Verhandlungen“ zur Reform der EuGH-Satzung eine vorläufige Einigung erzielt, vgl. PM. Mit der Reform soll das Protokoll Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der EU geändert werden (s. ursprünglichen Vorschlag), um die Arbeitslast des EuGH durch eine Verteilung der Vorlageverfahren in bestimmten Bereichen vom EuGH auf das Gericht 1. Instanz zu verringern, vgl. bereits EiÜ 31/23; 25/23. Teil der Reform ist auch die insbesondere durch das EU-Parlament geforderte Erhöhung der Verfahrenstransparenz, vgl. Art. 20 a des Parlamentsberichts. Nach der (noch unveröffentlichten) Einigung zwischen EU-Parlament, Rat, EU-Kommission und EuGH wurde hier ein Kompromiss dahingehend erzielt, dass sich die Veröffentlichung der Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten auf Vorabentscheidungsverfahren beschränkt und hierbei ein Widerspruchsrecht der betroffenen Partei vorgesehen ist. Auch soll die Veröffentlichung erst nach Urteilsverkündung erfolgt. Als Nächstes muss die Einigung durch die Co-Gesetzgeber gebilligt und formell angenommen werden.
Allgemeine Ausrichtung zur Übertragung von Strafverfahren – Rat
Am 4. Dezember 2023 haben sich die Justizminister über ihre Verhandlungsposition im Gesetzgebungsverfahren zur Verordnung zur Übertragung von Strafverfahren zwischen den Mitgliedstaaten geeinigt. Der Verordnungsentwurf sieht eine Übertragung von Strafverfahren in Fällen in denen mehrere Mitgliedstaaten an einem Verfahren beteiligt sind, auf den Mitgliedstaat vor, der am besten geeignet ist (siehe schon EiÜ 13/23). Der DAV hatte den Verordnungsvorschlag in seiner Stellungnahme Nr. 41/2023 grundsätzlich begrüßt, jedoch auch Kritik geäußert. Insbesondere würde die Möglichkeit, nur ausgewählte Teile der Verfahrensakte zu übermitteln, die Verteidigungsrechte und die Informationsrechte des Beschuldigten erheblich einschränken. Außerdem müsse dem Beschuldigten auch ein echtes Antragsrecht zur Übertragung des Strafverfahrens zukommen. Die Ratsposition sieht zwar die Übermittlung der vollständigen Akte auf Nachfrage vor, erlaubt jedoch weiterhin die teilweise Übersendung. Vielmehr streicht er sogar die vom DAV begrüßte Regelung der aufschiebenden Wirkung des Übertragungsersuchen (Vgl. Art. 8 (4)) und verweist lediglich auf die Anwendung nationalen Rechts. Auch das im Verordnungsentwurf zumindest grundsätzlich angelegte Antragsrecht des Beschuldigten auf Übertragung soll laut Rat zu einem Vorschlagsrecht degradiert werden. Als nächstes werden Rat und Parlament, sobald sich dieses auf seine Position geeinigt hat, im Trilog verhandeln.
Schufa: Informationsspeicherung verstößt gegen DSGVO – EuGH
Der EuGH befand mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 die Datenverarbeitungspraxis der Schufa als private Wirtschaftsauskunftei für unrechtmäßig. Beiden Streitigkeiten lag eine Klage gegen den Bescheid des Hessischen Datenschutzbeauftragten zugrunde, wonach Maßnahmen gegenüber der Schufa zur Löschung einer Eintragung in ihrer Datenbank betreffend eine Restschuldbefreiung abgelehnt wurden. Hinsichtlich dieser konkreten Information ist für das öffentliche Insolvenzregister eine Speicherdauer von sechs Monaten vorgesehen. Das vorlegende VG Wiesbaden ersuchte den EuGH um die Klärung der Vereinbarkeit einer darüberhinausgehenden Datenspeicherung mit dem Unionsrecht. Der Gerichtshof stellt fest, dass private Auskunfteien gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen, wenn sie solche Daten länger speichern, sodass sie verpflichtet sind, sie unverzüglich zu löschen. Zwar bestehe ein berechtigtes Informationsinteresse, allerdings überwiegen die Rechte und Interessen der betroffenen Person nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Die Restschuldbefreiung soll die erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben ermöglichen und sei daher von existenzieller Bedeutung. Die Verwirklichung dieses Ziel wäre bei einer dreijährigen Speicherung und Verwendung der Daten gefährdet, da sie bei einer Bonitätsprüfung stets zu Lasten der Betroffenen gingen.
DSGVO-Geldbuße nur bei schuldhaftem Handeln - EuGH
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2023 entschieden, dass nur ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Verhängung einer Geldbuße unmittelbar gegenüber Unternehmen begründen kann (Rs. C-807/21). Bei juristischen Personen genüge ein Verstoß durch Vertreter, ein Handeln durch Leitungsorgane sei nicht notwendig. Mit dieser Frage war der EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin befasst, nachdem dem Immobilienkonzern Deutsche Wohnen SE durch eine Aufsichtsbehörde ein Bußgeld von 14,5 Millionen Euro wegen Verstoßes gegen die DSGVO auferlegt worden war. Der Gerichtshof widerspricht damit der Praxis einiger Datenschutzbehörden, die bislang als Maßstab eine verschuldensunabhängige Haftung für DSGVO-Verstöße anwendeten. Der EuGH stellte zudem klar, dass bei Zugehörigkeit des Adressaten der Geldbuße zu einem Konzern, für die Berechnung der Geldbuße auf den Umsatz des Konzerns abzustellen sei. Das Kammergericht Berlin hat nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils über den Fall zu befinden.
EU als Vorreiter der datengesteuerten Gesellschaft – Rat
Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2023 final den Data Act angenommen, eine neue Verordnung über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung. Die EU ist damit einen weiteren Schritt zur Erfüllung der europäischen Datenstrategie gegangen. Die Verordnung verpflichtet Hersteller und Diensteanbieter, ihren Nutzern den Zugang zu Daten und die Weiterverwendung von Daten zu ermöglichen und diese Daten an Dritte weiterzugeben, die bei der Nutzung ihrer Produkte oder Dienstleistungen erzeugt werden. Ziele sind eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung aus Daten unter den Akteuren im digitalen Umfeld, die Eröffnung von Möglichkeiten für datengesteuerte Innovationen und der erleichterte Zugang zu Daten. Der angemessene Schutz von Geschäftsgeheimnissen, eine Forderung des DAV (vgl. SN 40/22), hat in der Verordnung ebenfalls Niederschlag gefunden (vgl. EiÜ 32/2022). Die Verordnung wird in den kommenden Wochen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am zwanzigsten Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt nach Ablauf von 20 Monaten, mit Ausnahme von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (Anforderungen für den vereinfachten Zugang zu Daten für neue Produkte). Diese Vorschrift gilt für Produkte, die 32 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht werden.
Justizbarometer 2023: Das Justizsystem in Graphiken – KOM
Die EU-Kommission führt derzeit bis zum 18. Dezember 2023 ihre jährliche (nichtöffentliche) Konsultation für das Justizbarometer 2024 durch, an der sich der DAV auch in diesem Jahr beteiligt. Das Justizbarometer bildet anhand von Schaubildern die Effektivität, die Qualität, sowie die Unabhängigkeit der Justizsysteme der Mitgliedstaaten ab. Die gewonnen Daten fließen in die bestehenden europäischen Instrumente zur Rechtsstaatlichkeit ein, insbesondere in den jährlichen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission und die länderspezifischen Empfehlungen sowie das Europäische Semester und die Bewertung der Umsetzung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne, vgl. auch EiÜ 22/23. Die Veröffentlichung ist für das zweite Quartal 2024 angesetzt.
Rechtsschutz im Jahresbericht zur Anwendung der Grundrechtecharta – KOM
Die EU-Kommission hat am 4. Dezember 2023 ihren Jahresbericht zur Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union veröffentlicht. Seit 2021 konzentriert sich der Bericht auf einen jährlichen Schwerpunkt (vgl. EiÜ 40/21): dieses Jahr steht das Thema Zugang zum Recht für alle im Fokus. Dabei wird die Rechtslage in Bezug auf einen effektiven Rechtsschutz und verfügbare Rechtsbehelfe näher beleuchtet. Aufgezeigt sind aktuelle Legislativentwicklungen auf Unionsebene, welche Mindeststandards zur Gewährleistung der justiziellen Rechte festlegen oder diese stärken sollen, u.a. im digitalen Bereich, in Strafsachen, zum Schutz von vulnerablen Gruppen sowie in den Bereichen Umweltschutz, Verbraucherrechte, Datenschutz und Asyl- und Migrationsrecht. Daneben sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten, um den Zugang zum Recht zu vereinfachen bzw. Hindernisse zu beseitigen, dargestellt. Hinsichtlich Deutschland werden z.B. die Pflicht zur elektronischen Dokumentenübermittlung im Rahmen der Digitalisierung und die Möglichkeit von beschleunigten Verfahren zum Schutz von Opfern sowie Jugendlichen und der Musterfeststellungsklage für Verbraucher:innen angeführt. Ferner berücksichtigt der Bericht auch den Beitrag von Gerichten und der EU-Kommission über Finanzierungsprogramme zu einem wirksamen Rechtsschutz.
Zustimmung der Ständigen Vertreter zur PRÜM II-Verordnung – Rat
Am 4. Dezember 2023 nahm der Ausschuss der Ständigen Vertreter den im Trilog erzielten Kompromisstext zum Verordnungsentwurf über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit (PRÜM II) an (s. Schreiben). Bei der Verordnung geht es um die Einrichtung eines Routers, um Mitgliedstaaten und Europol den Austausch von Daten zu vereinfachen (siehe EiÜ 40/2021). Der Kompromiss sieht eine Ausdehnung des Umfangs der Datenabfrage auf Gesichtsbilder von Verdächtigen und verurteilten Personen vor, auf der anderen Seite aber auch eine Sorgfaltspflichtklausel, um die Wahrung der Grundrechte beim Datenaustausch sicherzustellen. Auch soll die Datenfreigabe weiterhin nicht vollständig automatisiert werden, sondern noch einer menschlichen Überprüfung unterliegen. Es stehen nun im Februar die finalen Annahmen durch das Plenum des EU-Parlaments und den Rat an, bevor die Verordnung im Amtsblatt publiziert wird.
Anerkennung von Drittstaatsqualifikationen? – Rat
Am 23. November 2023 hat sich der Rat der EU auf das Verhandlungsmandat für die Aktualisierung der EU-Richtlinie über den langfristigen Aufenthalt geeinigt, siehe auch PM. Die EU-Kommission hatte am 27. April 2022 eine Neufassung der Richtlinie 2003/109/EG vorgeschlagen. Die Bedingungen, unter denen Antragsteller die langfristige Aufenthaltsberechtigung erhalten können sowie die Ausgestaltung des Status sollen neu geregelt werden, auch um Personen, die internationalen Schutz genießen, in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Hierzu sieht die Richtlinie vor, dass die Drittstaatsangehörigen mit Blick auf die beruflichen Abschlüsse wie Unionsbürger zu behandeln sind, wenn diese in einen zweiten Mitgliedstaat umziehen und dort Aufenthalt beantragen wollen. Der Dachverband der europäischen Anwaltschaft (CCBE) hatte sich dazu in einem Positionspapier im Juli dieses Jahres kritisch geäußert: zwar werden darin die Verbesserungen für Drittstaatsangehörige mit langfristigem Aufenthalt in der EU begrüßt, jedoch darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von Drittstaatsqualifikationen in der Kompetenz der Mitgliedstaaten liege. Nach der Position des Rates können die Mitgliedstaaten jedenfalls für regulierte Berufe Nachweise verlangen, wie sie nach nationalem Recht auch Unionsbürgern abverlangt werden. Nun werden die Trilogverhandlungen mit dem EU-Parlament aufgenommen.
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