Chatkontrolle: Big brother mit Freiwilligkeit – Rat
Der Rat der EU hat sich auf eine allgemeine Ausrichtung (auf Englisch) in Form einer dauerhaften, freiwilligen Chatkontrolle betreffend die Verordnung zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch geeinigt. Die amtierende dänische Ratspräsidentschaft hatte kürzlich ihre weitreichenden Pläne einer verpflichtenden, anlasslosen Durchleuchtung der elektronischen Kommunikation aufgegeben, vgl. EiÜ 38/25. Hintergrund ist, dass die derzeit geltende freiwillige Übergangsverordnung Mitte 2026 ausgelaufen wäre. Der Deutsche Anwaltverein reagierte auf die Annahme der Position des Rates und betonte, dass die Anlasslosigkeit auch bei einem auf Freiwilligkeit beruhenden Modell nicht gerechtfertigt sei und auch vom Berufsgeheimnis umfasste Mandatsinhalte von der Durchleuchtung umfasst würden (vgl. Pressemitteilung). Nachdem der Rat diese teilweise Einigung erzielt hat, kann der Trilog zwischen Rat und Europäischem Parlament, moderiert durch die EU-Kommission, beginnen. Der Vorschlag der EU-Kommission hatte eine anlasslose verpflichtende Chatkontrolle unter Umgehung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vorgesehen, das Europäische Parlament seinen Bericht auf verdachtsabhängige Durchleuchtung ohne die Umgehung von Verschlüsselung beschränkt, vgl. auch EiÜ 5/25 sowie die DAV-PM 43/25.
Verordnung gegen Schleuserkriminalität im Parlament angenommen – EP
Das Europäische Parlament hat am 25. November 2025 in erster Lesung für die Annahme des Verordnungsentwurfes gestimmt, der zur Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 ändern soll. Zuvor hatten sich Vertreter des Parlamentes und des Rates der EU in Trilogverhandlungen informell über den Inhalt des Entwurfes geeinigt, vgl. PM. Die Einigung sieht eine Ausweitung der Verpflichtungen zum Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden und Europol vor. Außerdem soll ein Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Migrantenschleusung als ständige Struktur innerhalb von Europol geschaffen werden, an dem auch Beamte von Frontex und Eurojust beteiligt sein sollen. Anders als noch im Entwurf der EU-Kommission geplant, sollen diese neuen Regelungen vollständig in die Europol-Verordnung (EU) 2016/794 integriert werden, statt eine neue selbständige Verordnung zu schaffen. Für den mit den Änderungen einhergehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand soll Europol ein Budget von 50 Millionen Euro und 50 neue Stellen gewährt werden. Wenn nun auch der Rat offiziell für die Annahme des Verordnungsentwurfes stimmt, werden die Änderungen Gesetz. Als weitere Maßnahme zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität hatte die EU-Kommission auch eine umstrittene Richtlinie vorgelegt, vgl. dazu EiÜ 13/25 sowie die Stellungnahme des DAV 14/24. Der DAV sieht in dem Richtlinienentwurf ein unzulässiges Strafbarkeitsrisiko selbst für die Rechtsberatung und humanitäre Hilfsleistungen.
Save the Date: Webinar zu klimarechtlichen Entwicklungen – CCBE/ELF
Am 15. Dezember 2025 (10:00–13:00 CET) veranstaltet der Rat der europäischen Anwaltschaften (CCBE) in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation (ELF) ein kostenloses englischsprachiges Webinar mit dem Titel Latest legal developments in European climate change (Programm abrufbar hier). Nach einer Einführung durch CCBE-Präsident Thierry Wickers, folgt ein vielseitiges Programm zu den jüngsten rechtlichen, politischen und gerichtlichen Entwicklungen im Bereich Klimaschutz. Das Webinar beginnt mit einem Überblick über aktuelle EU-politische Maßnahmen im Klimabereich, gefolgt von einem Vortrag über die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Klimaklagen. Schließlich widmen sich Referentinnen von der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) der EU-Grundrechtecharta und ihrer Bedeutung für Klimaklagen. Das Webinar schließt mit einem Beitrag zur anwaltlichen Perspektive auf die Thematik durch den Vorsitzenden des CCBE-Ausschusses für Umwelt und Klimawandel. Anmeldungen sind hier möglich.
Digitalomnibus-Paket: Konsultationen zu Verordnungsentwürfen – KOM
Die EU-Kommission bittet um Stellungnahmen zu den Verordnungsentwürfen ihres Digital-Omnibus-Paketes. Unternehmen, Zivilgesellschaftliche Organisationen sowie Bürgerinnen und Bürger können über das Konsultationsportal mitteilen, was sie von den Entwürfen halten. Das Paket besteht aus zwei Verordnungsentwürfen – dem Entwurf 2025/0359(COD) für einen „Digital Omnibus on AI“ und den allgemeinen „Digital-Omnibus“-Verordnungsentwurf 2025/0360(COD). Diese enthalten jeweils Änderungsvorschriften für mehrere andere Verordnungen (u.a. Datenschutz-Grundverordnung, Data Act, KI-Verordnung). Die Kommission verfolgt damit das Ziel, die europäische Digitalgesetzgebung zu vereinfachen, ohne das Schutzniveau hinsichtlich sensibler Daten und die Cybersicherheit zu senken (für konkrete Informationen zum Inhalt der Verordnungsentwürfe, s. ausführlich EiÜ 41/25). Der DAV hatte sich bereits im Oktober 2025 an der Sondierung der EU-Kommission zum Digital Omnibus beteiligt, vgl. DAV StN Nr. 68/25 sowie EiÜ 36/25. Das Konsultationsportal wird mindestens noch bis zum 23. Januar 2026 geöffnet bleiben.
Resolution zur Rechtsstaatlichkeit in Ungarn – EP
Das EU-Parlament hat in seiner Plenarsitzung am 25. November 2025 eine neue Entschließung im Rahmen des seit 2018 gegen Ungarn laufenden Verfahrens nach Artikel 7 EUV angenommen, vgl. Pressemitteilung. Mit der durch 415 Ja-Stimmen, 193 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen angenommen Entschließung stellt das EU-Parlament die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte fest, auf die sich die Union gründet und attestiert eine dramatische Verschlechterung der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn: das Oberste Gericht Ungarns prüfe Urteile des Europäischen Gerichtshof erneut, bevor sie angewandt würden. Die Unabhängigkeit der Justiz sei weiterhin bedroht und Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würden systematisch ignoriert. Vor diesem Hintergrund fordert das Parlament nun erneut konkrete Konsequenzen: Die Entschließung ist zunächst nur auf einen Beschluss des Rates nach Art. 7 Abs. 1 EUV gerichtet, wonach der Rat eine entsprechende Gefahr für die Grundwerte der EU feststellt. Gleichwohl wird in der Entschließung auch die Einleitung des - eigentlich durchgreifenden - Verfahrens nach Art. 7 Abs. 2 EUV gefordert und dies u.a. mit der Verletzung des Grundwerts der Solidarität und der loyalen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten begründet. Der DAV hatte sich zuletzt für einen neuen Anlauf des Verfahrens eingesetzt und die Aktivierung des Verfahrens nach Art. 7 Abs. 2 EUV gefordert, vgl. dazu EiÜ 39/25. Siehe zur Anwendung des Rechtsstaatsinstrumentariums gegenüber Ungarn auch EiÜ 44/22; 40/22.
Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen im Herkunftsstaat - EuGH
Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehe zweier Unionsbürger gleichen Geschlechts anzuerkennen, sofern diese ihr unionsrechtliches Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat ausgeübt haben. So der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25. November 2025, Az. C-713/23. Die Kläger – zwei polnische Staatsangehörige – hatten in Deutschland geheiratet und begehrten die Umschreibung der deutschen Eheurkunde in das polnische Personenstandsregister, um ihre Ehe im Herkunftsstaat anerkennen zu lassen. Die polnischen Behörden lehnten dies mit der Begründung ab, dass das polnische Recht die gleichgeschlechtliche Ehe nicht zulasse. Der EuGH erklärt: Die Zuständigkeit, das Eheinstitut nationalrechtlich zu definieren, liege bei den Mitgliedsstaaten; sie müssen dabei jedoch Unionsrecht beachten. Die Verweigerung der Eheanerkennung beeinträchtige die unionsrechtliche Freizügigkeit und das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Herkunftsstaat ist nicht zur Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in nationales Recht gezwungen. Zudem verbleibt ihm hinsichtlich der Auswahl der Modalitäten für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedsstaat geschlossenen Ehen ein Wertungsspielraum. Entscheidet der Mitgliedsstaat sich jedoch, dass die einzige Modalität für die Eheanerkennung etwa die Umschreibung der Eheurkunde im Personenstandsregister ist, so ist er verpflichtet, diese Modalität auch auf Ehen zwischen Personen des gleichen Geschlechts anzuwenden.
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