Europa im Überblick, 43/18

Verbandsklagen nur auf Unterlassung und Folgenbeseitigung – EP

Geht es nach dem Rechtsausschuss (JURI) des EU-Parlaments, soll der Richtlinienvorschlag über Verbandsklagen COM(2018) 184 (s. EiÜ 15/18) den qualifizierten Einrichtungen nur die Möglichkeit geben auf Unterlassung und Abhilfe zu klagen, nicht aber einen Beschluss zur Feststellung einer Rechtsverletzung zu erwirken. Der Berichtsentwurf (s. EiÜ 36/18) von Berichterstatter Geoffroy Didier (EVP) wurde mit den in der Abstimmungsliste bezeichneten Kompromissen und zusätzlichen einzelnen Änderungen am 6. Dezember 2018 angenommen (finaler Text noch nicht verfügbar). Der Ausschuss möchte an dem Folgenbeseitigungsanspruch nach Art. 6 Abs. 1 festhalten. Den Mitgliedstaaten soll es grundsätzlich überlassen sein, ein Mandat der Verbraucher zu fordern. Wenn sie sich gegen ein solches Opt-In-Modell entscheiden, müssen sie ein Mandat jedoch für nicht im Mitgliedstaat wohnhafte Verbraucher vorsehen. Um Klagemissbrauch zu vermeiden, sollen weitere Schutzmechanismen wie z.B. die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei oder engere Kriterien für die Benennung als qualifizierte Einrichtung geregelt werden. Die Klagebefugnis läge somit weiterhin nicht bei Anwaltskanzleien. Aus DAV-Sicht zu begrüßen (s. DAV-Stellungnahme Nr. 49/2018) sind insbesondere die vorgeschlagene Erstreckung der Bindungswirkung von Urteilen auch zugunsten von Unternehmen und die Streichung der Regelung zu Bagatellschadensklagen. Der Rechtsausschuss hat auch für das Verhandlungsmandat zur Aufnahme der Trilogverhandlungen mit dem Rat gestimmt. Dieser wird jedoch voraussichtlich nicht rechtzeitig vor den kommenden Europawahlen seine Verhandlungsposition festlegen können.

Kann Brexit-Erklärung unilateral zurückgenommen werden? – EuGH

Die Mitteilung der Absicht aus der EU auszutreten kann einseitig zurückgenommen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Interpretation von Art. 50 EUV schlägt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen in der Rs. C-621/18 vom 4. Dezember 2018 vor (noch nicht auf Deutsch verfügbar). Ein schottisches Gericht hatte dem EuGH die Frage mehrerer Abgeordneten des schottischen, britischen und EU-Parlaments vorgelegt, ob Art. 50 EUV eine einseitige Rücknahme der Austrittserklärung zulasse. Der Generalanwalt argumentiert, dass Art. 50 Ausprägung des Grundsatzes der Wahrung der nationalen Identität sei, die auch in der Rücknahme einer Austrittsabsicht bestehen könne. Zudem sehe Art. 50 lediglich die Mitteilung einer Absicht des Austritts vor, keinen Beschluss. Allerdings müsse eine Rücknahme dem Europäischen Rat förmlich mittgeteilt werden und den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften gemäß erfolgen. Zudem könne sie nur vor Abschluss des Austrittsabkommens erfolgen und müsse die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und des guten Glaubens respektieren, um einen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern. Die von Kommission und Rat vertretene Auffassung, dass nur eine einstimmige Rücknahme durch alle Mitgliedsstaaten möglich sei, wies der Generalanwalt mit der Begründung zurück, dass dies die Gefahr erhöhe, dass ein Mitgliedsstaat gegen seinen Willen die Union verlassen müsse. Der Fall wird im Eilverfahren verhandelt, sodass ein Urteil noch dieses Jahr erwartet wird.

Notare bei Online-Gründungen weiter dabei – Rat

Nach dem EU-Parlament hält auch Rat an dem vom Richtlinienvorschlag über den Einsatz digitaler Mittel im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Prinzip der Online-Gründungen fest (s. EiÜ 17/18) – eine physische Präsenz der Gesellschaftsgründer soll weiterhin nur bei konkretem Verdacht des Identitätsbetruges ermöglicht werden. Das ergibt sich aus der allgemeinen Ausrichtung des Rates vom 5. Dezember 2018 (derzeit nur auf Englisch verfügbar). Auch der Rat stärkt die von den Mitgliedstaaten möglicherweise vorzusehende Beteiligung des Notares und stellt durch eine Streichung klar, dass dieser nicht nur bei der Übermittlung der Registrierung sondern beim gesamten Online-Gründungsprozess beteiligt ist. Gleiches gilt auch bei der Gründung von Zweigniederlassungen. Aus DAV-Sicht (s. DAV-Stellungnahme Nr. 30/2018) ist zu begrüßen, dass die Kriterien für die Anerkennung von Identifizierungsmitteln nicht den Mitgliedstaaten überlassen werden und zumindest das Bereitstellen von nationalen Mustersatzungen durch die Mitgliedstaaten erfolgen soll. Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments hat bereits seine Verhandlungsposition festgelegt (s. EiÜ 41/18). Bei diesem Dossier bestehen daher gute Chancen, noch vor den Europawahlen im Mai 2018 zu einer Einigung zu gelangen.

Menschenrechtspreis für polnischen Anwalt – CCBE

Mikołaj Pietrzak – so heißt der diesjährige Preisträger des Menschenrechtspreises des Rats der Europäischen Anwaltschaften (CCBE). Pietrzak, der Präsident der Anwaltskammer Warschau und Vorsitzender des Freiwilligen Fonds der UN für Folteropfer ist, wurde im Rahmen der Vollversammlung des CCBE in Lille, Frankreich, am 29. November 2018 mit dem Preis ausgezeichnet. Der prominente Menschenrechtsanwalt setzt sich besonders für die Verteidigung des Rechtsstaats und der Rechte der Anwaltschaft ein. Seit 2016 spricht er sich offen gegen die Verletzungen des Rechtsstaats in Polen aus und hat die polnische Anwaltskammer in mehreren wichtigen Fällen hinsichtlich der Eingriffe in die justizielle Unabhängigkeit vertreten. In seiner Dankesrede nahm er die Auszeichnung stellvertretend für die gesamte polnische Anwaltschaft an und dankte den europäischen Anwaltsorganisationen und dem CCBE für die beständige Unterstützung. Der CCBE-Menschenrechtspreis wird seit 2007 jedes Jahr an Anwält/-innen und Anwaltsorganisationen verliehen, die sich durch ein außergewöhnliches Engagement für Grund- und Menschenrechte auszeichnen. Weitere Informationen, auch zu den Preisträger/-innen vergangener Jahre, finden sich auf der Website des CCBE.

Europäische Charta zu Künstlicher Intelligenz in der Justiz – Europarat

Die Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ) des Europarats hat am 4. Dezember 2018 die erste europäische ethische Charta zur Verwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) in Justizsystemen vorgelegt. Darin werden fünf Prinzipien für die Anwendung von KI festgelegt. Erstes Prinzip ist der Respekt der Grundrechte, der in Design und Implementierung von KI-Tools gewahrt werden soll. Zweitens folgt das Prinzip der Gleichbehandlung, das die Verhinderung der Entwicklung oder Verstärkung von jeglicher Form von Diskriminierung durch KI-Systeme umfasst. Drittens sollen Qualität und Sicherheit bei der Verarbeitung von justiziellen Entscheidungen und Daten garantiert werden. Viertens sind Transparenz, Unparteilichkeit und Fairness zu wahren, indem Datenverarbeitungsprozesse zugänglich und verständlich gemacht werden sollen und externer Kontrolle unterliegen. Das fünfte Prinzip ist schließlich die Nutzerkontrolle, was bedeutet, dass Nutzer ihre Entscheidungen kontrollieren und fundiert treffen können. Im Anhang der Charta findet sich eine ausführliche Studie zur Nutzung von KI in Justizsystemen, die sich besonders mit der Verwendung von KI-Programmen in der Verarbeitung von gerichtlichen Entscheidungen und Daten auseinandersetzt, sowie ein Glossar.

Stärkung der Aufsichtsbehörden bei Geldwäschebekämpfung – Rat

Der Rat der EU begrüßt die in den letzten Jahren erzielten Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung, fordert aber weitere Maßnahmen besonders zur Arbeit der Aufsichtsbehörden. Das geht aus den am 4. Dezember 2018 angenommenen Ratsschlussfolgerungen für einen Anti-Geldwäsche Aktionsplan hervor (bisher nur auf Englisch verfügbar). Der Aktionsplan umfasst insgesamt acht Maßnahmen, die bis spätestens Ende 2019 umgesetzt werden sollen, manche auch früher. Dazu zählt u.a. die Ermittlung der Faktoren, die zu den jüngsten Fällen von Geldwäsche beigetragen haben, sowie die Analyse der relevanten Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, um die besten aufsichtsrechtlichen Praktiken zu ihrer Bekämpfung aufzuzeigen. Außerdem sollen die Aufsichtsstrukturen im Geldwäschebereich und ihre Zusammenarbeit mit Bankenaufsichtsbehörden verbessert und eine Annäherung beim Umgang mit dem Entzug von Banklizenzen bei schweren Verstößen gefunden werden. Schließlich fordert der Rat auch eine Verbesserung der Kapazitäten der EU-Aufsichtsbehörde, um die vorhandenen Befugnisse und Instrumente besser zu nutzen. Damit nimmt er Bezug auf den im September 2018 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag zur weiteren Stärkung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde bei der Geldwäschebekämpfung (s. EiÜ 32/18), der momentan im Rat diskutiert wird. Die Kommission soll ab Juni 2019 alle sechs Monate über die Umsetzung des Aktionsplans berichten.

Nachträgliche Sicherungsverwahrung ist zulässig – EGMR

Das deutsche System, nachträgliche Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter anzuordnen, ist mit der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) konform. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil in großer Kammer vom 4. Dezember 2018 in der Rs. Ilnseher v. Deutschland (Az. 10211/12, 27505/14). Der Beschwerdeführer wurde 1997 für den Mord an einer Joggerin verurteilt und ist seit Ende 2008 in Sicherheitsverwahrung zur psychiatrischen Behandlung. Nachdem bereits im Februar 2017 die kleine Kammer des EGMR gegen ihn entschieden hatte, sah nun auch die große Kammer des EGMR keine Verletzung von Art. 5 §1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 §1 (Keine Strafe ohne Gesetz) EMRK. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, womit der Freiheitsentzug unter Art. 5 §1 e) EMRK gerechtfertigt sei. Da seine Unterbringung darauf abziele, diese psychische Störung zu behandeln, stelle sie keine Strafe gemäß Art. 7 §1 EMRK dar, sodass auch der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ nicht verletzt werde. Der EGMR hatte in der Vergangenheit das deutsche System der Sicherungsverwahrung mehrfach als nicht konform mit der EMRK beurteilt (u.a. Haiden v. Deutschland, Az. 6587/04), seine Rechtsprechung hierzu aber nach Reform des Systems im Jahr 2013 geändert (s. EiÜ 1/16).

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