EiÜ 43/2022
Verhandlungsposition des Rates zur Digitalisierung der Justiz – Rat
Der Rat der EU hat am 09.12.2022 seine allgemeine Ausrichtung zum Verordnungsvorschlag über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zum Recht in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen angenommen, vgl. Pressemitteilung. Der Rat lässt den Vorbehalt der technischen Verfügbarkeit bei Videokonferenzen in Zivilverfahren (vgl. auch EiÜ 31/22; 38/21) zwar entfallen; gleichzeitig sollen die zuständigen Behörden den Einsatz der Technik aber nur zulassen können und nicht müssen. Besonders kritisch zu sehen ist, dass es nach dem Rat bei Anhörungen mittels Videokonferenztechnik in Strafverfahren auf die vorherige Zustimmung des Betroffenen dann nicht mehr ankommen soll, wenn die Anhörung in Präsenz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit begründen könnte. Die vorherige Konsultation eines Rechtsbeistands und die Möglichkeit, eine Anhörung mittels Fernkommunikationstechnik abzulehnen, muss aber das Recht jeder beschuldigten Person sein, (vgl. DAV StN-Nr. 51/22). Weiterhin sieht der Rat für bestimmte Fälle die Möglichkeit einer Zeugenanhörung mitttels Videokonferenz in Strafsachen vor. In den zuständigen Ausschüssen des EU-Parlaments werden derzeit die eingereichten Änderungsanträge geprüft, (vgl. EiÜ 36/22) und der Bericht voraussichtlich im Februar 2023 verabschiedet.
Allgemeine Ausrichtung des Rates zur Umweltstrafrechtsrichtline – Rat
Der Rat der EU veröffentlichte am 25. November 2022 seine allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (COM(2021) 851 final). Durch die Neuregelung soll die bisherige Richtline 2008/99/EG ersetzt und die Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Umweltstraftaten verbessert werden. Zudem sieht der Richtlinienentwurf die Einführung neuer Straftatbestände vor (vgl. EiÜ 2/22). In seiner allgemeinen Ausrichtung fordert der Rat die Beteiligung von Umweltverbänden auf die bereits in den Mitgliedsstaaten vorgesehenen Möglichkeiten der prozessualen Beteiligung zu beschränken. Zudem soll von einer unionsweiten Veröffentlichung der Urteile abgesehen werden. Eine solche hatte der DAV bereits wegen ihrer „Prangerwirkung“ für natürliche Personen kritisiert (vgl. Stellungnahme 52/22). Handlungsbedarf sieht der DAV weiterhin bei der Bestimmtheit der Straftatbestände. Im nächsten Schritt muss nun das EU-Parlament seinen Bericht verabschieden (Berichtsentwurf, in Englisch), bevor die Trilogverhandlungen zwischen Rat, Parlament und EU-Kommission beginnen können.
Stellungnahme zu neuen Produkt- und KI-Haftungsregelungen – DAV
Der DAV hat sich in seiner Stellungnahme Nr. 71/2022 zu den Vorschlägen der EU-Kommission zur Anpassung der zivilrechtlichen Haftungsregelungen an digitale Produkte und Systeme künstlicher Intelligenz geäußert. Diese bestehen aus dem Vorschlag einer neuen Produkthaftungsrichtlinie sowie dem Vorschlag einer Richtlinie über die KI-Haftung, vgl. bereits EiÜ 32/22. Zu begrüßen ist, dass sich Verbraucher:innen nun in jedem Falle an einen EU-Vertreter eines ausländischen Herstellers wenden können und dass nunmehr Rechtsklarheit durch die Einordnung von Software als Produkt geschaffen wird. Kritisch sieht der DAV allerdings, dass mit der Anwendung der neuen Regelungen auf gänzlich alle Produkte im Hinblick auf die geschaffenen Fehler- und Kausalitätsvermutungen die prozessuale Waffengleichheit nicht mehr gewahrt sein könnte. Auch die Erweiterung der Gesamtschuldnerregelung in der neuen ProdukthaftungsRL sowie die Einführung einer Beweismitteloffenlegung in der KI-Haftungs-RL sieht der DAV kritisch. Der DAV äußert sich ferner zu dem unmittelbar bestehenden Zusammenhang zwischen dem Entwurf des KI-Gesetzes (COM (2021) 206), vgl. auch EiÜ 16/22; 14/21 und der KI-Haftungs-Richtlinie. Insbesondere zur Wahrung der Rechtssicherheit besteht an den genannten Stellen Nachbesserungsbedarf.
Position des Rates zur Richtlinie über Unternehmenssorgfaltspflichten – Rat
Der Rat der EU hat am 01.12.2022 seine Allgemeine Ausrichtung zur Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit festgelegt, vgl. Pressemitteilung. Der DAV hatte zuvor vor allem den unklaren Anwendungsbereich, der auch Kanzleien je nach Organisationsform erfassen könnte, kritisiert (vgl. SN 28/22). Diese Unklarheiten sind auch in der Position des Rates nicht behoben. Begrüßenswert ist, dass der Rat hinsichtlich der Behebung von nachteiligen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit eine Priorisierung gegenüber denen von Tochtergesellschaften oder etablierten Geschäftspartnern anhand der Schwere der Auswirkungen fordert. Weiterhin wurden Ausnahmen eingeführt, nach denen Unternehmen trotz nachteiliger Auswirkungen nicht gezwungen sein sollen, ihre Geschäftsbeziehungen zu beenden. Die zivilrechtliche Haftung neben der Sanktionierung durch nationale Aufsichtsbehörden ändert der Rat zwar leicht ab, beharrt aber auf dem Konzept der Zweisäuligen Durchsetzung. Dies widerspricht dem Regelungsansatz des deutschen Lieferkettengesetzes, welches sich auf staatliche Durchsetzung beschränkt und wird daher vom DAV als zu weitgehend kritisiert (vgl. SN 28/22). Schließlich wurde die Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung gestrichen, wie vom DAV gefordert. Im EU-Parlament wird als nächstes über die Änderungsanträge zum Berichtsentwurf abgestimmt, vgl. EiÜ 39/22; 36/22.
Mindeststandards bei Haftbedingungen in EU empfohlen – KOM
Die EU-Kommission hat am 8. Dezember 2022 Empfehlungen für Haftbedingungen (in Englisch) vorgelegt. Darin werden Mindeststandards für Zellengröße, Aufenthaltszeiten im Freien sowie Ernährungs- und Gesundheitsbedingungen und Wiedereingliederungsinitiativen empfohlen. Untersuchungshaft sollte letztes Mittel sein und regelmäßig überprüft werden. Zur Verhinderung von Radikalisierung könnten die Behörden Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Terrorverdächtige direkten Kontakt zu besonders schutzbedürftigen Häftlingen haben. Weitere besondere Maßnahmen werden im Hinblick auf Frauen und Mädchen, LGBTIQ, Ausländer, Menschen mit Behinderungen und andere schutzbedürftige Häftlinge vorgeschlagen, etwa der angemessene Zugang zu professionellen Dolmetsch-Diensten. Die Empfehlungen gelten ab sofort und sind nicht bindend. Sie werden begleitet von einer statistischen Übersicht (in Englisch) über die unterschiedlichen Haftgegebenheiten in den Mitgliedstaaten. Demnach verzeichneten acht Mitgliedstaaten eine Belegungsdichte in den Gefängnissen von mehr als 100 Insassen pro 100 Plätze. Die durchschnittliche Dauer der Untersuchungshaft betrug im Jahr 2020 zwischen 2,4 und 12,9 Monate. Auch die Kosten der Untersuchungshaft variieren erheblich zwischen den EU-Mitgliedstaaten – zwischen 6,50 und 332,63 Euro pro Tag und Häftling.
Kriegsverbrechen in der Ukraine besser aufklären – Rat
Am 9. Dezember 2022 hat der Rat der EU Schlussfolgerungen über die Bekämpfung der Straflosigkeit bei im Zusammenhang mit Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine begangenen Verbrechen angenommen. EU-Mitgliedstaaten sollten die im Römischen Statut verankerte Definition von Kernverbrechen des Völkerstrafrechts und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vollständig umsetzen. Die Ausübung der universellen Gerichtsbarkeit oder andere Formen der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit bei Kernverbrechen des Völkerstrafrechts solle gestattet werden und eine enge justizielle Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ermöglicht werden. Ukrainische Geflüchtete sollten darauf hingewiesen werden, dass sie in den Mitgliedstaaten Zeugenaussagen machen können. Die Staaten sollten die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine unterstützen und eine Beteiligung an dem vom IStGH koordinierten Rotationsmodell in Erwägung ziehen. Die EU-Kommission wird ersucht, die finanzielle, logistische, technische und inhaltliche Unterstützung der Mitgliedstaaten zu vertiefen sowie nationale und internationale Ermittlungs- und Beweiserhebungsmechanismen insbesondere in Bezug auf Beweismittel aus Kampfgebieten weiterhin zu unterstützen. Schließlich ruft der Rat die Ukraine auf, dem Römischen Statut beizutreten.
EU-Kommission stellt Mehrwertsteuerreform vor – KOM
Die EU-Kommission hat am 08.12.2022 ein Maßnahmenpaket zur Anpassung des Mehrwertsteuerrechts an das digitale Zeitalter vorgelegt, vgl. Pressemitteilung. Das Mehrwertsteuersystem soll für Unternehmen einfacher und zugleich widerstandsfähiger gegen Steuerbetrug werden. Das Paket besteht aus drei Gesetzgebungsvorschlägen, mit denen v.a. die Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) und die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (904/2010) geändert werden. Hierdurch sollen Unternehmen, welche grenzübergreifend tätig sind, in Zukunft nur noch in einem Mitgliedsstaat ihre Mehrwertsteuer abführen und dabei von einer einheitlichen Mehrwertsteuerregistrierung profitieren. Zudem soll ein neues System zur digitalen Meldung für Mehrwertsteuerzwecke auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt werden. Hierdurch sollen die jährlichen Einnahmenverluste durch Mehrwertsteuerbetrug um bis zu 11 Milliarden Euro reduziert werden (vgl. auch EiÜ 5/20). Außerdem soll die Besteuerung von Online-Plattformen in den Bereichen Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften angepasst werden. So sollen zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Online-Diensten und herkömmlichen Diensten zukünftig die Plattformbetreiber für Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer verantwortlich sein, wenn dies nicht durch die einzelnen Anbieter geschieht.
Schlussanträge im Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen – EuGH
Laut Generalanwalt beim EuGH Collins verstößt Polen mit seinem im Jahr 2019 erlassenen Gesetz zum Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen Art. 19 Abs. 1 UAbs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der EU-Grundrechtecharta. Dies erklärte er in seinen Schlussanträgen am 15.12.2022 zu einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Polen (Rs. C‑204/21) und forderte den Gerichtshof auf, eine solche entsprechend festzustellen. Hintergrund ist eine Bestimmung der polnischen Gerichtsordnung, die es Gerichten untersagt, sich selbst dahingehend zu prüfen, ob sie das in Art. 47 GRCh statuierte Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllen. Sollten Richter:innen die Unabhängigkeit des eigenen Gerichts dennoch in Frage stellen, kann dies als Disziplinarvergehen geahndet werden. Bezüglich der Einordnung als Disziplinarvergehen einer solchen Prüfung, sah der Generalanwalt den Verstoß gegen Art. 47 GRCh bereits dadurch gegeben, dass die bisher für solche Verfahren zuständige Disziplinarkammer nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C‑791/19 ) kein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist (vgl. EiÜ 25/21). In vier weiteren Schlussanträgen vom gleichen Tag ging es ebenfalls um das polnische Justizsystem, vgl. zur Richterernennung (Rs. C-181/21; C-269/21) sowie zu Entscheidungen der Disziplinarkammer Rs. 615/20; 671/20.
Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern – EuGH
Der EuGH hat am 15. Dezember 2022 eine Entscheidung zum Leiharbeitnehmerschutz gefällt, Rs. C-311/21. Er beantwortete damit fünf Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Art. 5 der Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EG) im Zusammenhang mit dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Gegenstand des Urteils sind unter anderem die Voraussetzungen, die gesetzgeberische Regelungsdichte sowie die gerichtliche Überprüfbarkeit eines von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifvertrags, durch den gemäß Art. 5 der genannten Richtlinie vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer abgewichen wird. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die Sozialpartner tarifvertraglich eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen zum Nachteil der Leiharbeitnehmer:innen zulassen können. Allerdings muss dieser Tarifvertrag zur Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer:innen diesen im Gegenzug Vorteile in Bezug auf wesentliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, die Ungleichbehandlung wieder auszugleichen. Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für einen konkreten Arbeitsplatz sind hierzu miteinander zu vergleichen. Der EuGH folgte damit im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalanwalts Collins, vgl. hierzu EiÜ 27/22.
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