Europa im Überblick, 43/2023

EiÜ 43/2023

Einigung über Europäische Behörde zur Geldwäschebekämpfung – EP/ Rat

Das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union (Rat) haben sich am 13. Dezember 2023 über die Einrichtung der Europäischen EU-Geldwäschebehörde AMLA („Anti-Money Laundering Authority“) geeinigt (PM). Als Teil des EU-Maßnahmenpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. bereits EiÜ 39/21; 25/21) wird Aufgabe der AMLA sein, als Zentralstelle Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten zu koordinieren und bestimmte, besonders risikoreiche Finanzunternehmen unmittelbar zu beaufsichtigen. Im Nichtfinanzsektor, also im Bereich der Anwaltschaft, wird die AMLA nach der nun gefundenen Einigung lediglich unverbindliche Empfehlungen gegenüber den Aufsichtsbehörden aussprechen können. Der DAV hatte die ursprünglich im Kommissionsentwurf vorgesehenen, in Richtung einer fachaufsichtsähnlichen Anordnung gehende Bestimmung mit Blick auf das bestehende und gut funktionierende System der anwaltlichen Selbstverwaltung kritisiert, vgl. bereits Stellungnahme 58/21. Hinsichtlich der Befugnisse bei Versagen einer Aufsichtsbehörde bleibt die Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes abzuwarten. Die Entscheidung um den zukünftigen Sitz der Behörde, um den sich Deutschland mit der Finanzmetropole Frankfurt a.M. beworben hat, wurde auf 2024 vertagt.

AI Act: Weltweit erste Regelung von künstlicher Intelligenz – EP/Rat

Das EU-Parlament und der Rat haben am 9. Dezember 2023 im Rahmen der Trilogverhandlungen eine politische Einigung zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission für künstliche Intelligenz („AI-Act“) erzielt, vgl. PM. Damit ist der Weg bereitet für den weltweit ersten Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen und den Einsatz künstlicher Intelligenz. Auf politischer Ebene besonders umstritten war zuletzt die Regulierung der Basismodelle (KI-Systeme, die für verschiedene Zwecke eingesetzt werden können), nachdem u.a. Deutschland eine umfassende Regulierung zur Bewahrung notwendiger Innovationsoffenheit abgelehnt hatte. Der DAV hatte ebenfalls zu hohe Anforderungen an Basismodelle abgelehnt, um die Balance zwischen Grundrechtsschutz beim Einsatz von KI und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen nicht zu gefährden (SN Nr. 74/2023, vgl. EiÜ 36/2023). Unternehmen müssen zukünftig offenlegen, welche Inhalte zum Training der Basismodelle verwendet wurden. Das vom EU-Parlament geforderte, umfassende Verbot biometrischer Fernidentifizierung im öffentlichen Raum konnte nicht durchgesetzt werden (ein solches hatte auch der DAV von Anfang an gefordert, vgl. SN Nr. 51/2021; 39/22), allerdings sollen sich die vorgesehenen Ausnahmen für Strafverfolgungszwecke in engen Grenzen halten. Zu den Hochrisikobereichen wird aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz auch der Bereich der Justiz zählen. In den kommenden Wochen wird der Gesetzestext auf technischer Ebene fertiggestellt und muss sodann durch die Co-Gesetzgeber formell angenommen werden.

Einigung über EU-Lieferkettengesetz – EP/Rat

Das EU-Parlament und der Rat der EU haben am 14. Dezember 2023 im Rahmen der Trilogverhandlungen eine politische Einigung über die Richtlinie zur Regulierung der Lieferketten von Unternehmen erzielt (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CSDDD“). Die EU-Kommission hatte ihren Entwurf Anfang 2022 vorgelegt und darin Anforderungen für Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange und den Schutz von Menschenrechten vorgesehen, vgl. EiÜ 21/23; 43/22. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen sowie ein „naming and shaming“, d.h. Namen sorgfaltswidrig handelnder Unternehmen werden öffentlich bekannt gemacht. Die Richtlinie geht dabei über das seit 1. Januar 2023 in Deutschland geltende deutsche Lieferkettengesetzsorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nicht nur hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs hinaus, sondern sieht auch eine deliktische Haftung der Unternehmen am Ende der Lieferkette für Menschenrechtsverstöße von Zulieferern im Ausland vor. Der DAV hatte unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Rechtsberatung sowie die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht mehrfach eine Ausnahme für die anwaltliche Tätigkeit gefordert, vgl. Stellungnahme 28/22. In den nächsten Wochen gilt es auf technischer Ebene den Gesetzestext zu finalisieren, bevor EU-Parlament und Rat ihn formell annehmen.

Einigung zum neuen Produkthaftungsrecht – EP/Rat

Die Co-Gesetzgeber EU-Parlament und Rat haben sich am 14. Dezember 2023 über die  Regelungen zur Haftung für defekte Produkte geeinigt, vgl. PM (in Englisch). Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission soll die aus dem Jahr 1985 stammende Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ersetzen und das Haftungsrecht insbesondere mit Blick auf digitale und KI-Produkte modernisieren, vgl. bereits EiÜ 15/23; 32/22. Nunmehr werden auch Software und sogenannte digitale Bauunterlagen dem Produktbegriff unterfallen. Vorgesehen sind unter gewissen Voraussetzungen das Eingreifen einer Vermutung für das Vorliegen eines Produktfehlers sowie zur Beweislasterleichterung hinsichtlich der Ursächlichkeit von Produktfehler und Schaden. Der DAV hatte in seiner Stellungnahme 71/22 davor gewarnt, dass mit der Anwendung der neuen Regelungen auf gänzlich alle Produkte im Hinblick auf die geschaffenen Fehler- und Kausali­täts­ver­mu­tungen die prozessuale Waffen­gleichheit nicht mehr gewahrt sein könnte, vgl. hierzu auch EiÜ 43/22. Die politische Einigung muss als Nächstes noch von den Vertretern der Mitgliedstaaten gebilligt und anschließend von EU-Parlament und Rat formell angenommen werden.

Belgien in den Startlöchern für die Ratspräsidentschaft – Rat

Belgien wird am 1. Januar 2024 die Präsidentschaft im Rat übernehmen und hat hierzu sein Arbeitsprogramm für das kommende Halbjahr veröffentlicht (s. Website). Mit dem bevorstehenden Ende der Legislaturperiode priorisiert der belgische Vorsitz den Abschluss laufender Verhandlungen zu verschiedenen Gesetzgebungsdossiers und verschreibt sich insbesondere auch einem reibungslosen Übergang zum nächsten europäischen Zyklus, da der laufende Zyklus mit den Europawahlen im Juni 2024 endet. Im Bereich Justiz und Inneres werden die Reform des europäischen Asylsystems (vgl. EiÜ 36/23; DAV-Stellungnahme 8/21, die Initiativen zur gerichtlichen Zusammenarbeit (DAV-SN 51/22) und zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt bzw. Gewalt gegen Frauen (vgl. EiÜ 25/23) besondere Priorität haben. Ferner werden Fortschritte bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (s. zur CSAM-VO EiÜ 30/23) und der Konsolidierung der europäischen Säule sozialer Rechte angestrebt. Nach dem Programm wird zudem ein besonderer Schwerpunkt auf der Integration neuer EU-Mitglieder und im Rahmen der EU-Erweiterung erforderlichen Reformen liegen.

EU-Funding für zivilgesellschaftliche Projekte – KOM

Die Generaldirektion Justiz der EU-Kommission (DG Just) ruft Organisationen zur Bewerbung um Fördergelder für mehrere Projekte auf. Insgesamt sieben Förderprojekte sind im Rahmen des „CERV“- Programm (Citizens, Equality, Rights and Values) sowie zwei im Rahmen des Justice Programme ausgeschrieben. Im Fokus des CERV-Programms steht insbesondere der Schutz von Kinderrechten, die Förderung fundamentaler Werte der EU sowie die Digitalisierung der Justiz. Mit einem Fond des Justice Programmes von ca. 4 Mio. € soll die grenzübergreifende Ausbildung europäischer Juristinnen und Juristen in den Bereichen des Zivilrechts, Strafrechts und der Grundrechte unterstützt werden, um eine effektivere Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten zu fördern. Ein zweiter Fond zielt mit einer Förderung von 5,8 Mio. € auf die gerichtliche Zusammenarbeit in der EU in den Bereichen des Zivil- und Strafrechts ab. Bewerbungen sind möglich bis Frühjahr 2024. Weitere Informationen hier.

DSGVO: Befürchteter Datenmissbrauch als immaterieller Schaden – EuGH

Mit seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 (in Französisch) hat der EuGH Klarstellungen zur Haftung nach der DSGVO bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogen Daten durch Dritte getroffen (s. PM). Ausgangspunkt des Verfahrens waren Schadenersatz-Klagen gegen die bulgarische Nationale Agentur für Einnahmen, nachdem in den Medien berichtet worden war, dass infolge eines Cyberangriffs millionenfach Steuerdaten von Einzelpersonen aus dem IT-System der Behörde im Internet veröffentlicht wurden. Das bulgarische Oberste Verwaltungsgericht legte dem EuGH (in der Rs. C-340/21) u.a. die Frage vor, inwiefern in einem solchen Fall der Ersatz immateriellen Schadens in Betracht komme. Der Gerichtshof stellte zunächst die Pflicht des Verantwortlichen gem. Art. 24, 32 DSGVO zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen für eine ordnungsgemäße, insbesondere sichere Datenverarbeitung fest. Werden Daten unbefugt offengelegt, unterliegen die Schutzmaßnahmen bzgl. ihrer Geeignetheit der konkreten gerichtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der verbundenen Risiken, wobei der Verantwortliche die Beweislast trägt. Der missbräuchlichen Verwendung der Daten durch Dritte ausgesetzt zu sein, könne dann für sich genommen einen immateriellen, ggf. ersatzfähigen Schaden darstellen. Indes sei eine Haftungsbefreiung nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO möglich, wenn der fehlende Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Pflichtverletzung nachgewiesen werde. Damit folgte der EuGH weitestgehend den Schlussanträgen des Generalanwaltes Pitruzella vom 27. April 2023.

Keine Bagatellgrenze für immateriellen Schadensersatz – EuGH

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht einen immateriellen Schadensersatz vor, ohne dass eine Bagatellgrenze überschritten werden muss – das stellte der EuGH in seinem Urteil vom 14. Dezember 2023 fest (C-456/22). Damit stärkt der EuGH weiter die Rechte von betroffenen Personen bei Datenschutzverletzungen, nachdem sich das LG Ravensburg im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof gewandt hatte. Fraglich war, ob der Begriff des immateriellen Schadens in Artikel 82 Absatz 1 DSGVO einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder ein kurzfristiger Verlust der Hoheit über die eigenen Daten wegen der Veröffentlichung im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb, ausreiche. Nach der Auslegung des EuGH setzt ein Schadensersatzanspruch lediglich das Vorliegen eines Schadens, eines Verstoßes gegen die DSGVO und einen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Kriterien voraus. Betroffene trifft dabei die Nachweispflicht, dass ihnen ein immaterieller Schaden durch Verletzung der DSGVO entstanden ist. Weitre Anforderungen gebe es nicht. Das LG Ravensburg muss nun unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils über den Fall entscheiden.

Spendenaufruf für European Lawyers in Lesbos – ELIL

European Lawyers in Lesbos (ELIL) bittet um Ihre Unterstützung! Über 70.000 Menschen haben im vergangenen Jahr die europäischen Außengrenzen in Polen und Griechenland überquert: Menschen, die in den allermeisten Fällen keinen Zugang zu effektivem Rechtsbeistand haben, der jedoch dringend notwendig wäre. Hier setzt ELIL an, indem die Organisation auf den griechischen Inseln sowie nunmehr auch an den polnischen Außengrenzen Rechtshilfe für Geflüchtete leistet und damit die Grundvoraussetzungen eines rechtmäßigen Verfahrens sichert. Der Bedarf an Rechtsbeistand ist jedoch weiterhin immens. Damit ELIL seine Arbeit zur Sicherung der Menschrechte an den EU-Außengrenzen fortsetzen kann, ist dringend finanzielle Unterstützung nötig. Helfen sie ELIL mit Ihrer Weihnachtsspende!

Europa im Überblick macht Weihnachtspause – DAV

Mit dieser Ausgabe geht „Europa im Überblick“ in die Winterpause. Wir danken Ihnen für Ihr kontinuierliches Interesse an unserer Zusammenstellung der anwaltsrelevanten europäischen Themen und wünschen allen Leserinnen und Lesern frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr!

Die nächste Ausgabe von Europa im Überblick erscheint voraussichtlich in der zweiten Januarwoche 2024.

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