Deutscher Menschenrechtsfilmpreis in Brüssel – DAV
Die Landesvertretung NRW in Brüssel und der Deutsche Anwaltverein haben am 2. Dezember 2025 zur Vorführung des Dokumentarfilms „Sieben Winter in Teheran“ - Gewinnerfilm des Deutschen Menschenrechtsfilmpreises 2024 – in Brüssel eingeladen (siehe auch hier). Der Film erzählt die dramatische Geschichte der 19-jährigen Reyhaneh Jabbari und ihren Kampf im Iran für Freiheit und Selbstbestimmung in einem System, das Notwehr bei einer versuchten Vergewaltigung mit dem Tod bestraft. Besonderer Dank gilt den Gästen Steffi Niederzoll (Regisseurin) und Shole Pakravan (Mutter der getöteten Studentin), die ihre persönlichen Eindrücke im Nachgang an die Filmvorführung schilderten. Insbesondere der unermüdliche Kampf von Shole Pakravan für Frauenrechte und gegen die Todesstrafe sowie ihr Aufruf zur Unterstützung betroffener Iranerinnen und Iraner bewegten das Publikum nachhaltig. Shole betont: „Jede noch so kleine Unterstützung hilft, wir müssen unsere Traurigkeit und Betroffenheit in konkrete Aktionen verwandeln“ - Unterzeichnen Sie hier die Petition für Ehsan Faridi, der derzeit als jüngster politischer Gefangener des iranischen Regimes auf die Vollstreckung seiner Todesstrafe wartet).
CCBE-Menschenrechtspreis geht an Sonia Dahmani – CCBE
Der CCBE hat im Rahmen seiner Vollversammlung in Paris am 27. November 2025 seinen Menschenrechtspreis der tunesischen Rechtsanwältin Sonia Dahmani verliehen, vgl. PM. Der Preis wurde ihr aufgrund ihres unermüdlichen Engagements und mutigen Einsatzes für die Menschenrechte, Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Anwaltschaft verliehen. Sonia Dahmani wurde am 11. Mai 2024 von maskierten Beamten in den Räumlichkeiten der Anwaltskammer in Tunis verhaftet und befand sich seitdem unter menschenrechtswidrigen Bedingungen in Haft. In Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen wurden die Haftbedingungen als unmenschlich und als Verletzung der UN-Anti-Folter-Konvention beschrieben. Durch den unermüdlichen Einsatz ihrer Schwester, Ramla Dahmani, die den Preis für ihre Schwester in Paris entgegengenommen hat, sowie durch Druck internationaler Menschenrechtsorganisationen und mehrerer Anwaltsorganisationen wurde Sonia Dahmani am Tag der Preisverleihung aus der Haft entlassen (vgl. dazu auch hier).
DSGVO: Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Anzeigen prüfen – EuGH
Betreiber von Online-Marktplätzen (wie z.B. eBay) machen sich regelmäßig haftbar, wenn sie die Anzeigen ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung nicht auf bestimmte Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) prüfen. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-492/23. Denn wenn eine Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann neben dem inserierenden Nutzer auch der Plattformbetreiber als (Mit-)Verantwortlicher i.S.d. DSGVO anzusehen sein – unter der Voraussetzung, dass er ein kommerzielles Eigeninteresse verfolgt oder Einfluss auf die Verbreitung der Anzeige nimmt (z.B. indem er die Reihenfolge der präsentierten Anzeigen festlegt), was in aller Regel der Fall sein dürfte. Der EuGH sieht diese Betreiber in der Pflicht, zu prüfen, ob eine Anzeige besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO enthält. Solche Anzeigen sollen dann nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die Daten den inserierenden Nutzer selbst betreffen oder wenn dieser die Einwilligung der betroffenen Person nachweist. Anders als es die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar anregten (s. EiÜ 5/25), legt der EuGH die Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter in Art. 14 und 15 a.F. der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG (jetzt: Art. 6 und 8 der Digitale-Dienste-Verordnung (EU) 2022/2065) im Verhältnis zur DSGVO eng aus und hält sie nicht für einschlägig.
Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten – EP
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments (LIBE) hat am 3. Dezember 2025 eine weitere massive Verschärfung des Asylrechts beschlossen. Angenommen wurden die Vorschläge zur Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten (angenommene Fassung hier abrufbar) sowie zur Etablierung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten (Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko und Tunesien). Dabei stimmte die EVP-Fraktion - wie bereits im Rahmen des Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeitsgesetzgebung - zusammen mit den Abgeordneten von ESN (darunter die AfD), PfE und ECR für die Annahme der Vorschläge. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte die Vorschläge zu einer Ausweitung des Konzepts ‚sicherer Drittstaaten‘ in Verfahren auf Anerkennung internationalen Schutzes aufgrund erheblicher menschenrechtlicher Bedenken in seiner Stellungnahme 78/25 kritisiert. Der DAV sieht in der durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Aufweichung des Verbindungskriteriums eine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes in prozessualer wie materieller Hinsicht, zumal die betroffenen Drittstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention teilweise nicht ratifiziert haben, bzw. das Schutzniveau in den Drittstaaten teilweise weit hinter den Europäischen Standards liegt. Gegen die Entscheidung, die Trilogverhandlungen aufzunehmen, kann bei der Plenarsitzung im Dezember noch Einspruch eingelegt werden.
Richtlinie Korruptionsbekämpfung: Trilogeinigung erzielt – Rat/EP
Rat und Europäisches Parlament haben am 2. Dezember 2025 im Trilog eine vorläufige Einigung über die neue EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption erzielt (Text bisher nicht verfügbar, vgl. aber die Pressemitteilung). Die Richtlinie setzt europaweit Mindeststandards dafür, wie Korruptionsdelikte definiert, präventiv verhindert und strafrechtlich sanktioniert werden sollen, vgl. dazu EiÜ 23/24. Der DAV hatte in seiner Stellungnahme 56/2023 Verbesserungen gefordert. Die Richtlinie enthält vereinheitlichte Straftatbestände u.a. zu Bestechung, Veruntreuung, Justizbehinderung, Bereicherung aus Korruptionsdelikten sowie bestimmte schwere Formen unrechtmäßiger Amtsausübung. Die Mitgliedstaaten müssen vergleichbare Strafrahmen vorsehen, nämlich Mindesthöchststrafen von mind. 3 bis 5 Jahren je nach Delikt sowie Unternehmenssanktionen von 3–5 % des weltweiten Umsatzes oder mindestens 24–40 Mio. EUR. Die territoriale Zuständigkeit ist optional über eigene Staatsangehörige hinaus ausdehnbar. Im nächsten Schritt muss die Einigung von Rat und EP noch formell angenommen werden.
Rechtsstaatskonsultation und Vorschläge des EU-Parlaments – EP/KOM
Das EU-Parlament arbeitet derzeit an seiner Position zum diesjährigen Rechtsstaatsbericht der EU-Kommission, um Vorschläge für dessen inhaltliche Reichweite und Schwerpunktsetzung zu unterbreiten. Der entsprechende Berichtsentwurf wurde am 3. Dezember 2025 im LIBE-Ausschuss diskutiert. Darin fordert der Berichterstatter u.a., dass die EU-Kommission beim Erstellen der Berichte ein unabhängiges Gremium aus Expert:innen einbeziehen und ihre Zusammenarbeit mit anderen EU-Institutionen ausbauen solle. Außerdem soll der Bericht inhaltlich ausgeweitet werden auf die weiteren in Art. 2 EUV genannten Werte der Union – Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Wahrung der Menschenrechte. Bis zum 11. Dezember 2025 können im Ausschuss noch Änderungsanträge eingereicht werden. Die EU-Kommission hat unterdessen bereits ihre gezielte Konsultation der Interessenträger für den Rechtsstaatsbericht 2026 mit einer Laufzeit von 7 Wochen eröffnet, an der sich auch der Deutsche Anwaltverein beteiligen wird. Der Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission analysiert und bewertet jedes Jahr positive und negative Entwicklungen der Rechtsstaatlichkeit in den EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen des Justizsystems, der Korruptionsbekämpfung, der Medienfreiheit und Medienvielfalt sowie der Gewaltenteilung (vgl. EiÜ 27/25, 29/24).
Gleiche Arbeit, gleicher Lohn: Urteil verletzte Menschenrechte – EGMR
Die spanische Justiz hat eine Arbeitnehmerin, die sich gerichtlich gegen Lohndiskriminierung gewehrt hatte, durch eine mangelhafte Urteilsbegründung in ihren Menschenrechten verletzt. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 4. Dezember 2025 in der Rechtssache Ortega v. Spain (Nr. 36325/22). Die Klägerin hatte ihren Arbeitgeber ursprünglich erfolgreich verklagt, weil er ihr ein geringeres Gehalt zahlte als all ihren männlichen Kollegen in gleicher Position. Allerdings hatte sie in diesem Zuge personenbezogene Daten ihrer Kollegen weitergegeben, was ihr Arbeitgeber als Begründung zur Kündigung ihres Arbeitsvertrages nutzte. Die spanischen Gerichte hielten die Kündigung über alle Instanzen hinweg aufrecht. Ob zurecht oder nicht, ließ der EGMR im Ergebnis offen. Denn eine Verletzung der staatlichen Pflicht zum Schutz von Arbeitnehmern vor Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK liege bereits in der Argumentationsweise der Gerichte: Die Urteilsbegründung lasse unberücksichtigt, dass der Arbeitnehmerin im Endeffekt Schutz vor Diskriminierung versagt werde. Unzureichend sei auch die Auseinandersetzung mit Indizien, die für einen Missbrauch des Kündigungsrechts als Repressalie sprächen. Der spanische Staat muss der Klägerin dafür nun 12.000 Euro Schadensersatz zahlen.
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