Europa im Überblick, 44/19

EiÜ 44/19

Europäischer Haftbefehl auch bei fehlendem Rechtsbehelf wirksam – EuGH

Die französische, schwedische und belgische Staatsanwaltschaft genügen den Anforderungen für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls (anders in Bezug auf Frankreich noch der Generalanwalt, vgl. EiÜ 42/19). Dies geht aus Urteilen des EuGH vom 12. Dezember 2019 hervor (verbundene Rs. C-566/19, C-626/19, Rs. C-625/19, Rs. C-627/19; Pressemitteilung). „Ausstellende Justizbehörden“ nach dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl können sowohl ein Gericht als auch eine unabhängige Behörde wie eine Staatsanwaltschaft sein. Die Möglichkeit von Einzelweisungen seitens der Exekutive an die Staatsanwaltschaft genügt jedoch nicht dem Gebot der Unabhängigkeit. Im Fall von Frankreich billigte der EuGH, dass die Staatsanwaltschaft allgemeinen Weisungen des Justizministers unterworfen ist. Er bekräftigte zudem, dass der Erlass eines Europäischen Haftbefehls im Ausstellungsmitgliedstaat einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen müsse, jedoch nicht zwingend durch einen gesonderten nachträglichen Rechtsbehelf. Im französischen und schwedischen System werde der Erlass vor oder zeitgleich mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit gerichtlich geprüft. Dem belgischen Fall lag ein Europäischer Haftbefehl zur Strafvollstreckung zugrunde, ohne dass dagegen ein nachträglicher Rechtsbehelf möglich war. Insoweit genüge die gerichtliche Kontrolle durch das vollstreckbare Urteil. Im Mai 2019 hatte der EuGH in einem viel beachteten Urteil die deutschen Staatsanwaltschaften für nicht unabhängig genug befunden (vgl. EiÜ 22/19).

Überbelegt und unhygienisch – Missstände bei Haftbedingungen – FRA

Auf eine Anfrage der EU-Kommission hin bezüglich allgemeiner Informationen zu Haftbedingungen und deren Beobachtungsmechanismen innerhalb der EU hat die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) am 11. Dezember 2019 ihren Bericht zu Haftbedingungen in der Europäischen Union veröffentlicht. Überbelegung, mangelhafte Hygiene und unzureichender Aufenthalt außerhalb der Zelle verletzen die Rechte von Häftlingen und gefährden auch ihre Rehabilitation – so lautet das Fazit des Berichts. Dieser geht schwerpunktmäßig auf fünf Aspekte europäischer Haftbedingungen ein: Zellengröße, Aufenthalt außerhalb der Zelle, Hygienebedingungen, medizinische Versorgung und Schutz der Häftlinge vor Gewalt. Verzögerungen bei medizinischer Versorgung sind ein weiterer Problembereich, vor allem fehlt es an Privatsphäre während Untersuchungen. Auch werden Häftlinge weiterhin nicht genügend vor Gewalt geschützt. Die gewonnenen Erkenntnisse und eine dazugehörige Datenbank sollen Richtern und anderen Angehörigen der Rechtsberufe in grenzübergreifenden Fällen bei der Beurteilung, ob mangelhafte Haftbedingungen vorliegen, unterstützten. Insbesondere muss – wenn etwa ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird – ermittelt werden, ob die Gefahr besteht, dass Häftlinge unmenschlich und erniedrigend behandelt werden und dadurch in ihren Grundrechten verletzt werden.

Kammerbeitrag: Handeln Rechtsanwaltskammern hoheitlich? – EuGH

Macht eine Anwaltskammer einen Kammerbeitrag gegenüber einem ihrer Mitglieder gerichtlich geltend, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nur dann nach der Brüssel-Ia-Verordnung 1215/2012, wenn die Rechtsanwaltskammer gemäß nationalen Recht nicht hoheitlich handelt (vgl. Art. 1 Abs. 1). Ist dies der Fall, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz des beklagten Kammermitglieds gemäß. Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-Verordnung. Dies geht aus einem Urteil des EuGH vom 05. Dezember 2019 hervor (Rs. C-421/18). Ausnahmsweise sei das Gericht des Ortes zuständig, an dem die vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Die Ausnahmeregel greife jedoch nur, wenn der Beitrag freiwillig gezahlt wird und eine Gegenleistung für eine Leistung der Rechtsanwaltskammer zugunsten des Mitglieds darstellt. Die konkrete Bewertung im Einzelfall ist nun durch das vorlegende Gericht zu klären. Im Ausgangsfall hatte eine belgische Rechtsanwaltskammer gegen einen in Belgien tätigen, aber in Frankreich wohnhaften Rechtsanwalt geklagt, welcher die Beiträge nicht fristgerecht geleistet hatte. Das angerufene belgische Gericht legte dem EuGH die Frage der Anwendbarkeit der Verordnung sowie die Frage der ausnahmsweisen gerichtlichen Zuständigkeit eines belgischen Gerichts vor.

Freilassung des türkischen Menschenrechtsaktivisten Kavala gefordert – EGMR

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Inhaftierung des türkischen Unternehmers Osman Kavala für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erklärt. In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2019 (Az. 28749/18) fordert der EGMR die türkische Regierung auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Inhaftierung des Antragstellers zu beenden und seine sofortige Freilassung sicherzustellen. In Zusammenhang mit den regierungskritischen Gezi-Protesten von 2013 wird ihm unter anderem vorgeworfen, einen Umsturzversuch unterstützt sowie die Proteste mit ausländischer Hilfe finanziert zu haben. Der EGMR stellte Verstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit aus Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie gegen das Recht auf eine zügige Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Untersuchungshaft aus Art. 5 Abs. 4 EMRK fest. Zudem seien die nach Art. 18 EMRK zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 EMRK überschritten worden. Der EGMR konstatierte, dass die zuständigen türkischen Behörden keine ausreichenden Beweise vorlegen konnten, um den für die Untersuchungshaft notwendigen starken Verdachtsmoment zu begründen. Kavalas Vorgehen sei vielmehr durch die in Art. 10 und Art. 11 EMRK garantierte Meinungsäußerungs-sowie Versammlungsfreiheit geschützt. Aus Sicht des Gerichts stelle die Untersuchungshaft einen Versuch dar, Kavala und die mit ihm inhaftierten weiteren 15 Menschenrechtsverteidiger zum Schweigen zu bringen. Der sogenannte Gezi-Prozess mit insgesamt 16 Angeklagten wird planmäßig am 24. und 25. Dezember 2019 in Istanbul fortgesetzt.

Generalanwalt: Freie Anwaltswahl auch im Mediationsverfahren – EuGH

Rechtsschutzversicherte haben auch dann ein Recht auf freie Anwaltswahl, wenn sie sich für eine gerichtliche oder außergerichtliche Mediation entscheiden. Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt Saugmandsgaard in seinen Schlussanträgen vom 11. Dezember 2019 (Rs. C-667/18). Gemäß Art. 201 Abs. 1 a) der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungsfrist hat Rechtsschutzversicherte in „Gerichts- und Verwaltungsverfahren“ ein Recht auf freie Anwaltswahl. Nach Ansicht des Generalanwalts umfasse der Begriff des „Gerichtsverfahrens“ neben dem üblichen gerichtlichen Verfahren sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Mediation. Der EuGH habe bereits zur mittlerweile außer Kraft getretenen Richtlinie Nr. 87/344/EWG den Begriff des „Verwaltungsverfahrens“ weit ausgelegt, nämlich als jede einer Entscheidungsphase vorausgehende Phase. Ein gerichtliches Verfahren sowie eine Mediation seien zudem nur verschiedene Mittel zur Erreichung desselben Zwecks, daher müsse auch beides im Sinne des Schutzes der Versicherten von der Richtlinie umfasst sein. Letztlich sei diese Auslegung auch vor dem Hintergrund des Ziels der Mediationsrichtlinie geboten, „den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern“ (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen).

WTO-Streitbeilegungsgremium blockiert – CCBE/ KOM

Am 11. Dezember 2019 endete das Mandat von zwei weiteren Schiedsrichtern in der Berufungsinstanz des Streitbeilegungsmechanismus der WTO. Diese ist dadurch de facto handlungsunfähig, als dass nun nur noch einer aktiv ernannt worden ist. Dies hemmt eine der wichtigsten Formen der Streitbeilegung innerhalb der WTO. Der CBBE hatte diese drohende Gefahr zum Anlass genommen, in zwei Briefen an den WTO-Generaldirektor sowie den zuständigen EU-Kommissar Phil Hogan eindringlich darauf zu drängen, diesen Stillstand zu verhindern. Die EU hat sich gestern öffentlich zu der Blockade geäußert und angekündigt, die Handelsinteressen der EU durch zu ergreifende Maßnahmen verteidigen zu wollen.

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