EiÜ 44/24
DAV begrüßt den Bestand des Deutschen Fremdbesitzverbots – EuGH
Der Europäische Gerichtshof hat am 19. Dezember 2024 im Fall Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft (Rs. C-295/23) entschieden, dass die deutsche Regelung zum Fremdbesitzverbot nicht gegen das Unionsrecht verstößt – anders als noch der Generalanwalt im Juli 2024 in seinen Schlussanträgen (vgl. EiÜ 26/24). Der DAV zeigte sich in einer ersten Reaktion hocherfreut, dass die Luxemburger Richter den Kernwert der anwaltlichen Unabhängigkeit so eindeutig betont haben. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein österreichischer Investor die Mehrheit der Gesellschaftsanteile einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft erworben. Dass die Münchener Kammer entsprechend der BRAO dieser Gesellschaft daraufhin die Anwaltszulassung entzog, ist nach der heutigen Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn der EuGH betonte den weiten Beurteilungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des anwaltlichen Berufsrechts und die Gefahr, die durch die Beteiligung reiner Finanzinvestoren für die anwaltliche Unabhängigkeit entstehen könnte.
Produktsicherheitsverordnung tritt in Kraft – EP/Rat
Die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie ersetzt die Richtlinie 2001/95/EG und soll die Marktaufsichtsbehörden und die Verbraucherrechte gerade im Bereich des Online-Handels stärken. Dazu sieht die Verordnung effektive Produktrückrufmöglichkeiten und die Verpflichtung für Online-Marktplätze zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörde vor (vgl. zuletzt EiÜ 16/23, 13/23, 41/22). Sie gilt für neue in Verkehr gebrachte und gebrauchte Produkte, sofern das Unionsrecht nicht bereits spezifische Bestimmungen über die Sicherheit des betroffenen Produkts vorsieht, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Hersteller sind verpflichtet, für jedes Produkt interne Risikoanalysen durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen, die für mindestens 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Produktes aufzubewahren sind.
Asylrecht: Neue Klarheit bei Zweitanträgen – EuGH
Die §§ 71a, 29 AsylG sind unionsrechtskonform. Das ergibt sich aus einem Urteil des EuGH in den verbundenen Rs. C-123/23 und C‑202/23 vom 19. Dezember 2024. Wenn eine Person einen Asylantrag in einem anderen Staat gestellt hat, der dort bereits anhand des EU-Asylrechts bestandskräftig abgelehnt wurde, ist nach §§ 71a, 29 AsylG ein Zweitantrag derselben Person in Deutschland grundsätzlich ohne vollumfängliche Prüfung als unzulässig abzulehnen. Die Kommission hatte zuvor vertreten, eine solche Norm sei unvereinbar mit der Regelung zu Folgeanträgen in Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU. Ein vereinfacht abzulehnender Folgeantrag läge nur vor, wenn derselbe Mitgliedstaat bereits über den Erstantrag entschieden habe. Eine andere Auslegung impliziere ein gewisses Maß an mitgliedstaatsübergreifender Anerkennung negativer Asylentscheidungen, doch dafür fehle eine ausdrückliche Bestimmung des Unionsgesetzgebers. Der EuGH hingegen argumentiert, der Richtlinienwortlaut ließe eine Behandlung von in einem anderen Staat gestellten Zweitanträge als Folgeanträge im Sinne der Richtlinie zu. Die Systematik spreche sogar dafür. Auch der von der Richtlinie verfolgte Zweck, Sekundärmigration einzudämmen, gebiete eine vereinfachte Ablehnung in diesen Fällen. Das Urteil bestärkt die bisherige, weitgehend einheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte. Die ausgesetzten Verfahren können nun wieder aufgenommen und anhand von § 71a AsylG entschieden werden.
Achtzehnmonatsprogramm der Ratspräsidentschaft – Rat
Der Rat der EU billigte am 18. Dezember 2024 das Achtzehnmonatsprogramm für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2026. Dieses enthält die wesentlichen Vorhaben des neuen Dreiervorsitzes aus Polen, Dänemark und Zypern. Basierend auf der Strategischen Agenda 2024-2029 betont das Programm den beispiellosen geopolitischen Druck auf die Europäische Union (vgl. EiÜ 26/24). Der Schwerpunkt des Programms liegt auf der Wahrung eines starken und sicheren Europas als globaler Akteur durch Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beispielsweise durch den sicheren Einsatz von künstlicher Intelligenz durch Beschäftigte und Unternehmen. Im Bereich des Migrationsrechts wird die Umsetzung des Asyl- und Migrationspaktes eine entscheidende Rolle spielen, ebenso wie die Bekämpfung von Menschenhandel und Schleuserkriminalität (vgl. zuletzt EiÜ 43/24, 19/24). Zusätzlich sollen Rückführungen leichter möglich sein. Einen erneuten Anlauf zur Überarbeitung der Rückführungsrichtlinie hatte auch der neu ernannte EU-Innenkommissar Brunner angekündigt (vgl. EiÜ 37/24, zuletzt DAV-SN 61/18 und 55/21). Schließlich sieht das Programm unter der vierten und letzten Rubrik „Ein freies und demokratisches Europa“ den effizienteren Zugang zur Justiz als wesentliche Voraussetzung für die Stärkung von Freiheit und Demokratie vor und kündigt Maßnahmen an, die dies erleichtern sollen.
Kindesmissbrauch: Position zu Strafrechtsverschärfung steht – Rat
Am 13. Dezember 2024 hat der Rat in einer allgemeinen Ausrichtung seine Position zur Reform der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie festgelegt. Die Kommission hatte im Februar einen Vorschlag zur Aktualisierung der Richtlinie eingebracht (s. EiÜ 05/24). Der Rat befürwortet die darin enthaltene Ausweitung der Straftatbestände, um Livestreams von Kindesmissbrauch, Besitz und Austausch von Anleitungen für Pädophile sowie KI-generierte Darstellungen zu erfassen. Nur zum Teil gebilligt wurden die vorgeschlagenen Verschärfungen vieler Mindeststrafen – stellenweise plädiert der Rat für eine geringere Anhebung oder für eine Beibehaltung des Status quo, wobei den Mitgliedstaaten eine weitergehende Verschärfung im nationalen Recht freistünde. Auch den Regelungsvorschlag zur Einwilligung in sexuelle Handlungen hat der Rat nur teilweise übernommen. Nicht aufgegriffen wurde, dass von einer Einwilligung nicht schon dann ausgegangen werden könne, wenn das Kind schweigt, sich nicht wehrt oder in der Vergangenheit sexuell aktiv war. Die Position des EU-Parlamentes zu dem Richtlinienvorschlag steht noch aus. Sobald sie vorliegt, können die Institutionen in Trilogverhandlungen eintreten.
Gesellschaftsrecht: Digitale Vollmacht und weniger Bürokratie – Rat
Am 16. Dezember 2024 hat der Rat der Europäischen Union die Richtlinie zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts angenommen (Volltext hier abrufbar). Die neuen Regelungen sollen Verwaltungsaufwand reduzieren und grenzüberschreitende Geschäftsaktivitäten durch digitale Werkzeuge erleichtern. Mit der Richtlinie soll der Austausch von Gesellschaftsdaten über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) erheblich verbessert werden. Unternehmer:innen sollen künftig von der digitalen EU-Vollmacht profitieren, die Apostillen und unnötige Übersetzungen in grenzüberschreitenden Verfahren überflüssig macht. Zudem wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung gefördert, was die Errichtung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten vereinfachen soll. Vorgesehen ist ferner die Einführung einer mehrsprachigen EU-Gesellschaftsbescheinigung, die für bestimmte Unternehmen (wie Personengesellschaften) kostenlos ausgestellt werden könnte. Die Richtlinie aktualisiert die Vorgängerrichtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132. Bereits 2022 hatte die Europäische Kommission die Initiative zur „Modernisierung des digitalen Gesellschaftsrechts“ eingeleitet (vgl. EiÜ 11/24). Sie ist ein zentraler Baustein des „Digitalen Kompass 2030“ und der „KMU-Strategie“ für ein nachhaltiges, digitales Europa.
DSGVO setzt Grenzen für Betriebsvereinbarungen – EuGH
Eine nach Artikel 88 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses muss neben den Anforderungen aus Artikel 88 Absatz 2 DSGVO auch den grundlegenden Bestimmungen der DSGVO genügen (Rs. C-65/23). Dies entschied der Europäische Gerichthof (EuGH) am 19. Dezember 2024 in einem Vorabentscheidungsverfahren des Bundesarbeitsgerichts. Der Kläger warf seinem Arbeitgeber vor, durch die Nutzung eines cloudbasierten Dienstes für Personaldaten („Workday“), personenbezogene Daten — darunter private Kontaktdaten und Vertragsdetails — unrechtmäßig auf einen US-Server übertragen zu haben. Grundlage der Datenverarbeitung war eine Duldungs-Betriebsvereinbarung, die nach Ansicht des Klägers mit der DSGVO unvereinbar war. Der EuGH stellt klar: Den Parteien einer Kollektivvereinbarung verbleibt zwar ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Dieser dürfe allerdings nicht zu Kompromissen der Parteien aus Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen führen, die das Ziel der DSGVO – ein hohes Datenschutzniveau der Beschäftigten zu garantieren – in unzulässiger Weise beeinträchtigen könnten. Zudem sind nationale Gerichte nicht daran gehindert, eine umfassende gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung auszuüben.
Europa im Überblick macht Weihnachtspause – DAV
Mit dieser Ausgabe geht „Europa im Überblick“ in die Winterpause. Wir danken Ihnen für Ihr reges Interessen an der Zusammenstellung der anwaltsrelevanten europäischen und internationalen Themen und wünschen allen frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr. Die nächste Ausgabe von Europa im Überblick erscheint voraussichtlich in der zweiten Januarwoche 2025.
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