Unified European Company: Neue Rechtsform für Unternehmen? - EP
Der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) hat am 11. Dezember 2025 eine Empfehlung für einen neuen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für Unternehmen (sog. 28. Regime) angenommen (vgl. Pressemitteilung). Die EU-Abgeordneten sprachen sich mit deutlicher Mehrheit für die Einführung einer neuen Rechtsform aus – der „Unified European Company (S.EU)“ –, die digital innerhalb von 48 Stunden registriert werden und mit Mindestkapital von einem Euro in jedem Mitgliedstaat tätig sein kann (vgl. bereits EiÜ 27/25). Zudem sollen EU-weit einheitliche Regeln zur Mitarbeiterbeteiligung, alternative Finanzierungsmodelle und beschleunigte Streitbeilegungsverfahren Teil möglich sein. Ziel ist es, Investitionen, grenzüberschreitende Mobilität und Innovation zu fördern, indem die EU-Unternehmensregeln für Start-ups, Scale-ups und kleine/mittlere Unternehmen harmonisiert werden. Die Parlamentsempfehlungen sollen in den Kommissionsvorschlag einfließen, der nach Durchführung der öffentlichen Konsultation im September 2025 voraussichtlich im März 2026 veröffentlicht wird (vgl. EiÜ 34/25). In seinem Beitrag zur Konsultation betonte der DAV insbesondere, dass der Zugang zu Finanzierung und digitalisierte, einfache Prozesse – etwa bei Kapitalerhöhungen – für Unternehmen entscheidend sind. Der DAV regte jedoch an das Regime nicht bloß auf Start-Ups und Scale-Ups zu beschränken, sondern für alle Unternehmen zu öffnen (vgl. DAV StN 61/25).
Asylrecht: Rat bereit für Trilog zur Rückführungsverordnung – Rat
Der Rat der EU hat sich am 8. Dezember 2025 auf seinen Standpunkt zu dem Vorschlag einer neuen Rückführungsverordnung in Form einer allgemeinen Ausrichtung geeinigt, vgl. PM. Der Verordnungsentwurf sieht die Einrichtung eines gemeinsamen Systems für Rückführungen vor, vgl. EiÜ 10/25. Dadurch sollen Verfahren unionsweit vereinheitlicht und die gegenseitige Anerkennung mitgliedstaatlicher Rückführungsentscheidungen vereinfacht werden. Nach der Ratsposition sollen Drittstaatsangehörige bis zu 24 Monate lang inhaftiert werden können und die aufschiebende Wirkung gegen Rechtsbehelfe eingeschränkt werden. Verweigert der Antragsteller die Rückkehr bzw. die Kooperation mit den Behörden, sollen die Mitgliedstaaten Sanktionen ergreifen können. Außerdem sollen Rückführungen auch auf Basis von Abkommen mit Drittstaaten in dortige Rückkehrzentren möglich sein. Der Deutsche Anwaltverein hat den Verordnungsvorschlag in seiner Stellungnahme 14/25 unter anderem mit Blick auf die unverhältnismäßig lange Haftdauer kritisiert. Die Annahme der Position des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EU-Parlaments (LIBE) steht noch aus. Berichterstatter Malik Azmani hatte im November seinen Berichtsentwurf vorgelegt, vgl. EiÜ 40/25.
Nachhaltigkeitsomnibus: Trilogeinigung erzielt – EP/Rat
Die europäischen Co-Gesetzgeber haben eine vorläufige Einigung erzielt zur Überarbeitung der EU-Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und den Sorgfaltspflichten für Unternehmen, vgl. PM. Die schnelle Kompromissfindung ist vor dem Hintergrund des politischen Drucks sowie wenigen Uneinigkeiten zwischen der allgemeinen Ausrichtung des Rates (vgl. EiÜ Nr. 25/25) und der Parlamentsposition (vgl. EiÜ Nr. 40/25) wenig überraschend (vgl. zudem EiÜ Nr. 06/25, 08/25, 13/25 sowie zur DAV-Position StN 02/25). Der Kompromiss im Einzelnen: Berichtspflichten gemäß der CSRD treffen künftig nur noch Unternehmen mit Sitz in der EU mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einen Nettojahresumsatz von über 450 Mio. Euro. Die Berichtsanforderungen werden vereinheitlicht, sektorspezifische Standards fakultativ. Die Sorgfaltspflichten nach CSDDD gelten nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Mrd. Euro. Es gilt der risikobasierte Ansatz in der Wertschöpfungskette. Unternehmen dürfen keine unverhältnismäßigen oder sachlich nicht erforderlichen Informationen von Unternehmen verlangen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen. Die Pflicht zur Erstellung eines Klimatransformationsplans entfällt. Verstöße werden ausschließlich nach nationalem Recht sanktioniert; möglich sind Bußgelder bis zu 3 % des weltweiten Nettojahresumsatzes. Der Kompromisstext soll nun vom Plenum am 16. Dezember 2025 formell angenommen werden.
Verschärfung des Asylrechts durch sichere Drittstaaten – Rat
Der Rat der EU hat sich am 8. Dezember 2025 zu den Verordnungsentwürfen der EU-Kommission über sichere Dritt- und Herkunftsstaaten positioniert. Konkret einigte sich der Rat auf eine allgemeine Ausrichtung zum Entwurf einer Verordnung für die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer (2025/0101(COD)) sowie auf eine allgemeine Ausrichtung zum Entwurf einer Verordnung für die Anwendung des Konzepts des „sicheren Drittstaates“ (2025/0132(COD)), vgl. PM. Der erste Entwurf soll eine Liste von Staaten festlegen, die unionsweit als sichere Herkunftsländer gelten sollen. Antragsteller aus diesen Staaten müssen in einem beschleunigten Verfahren beschieden werden, das an der Grenze oder in Transitzonen durchgeführt werden kann. Der zweite Entwurf soll die Befugnis zur Rückführung in sichere Drittstaaten ausweiten und damit die Asylverfahrensverordnung geändert werden, bevor diese überhaupt zur Anwendung gekommen ist. Der DAV hatte die Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten in seiner Stellungnahme 78/25 aufgrund erheblicher menschenrechtlicher Bedenken kritisiert, vgl. EiÜ 43/25.
Einigung zum Europäischen Insolvenzrecht – Rat/EP
Das Gesetzgebungsverfahren zur weiteren Harmonisierung des Insolvenzrechts steht kurz vor dem Abschluss. In der Ausschusssitzung am 11. Dezember 2025 hat der Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) die in den Trilogverhandlungen am 19. November 2025 gefundene vorläufige Einigung (vgl. PM) bestätigt. Die angenommene Fassung der Richtlinie ist hier abrufbar. Die bereits 2022 durch die EU-Kommission vorgeschlagene Richtlinie soll die Europäische Kapitalmarktunion vervollständigen und Insolvenzverfahren für grenzüberschreitende Unternehmen und Investoren vorhersehbarer und transparenter machen, siehe bereits EiÜ 23/25, 12/25. Der DAV hat das Gesetzgebungsverfahren eng begleitet und sich in mehreren Stellungnahmen (vgl. DAV-Stellungnahme 13/23 und 6/24) für eine insgesamt rechtssichere Ausgestaltung der Richtlinie und für die Wahrung des Grundsatzes des Gläubigergleichbehandlung eingesetzt. Die durch die EU-Kommission vorgeschlagenen in der Regel ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters ablaufenden Verfahren für kleine Unternehmen hatte der DAV kritisiert. Die entsprechenden Vorschriften haben in Rat und Parlament keine Mehrheit gefunden und sind nicht Bestandteil der Richtlinie geworden. Für den vollständigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nun lediglich noch die formelle Billigung durch den Rat der EU sowie durch das Plenum des EU-Parlaments erforderlich.
Rom-I-VO: Letzter Arbeitsort kann anwendbares Recht entscheiden – EuGH
Für Arbeitsverträge kann die Frage nach dem anwendbaren Sachrecht entscheidend davon abhängen, in welchem Staat der bzw. die Arbeitnehmende zuletzt für gewöhnlich gearbeitet hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 11. Dezember 2025 in der Rechtssache C-485/24. Das anwendbare Vertragsrecht ist von Gerichten in der EU anhand der sog. Rom-I-Verordnung zu bestimmen. In Bezug auf Arbeitsverträge legt diese Verordnung dafür als vorrangig maßgebliches Kriterium den gewöhnlichen Arbeitsort fest, es sei denn, dass der Arbeitsvertrag eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist (Art. 8 der Rom-I-VO (EG) Nr. 593/2008, ehemals Art. 6 des Übereinkommens von Rom 80/934/EWG). Der dem EuGH vorgelegte Rechtsstreit warf die Frage auf, wie diese Norm anzuwenden ist, wenn sich der gewöhnliche Arbeitsort des bzw. der Arbeitnehmenden im Laufe des Arbeitsverhältnisses geändert hat. Im Gegensatz zu der von Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen vertretenen Ansicht (s. EiÜ 26/25) hält der EuGH es nicht für zulässig, einfach auf das Recht des letzten gewöhnlichen Arbeitsortes abzustellen. Doch der letzte gewöhnliche Arbeitsort könne für die Entscheidung, ob eine engere Verbindung zum Recht eines anderen Staates besteht, ein gewichtiger Faktor in der Gesamtabwägung der Umstände sein. Diese Abwägung vorzunehmen, obliegt nun dem vorlegenden Gericht.
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