Polnisches Verfassungsgericht vs EuGH: Wer hat das letzte Wort? – EuGH
Im Disput über den Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Verfassungsrecht und der Entscheidungsbefugnis der Höchstgerichte hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seinen Standpunkt erneut bekräftigt: Er postuliert in seinem Urteil vom 18. Dezember 2025 im Vertragsverletzungsverfahren C-448/23 der EU-Kommission gegen Polen (s. bereits EiÜ 10/25), dass nationale Verfassungsgerichte den Vorrang des Unionsrechts weder unter Berufung auf die jeweilige Verfassungsidentität noch im Wege einer ultra-vires-Kontrolle durchbrechen können. Anlass waren Urteile des polnischen Verfassungsgerichtshofs, die zuvor ergangene EuGH-Urteile (C-824/18, C-487/19) für die polnischen Gerichte als nicht-verbindlich erklärten, weil diese inhaltlich gegen die polnische Verfassung verstoßen würden und der EuGH seine Rechtsprechungsbefugnis überschritten habe. Dies rügte die EU-Kommission im nun entschiedenen Vertragsverletzungsverfahren als Verstoß insbesondere gegen den Vorrang des Unionsrechtes sowie gegen die Bindungswirkung der Entscheidungen des EuGH (vgl. dazu bereits EiÜ 6/23; 25/21). Außerdem rügte sie schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von drei Richtern und der Präsidentin des polnischen Verfassungsgerichtshofs, weswegen dieser nicht mehr als unabhängiges Gericht im Sinne des Unionsrecht anzusehen sei. Der EuGH gab der Klage vollumfänglich statt. Wie Polen auf das Urteil reagiert, bleibt abzuwarten.
Die Lage der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei – DAV
Am 8. Dezember 2025 fand im DAV-Haus in Berlin eine gemeinsame Veranstaltung des DAV und Amnesty International zur Lage der türkischen Rechtsanwaltschaft statt, vgl. auch den Bericht im Anwaltsblatt. Die Veranstaltung erinnerte in Gedenken an den vor zehn Jahren ermordeten Menschenrechtsanwalt Tahir Elçi. DAV-Präsident Stefan von Raumer würdigte Elçi als Symbol für den Mut der türkischen Anwaltschaft und bekräftigte die besondere Verantwortung des DAV, auch vor dem Hintergrund des seit 2017 bestehenden Freundschaftsabkommens mit den türkischen Anwaltskammern. Berichte von Kammervertertern aus Istanbul und Diyarbakir sowie weiterer Rechtsanwält:innen aus der Türkei verdeutlichten, wie Strafverfahren zur Einschüchterung von Anwält:innen instrumentalisiert werden. Mehrere Referierende schilderten massive Defizite bei der Anerkennung rechtsstaatlicher Entscheidungen und Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Rechtsvergleichende Beiträge zeigten zugleich, dass auch in Deutschland rechtsstaatliche Abwägungen – etwa bei Meinungsäußerungsdelikten – teilweise Sorge bereiteten. Abschließend wurde die Bedeutung der 2025 verabschiedeten Europaratskonvention zum Schutz des Anwaltsberufs (siehe EiÜ 19/25) hervorgehoben. Anfang Januar 2026 endet das Strafverfahren gegen die Mitglieder der Istanbuler Anwaltskammer im Hochsicherheitsgefängnis Silivri, der DAV wird den Prozess vor Ort verfolgen.
Überarbeitung der Europol-Verordnung: Grundrechtsschutz stärken – DAV
Der Deutsche Anwaltverein hat im Rahmen der laufenden Konsultation der EU-Kommission zur Überarbeitung der Europol-Verordnung (vgl. EiÜ 38/2025) eine Stellungnahme 82/25 vorgelegt. Darin nimmt der DAV kritisch zu den inhaltlichen Leitlinien der geplanten Reform Stellung und macht deutlich, welche rechtsstaatlichen Fragen aus anwaltlicher Sicht im Zentrum der Debatte stehen müssen. Ausgangspunkt der Kritik ist die geplante Ausweitung operativer Befugnisse Europols auf europäischer Ebene. Eine solche strukturelle Verschiebung strafverfolgungsbezogener Kompetenzen wirft grundlegende Fragen nach dem Schutz der Grundrechte auf. Betroffen sind insbesondere die Rechte von Beschuldigten und Verteidiger:innen, der Zugang zu effektivem Rechtsschutz, die Wahrung der Waffengleichheit sowie die Sicherstellung richterlicher Kontrolle bei grenzüberschreitenden Maßnahmen. Zudem sieht der DAV erheblichen Klärungsbedarf im Bereich des Datenschutzes. Die geplante Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnisse – auch gegenüber Drittstaaten und privaten Akteuren – erfordert klare Garantien zur Zweckbindung, Datenminimierung und Löschung sowie für wirksame Rechtsbehelfe für Betroffene. Diese rechtsstaatlichen Anforderungen sind integraler Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens und dürfen nicht hinter Effizienzüberlegungen zurücktreten.
Europäischer Haftbefehl durch EEA nicht vollständig umgehbar – EuGH
Die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten dürfen eine europäische Ermittlungsanordnung (EEA) zur Vernehmung eines Beschuldigten auch dann erlassen, wenn deren Vollstreckung zusätzlich zur Beweisaufnahme als (gewünschten) Nebeneffekt die Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung gewährleistet. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 18. Dezember 2025 in der Rechtssache C-325/24. Damit folgt er den Schlussanträgen des Generalanwalts Santos vom 26. Juni 2025 (s. EiÜ 26/25), präzisiert diese jedoch an entscheidender Stelle: Eine EEA dürfe nur solange als Grundlage für die Teilnahme des Beschuldigten an der Hauptverhandlung dienen, wie dies zur Erlangung von Beweisen erforderlich ist. Für Verhandlungsabschnitte, die keinerlei Beweiszweck verfolgen, könne die Teilnahme des Beschuldigten nicht auf eine EEA gestützt werden – denn dies wäre ein Missbrauch der EEA-Richtlinie 2014/41/EU zur Umgehung der Voraussetzungen eines europäischen Haftbefehls, die im Rahmenbeschluss des Rates 2002/584/JI geregelt sind. Damit dürfte der Vernehmung des in Belgien inhaftierten Beschuldigten im italienischen Ausgangsverfahren nichts mehr im Wege stehen.
Spendenaufruf: European Lawyers in Lesvos – ELIL
European Lawyers in Lesvos (ELIL) ist eine Nichtregierungsorganisation, die Asylsuchenden in Griechenland und Polen kostenlose rechtliche Unterstützung bietet. Der Deutsche Anwaltverein ist eines der Gründungsmitglieder von ELIL. Ziel der Organisation ist es, den Zugang zum Asylverfahren sowie den effektiven Rechtsschutz für besonders schutzbedürftige Personen an den EU-Außengrenzen zu gewährleisten. Die aktuelle Situation in Griechenland und an der polnisch-belarussischen Grenze ist von erheblichen rechtsstaatlichen Herausforderungen geprägt. Zeitweise Aussetzungen des Asylrechts, Behinderungen und Bedrohungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Pushbacks und Inhaftierungen von Schutzsuchenden stellen grundlegende Prinzipien des Rechtsstaats in Frage. Gleichzeitig sind zahlreiche Organisationen der Rechtsberatung von erheblichen Mittelkürzungen betroffen. Vor diesem Hintergrund ist die Arbeit von ELIL wichtiger denn je. Mit seiner laufenden Spendenkampagne strebt ELIL an, bis Ende 2025 insgesamt 30.000 € einzuwerben, um den Zugang zum Recht an den EU-Außengrenzen aufrechtzuerhalten. Weitere Informationen zur Arbeit von ELIL sowie zur Spendenmöglichkeit finden Sie hier.
Einigung im Gesetzgebungsverfahren zu sicheren Drittstaaten – EP/Rat
Die jeweiligen Verhandlungsführer von Rat der EU und EU-Parlament haben nach sehr kurzen Verhandlungen eine politische Einigung zu den Gesetzgebungsvorschlägen über die Ausweitung des Konzepts sicherer Drittstaaten (vgl. PM) sowie zur Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten gefunden, vgl. PM. Als sichere Herkunftsstaaten werden danach unionsweit Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Kosovo, Marokko und Tunesien bestimmt. Erst kurz zuvor hatten die Co-Gesetzgeber ihre jeweiligen Standpunkte festgelegt, vgl. EiÜ 44/25 und 43/25. Der im Plenum des EU-Parlaments erhobene Widerspruch gegen den Eintritt in Trilogverhandlungen hat in der Plenarsitzung keine Mehrheit gefunden. Der Deutsche Anwaltverein hatte insbesondere die Vorschläge kritisiert, Staaten als für internationalen Schutz begehrende Antragsteller selbst dann als sichere Drittstaaten festlegen zu können, wenn keinerlei Verbindung zu diesen Staaten besteht und die Antragsteller durch diesen Staat lediglich durchgereist sind, vgl. Stellungnahme 78/25. Die vorläufigen Einigungen müssen nun noch durch den Rat und das EU-Parlament formell bestätigt werden, damit die Gesetzgebungsvorschläge in Kraft treten können.
Nichtvorlage an den EuGH muss begründet werden – EGMR
Wenn ein nationales Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist, einem Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht nachkommt, ist diese Nichtvorlage zu begründen. So entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Beschwerdeverfahren Gondert vs. Germany und stellte eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) fest. In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt und Partner gegen ein neues Rentensystem und entsprechende Ruhestandsbezugsregelungen seiner Kanzlei gewandt und eine altersbedingte Diskriminierung gerügt. Im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH beantragte der Antragsteller ausdrücklich die Vorlage an den EuGH. Der BGH lehnte die Berufungszulassung ab und begründete seinen Hinweis, eine Vorlage an den EuGH geprüft zu haben, nicht weiter. Der EGMR entschied nun, dass ein Gericht, dessen Entscheidung endgültig ist, in einem solchen Fall nicht Nichtvorlage an den EuGH begründen müsse. Es müsse sich zu den für eine Vorlagepflicht bestehenden Ausschlusskriterien – fehlende Entscheidungserheblichkeit oder bereits erfolgte Beantwortung der Rechtsfrage durch den EuGH sowie Offenkundigkeit der richtigen Auslegung des EU-Rechts -äußern. Der Europäische Gerichtshof sprach dem Antragsteller 3.000 € immateriellen Schadenersatz und 2.000 € Kostenersatz zu.
Europa im Überblick macht Winterpause – DAV
Unser Newsletter „Europa im Überblick“ geht in die Winterpause. Wir danken Ihnen für Ihr reges Interesse an der Zusammenstellung der anwaltsrelevanten europäischen und internationalen Themen und wünschen frohe Weihnachten und einen guten Übergang ins neue Jahr. Die nächste Ausgabe von Europa im Überblick erscheint am 9. Januar 2026.
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