Europa im Überblick, 5/19

EiÜ 5-19

Kein Eingriff in Berufsgeheimnis bei „Whistleblowing“ – Rat

Whistleblower sollen sich grundsätzlich an ein verpflichtendes dreistufiges Meldeverfahren halten, um vom Schutz vor Sanktionen profitieren zu können. Das geht aus dem am 24. Januar 2019 angenommen Verhandlungsmandat (nur auf Englisch verfügbar) des Rats zur Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, hervor. Der Rat folgt damit dem Vorschlag der EU-Kommission und den Prinzipien der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung, was auch vom DAV in seiner Stellungnahme Nr. 51/2018 ausdrücklich befürwortet wurde (s. EiÜ 39/18). Aus anwaltlicher Sicht hervorzuheben ist, dass der Rat explizit vorsieht, dass die Richtlinie keinerlei Auswirkungen auf die Anwendung nationaler Vorschriften zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, zum Strafprozessrecht und zu der Vertraulichkeit gerichtlicher Beratungen haben soll (Art. 1bis). Der DAV hatte ebenfalls eine Klarstellung in diesem Sinne gefordert, da dies im Vorschlag der EU-Kommission nur in einem Erwägungsgrund geregelt war. Zudem stärkt der Rat die Garantien zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers (Art. 13bis). Nachdem das EU-Parlament bereits Ende November 2018 (s. EiÜ 41/18) seine Position festgelegt hatte, können Trilogverhandlungen nun umgehend beginnen – allerdings divergieren die Positionen der Institutionen gerade hinsichtlich der Ausgestaltung des Meldeverfahrens deutlich.

Elektronische Zustellung nur mit Einverständnis des Beklagten – EP

Neben der postalischen Zustellung soll eine elektronische Zustellung nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Beklagten erfolgen können. Das fordert der Rechtsausschuss (JURI) in seinem Bericht von Berichterstatter Sergio Cofferati (S&D) zum Verordnungsvorschlag COM(2018) 379 zur Überarbeitung der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken (EG) 1393/2007 und greift damit auch eine zentrale Forderung des DAV zum Schutz des Beklagten auf (s. DAV-Stellungnahme Nr. 53/2018; s. EiÜ 39/18). Das Gesetzgebungspaket zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Zustellung und Beweiserhebung in Zivil- und Handelssachen an das digitale Zeitalter anzupassen. Aus DAV-Sicht positiv zu bewerten ist, dass sich der Rechtsauschuss bei dem elektronischen Austausch von Schriftstücken für die Verwendung von E-Codex ausspricht, um einheitliche Mindeststandards zu schaffen. Gleiches gilt auch in dem ebenfalls angenommenen Bericht zur Überarbeitung der Verordnung (EG) 1206/2001 über die Beweisaufnahme COM(2018) 378 von Berichterstatter Emil Radev (EVP). Hier wird ergänzend vorgeschlagen, dass bei einem elektronischen System zur Beweisaufnahme sichergestellt werden muss, dass das Berufsgeheimnis und das Privileg der Angehörigen der Rechtsberufe geschützt wird. Aus DAV-Sicht zu begrüßen ist, dass die EU-Kommission aufgerufen werden soll, Mindeststandards und Mindestanforderungen an den Einsatz von Videokonferenzen zu erlassen. Dadurch werden Missbrauchs- oder Hackingmöglichkeiten möglichst vermieden und gleichzeitig eine effiziente Beweisaufnahme mit vollständiger Interaktionsmöglichkeit gewährleistet.

Bezahlter Vaterschaftsurlaub kommt – EP/Rat

Erwerbstätige Eltern und pflegende Angehörige sollen in Zukunft mehr Möglichkeiten haben, um berufliche und familiäre Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren. Hierzu haben das EU-Parlament und der Rat am 24. Januar 2019 eine vorläufige Einigung über den Richtlinienvorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige COM(2017) 253 erzielt, der Mindestanforderungen für die EU-Mitgliedstaaten festlegt, um die Work-Life-Balance der EU-Bürger zu fördern. Der DAV hatte in seiner Stellungnahme Nr. 45/2017 den Vorschlag begrüßt, aber auch rechtliche Klarstellungen gefordert. Die Einigung (s. Pressemitteilung; finaler Text liegt noch nicht vor) umfasst unter anderem die Einführung des Rechts auf mindestens zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption eines Kindes, sowie mindestens vier Monate bezahlten Elternurlaub, wovon zwei Monate nicht auf das andere Elternteil übertragbar sind. Auch pflegende Angehörige sollen fünf Urlaubstage pro Jahr erhalten. Zudem soll flexibles Arbeiten ermöglicht werden. So sollen erwerbstätige Eltern und pflegende Angehörige eine Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen in Form von Home-Office-Angeboten oder flexibleren Arbeitsplänen verlangen können, wobei besonders den Bedürfnissen von Alleinerziehenden und Eltern von Kindern mit einer Behinderung Rechnung getragen werden soll. Die vorläufige Einigung muss nun sowohl vom EU-Parlament als auch vom Rat noch förmlich angenommen werden.

Streitbeilegungsmechanismus mit Unionsrecht vereinbar? – EuGH

Der im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus (Investor State Dispute Settlement System, ISDS), wonach Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten vor einem eigenen, noch einzurichtenden Schiedsgericht zu verhandeln sind, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Diese Ansicht vertritt Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 29. Januar 2019 in dem Gutachtenverfahren 1/17. Am 7. September 2017 hatte Belgien den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Erstellung eines Gutachtens über die Vereinbarkeit des ISDS mit dem Unionsrecht ersucht und Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen dieses Mechanismus auf die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts geäußert. Diese Zweifel seien unbegründet, so der Generalanwalt. Er argumentiert, dass das Abkommen nicht die Autonomie des Unionsrechts beeinträchtige und den Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung des Unionsrechts unberührt lasse, da die Zuständigkeit des noch einzurichtenden Gerichts eng begrenzt sei und lediglich darin bestehe, geschädigten Investoren bei Verletzungen des Abkommens eine Entschädigung zuzuerkennen. Das Gericht sei hingegen nicht befugt, Maßnahmen, die es für mit dem Abkommen unvereinbar halte, aufzuheben oder anzupassen. Zudem sei es bei der Auslegung des Unionsrechts an die Auslegung des EuGH gebunden.

Vorläufige Einigung über neue Regeln zum Verbrauchsgüterkauf – EP/Rat

EU-Parlament und Rat haben am 29. Januar 2019 eine vorläufige Einigung zu dem Richtlinienvorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels COM(2017) 637 und somit über neue Regeln zum Verbrauchsgüterkauf erzielt (s. Pressemitteilung; finaler Text liegt noch nicht vor). Hiernach werden digitale Elemente (wie z.B. smarte Kühlschränke) durch die Warenrichtlinie abgedeckt und nicht durch die Richtlinie zu digitalen Inhalten, wo die vorläufige Einigung nun auch Bestand haben dürfte (s. EiÜ 4/19). Bei eingebetteten digitalen Inhalten soll der Verkäufer verpflichtet sein, Updates während eines Zeitraumes zur Verfügung zu stellen, in dem der Verbraucher (abhängig von der Art des Produktes) diese vernünftigerweise erwarten könne. Bei den Regeln über die Vertragswidrigkeit können die Mitgliedstaaten, wie vom Rat vorgeschlagen (s. EiÜ 44/18), eine Rügepflicht innerhalb von zwei Monaten vorsehen. Der DAV hätte es hierbei begrüßt, eine verpflichtende Rügepflicht einzuführen, um den in dem Richtlinienvorschlag vorgesehenen ausgeprägten Verbraucherschutz abzuschwächen (s. DAV-Stellungnahme Nr. 1/2018). Außerdem verständigten sich Rat und EU-Parlament auf eine einjährige Beweislastumkehr und einen Haftungszeitraum von zwei Jahren. Auch bei dem Richtlinienvorschlag zur Modernisierung des Verbraucherrechts COM(2018) 185 (s. EiÜ 15/18) geht es voran. Hier wurde der Bericht von Berichterstatter Daniel Dalton (EKR) am 22. Januar 2019 im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) angenommen und sich u.a. dafür ausgesprochen, dass das Widerrufsrecht nicht eingeschränkt wird.

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