EiÜ 5/2020
Anwaltliche Unabhängigkeit – Wie viel Mandantennähe darf sein? – EuGH
Der Lehrvertrag eines Anwalts mit einer Universität lässt nicht dessen anwaltliche Unabhängigkeit entfallen. Dies entschied der EuGH in den verbundenen Rs. C-515/17 P und C-561/17 P (vgl. auch Pressemitteilung). Die Universität Breslau hatte vor dem Gericht erster Instanz der EU Klage erhoben und war in dem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten worden, mit dem sie ebenfalls einen Lehrvertrag abgeschlossen hatte. Die Klage wurde mangels ordnungsgemäßer Rechtsvertretung durch einen „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des EuGH sowie Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen, da die Anforderungen an seine Unabhängigkeit nicht erfüllt seien (vgl. EiÜ 33/19). Zu Unrecht, so der EuGH. Die hinreichende Unabhängigkeit eines Anwalts sei dann nicht gegeben, wenn ein Anwalt, der eine juristische Person vertritt, innerhalb dieser bei über erhebliche administrative und finanzielle Befugnisse verfügt, wodurch er deren höherer Führungsebene zuzurechnen und daher nicht als unabhängiger Dritter anzusehen ist, wenn er eine hochrangige Leitungsfunktion innerhalb der von ihm vertretenen juristischen Person ausübt oder wenn er Aktien der von ihm vertretenen Gesellschaft besitzt und Vorsitzender ihres Verwaltungsrats ist. Diesen Fallgestaltungen könne der Wahrnehmung eines Lehrauftrags an einer Universität nicht gleichgestellt werden. Sie sei nicht ausreichend, um anzunehmen, der Anwalt hätte sich in einer Situation befunden, die seine Fähigkeit, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten, offensichtlich beeinträchtigen würde.
EPPO braucht Finanzierung, um effektiv zu arbeiten – EP
Am 06. Februar 2020 berichtete EU-Generalstaatsanwältin Laura Codruța Kövesi im Ausschuss des EU-Parlaments für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) über die Aufnahme der Vorbereitungen der EU-Staatsanwaltschaft (EPPO). Diese ist eine Priorität der kroatischen Ratspräsidentschaft (vgl. EiÜ 3/20). Die EPPO wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union befugt sein, Straftaten gegen den EU-Haushalt wie beispielsweise Betrug, Korruption und schweren grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und vor Gericht zu bringen. Kövesi korrigierte die bisherigen Schätzungen. Der eingeplante Haushalt werde nicht ausreichen, wenn die EPPO effektiv arbeiten solle. Es wird mit 3000 alten und jährlich 2000 neuen Fällen gerechnet. Der Verlust finanzieller Mittel allein durch den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug beläuft sich, Schätzungen zufolge, auf bis zu 60 Milliarden Euro pro Jahr (s. Kiel-Studie). Monika Hohlmeier (EVP) forderte in diesem Zusammenhang auf, zu bedenken, was die Investitionen kosten und was sie bringen würden. Kövesi betonte die Bedeutung, welche die EPPO auch für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten untereinander habe. Sie wünsche sich ein „Exzellenzzentrum“ der europäischen Staatsanwälte. Gleichzeitig warnten beide Frauen davor, dass ein Teilzeitmodell nicht erfolgversprechend wäre und man genug Haushaltsmittel für Vollzeitstellen und eine adäquate Ausstattung bräuchte.
Hohe Hürden bei Kanzleidurchsuchungen bestätigt – EGMR
In seinem Urteil in der Rs. Kruglov u.a. vs. Russland (no. 11264/04) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bekräftigt, dass die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen von Anwaltskanzleien einer besonders strengen Kontrolle unterliegt. Der Fall betraf die polizeilichen Durchsuchungen der Wohnungen und Büros 25 russischer Antragsteller, – Rechtsanwälte und ihre Mandanten – die überwiegend auf sehr weit gefassten gerichtlichen Anordnungen beruhten und in deren Rahmen die Behörden Computer, Festplatten und Dokumente beschlagnahmten. Der EGMR stellte eine Verletzung von Art. 8 der EMRK in 22 Fällen fest, da die Durchsuchungen in den vorliegenden Fällen das anwaltliche Berufsgeheimnis in einem Ausmaß beeinträchtigt haben, das in keinem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand. Zu keinem Zeitpunkt sei versucht worden, den Schutz des Anwaltsgeheimnisses gegen die Erfordernisse der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwägen. Der EGMR wies darauf hin, dass Durchsuchungen von Anwaltskanzleien in Anwesenheit eines unabhängigen Beobachters durchgeführt werden sollten oder andere besondere Sicherheitsvorkehrungen vorhanden sein müssen, um sicherzustellen, dass Material und Dokumente, die unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen, nicht entfernt werden. Zudem urteile der EGMR, dass die Durchsuchungen der Räumlichkeiten der Antragsteller, die zwar rechtsberatend, aber nicht als Mitglieder der Anwaltskammer tätig waren, ebenfalls ohne ausreichende Verfahrensgarantien gegen Willkür durchgeführt wurden.
Kommission legt erste Verhandlungsrichtlinien nach Brexit vor – KOM
Die EU-Kommission hat am 03. Februar 2020 eine Empfehlung an den Rat (s. auch Annex) zur Aufnahme von Verhandlungen über eine zukünftige Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich vorgelegt, nachdem dieses am 31. Januar 2020 die Union verlassen hat. Sie enthält einen umfassenden Vorschlag für Verhandlungsrichtlinien, in denen der Umfang und die Bedingungen der künftigen Partnerschaft, die die Europäische Union mit dem Vereinigten Königreich plant, festgelegt werden. Beim Dienstleistungshandel soll ein Liberalisierungsniveau erreicht werden, das über die WTO-Verpflichtungen der Parteien hinausgeht und den bestehenden Freihandelsabkommen der Union Rechnung trägt sowie praktisch jede Diskriminierung in den erfassten Sektoren ausschließt. Auch der digitale Handel mit Dienstleistungen und Waren soll erleichtert werden, ungerechtfertigten Hindernissen entgegengewirkt und ein offenes, sicheres und vertrauenswürdiges Online-Umfeld geschaffen werden. Zudem sollen Regeln enthalten sein, wonach der Marktzugang und die Inländerbehandlung nach den Regeln des Zielstaats für die Dienstleister gelten. Neben Bestimmungen zur Strafverfolgung und dem gegenseitigen Datenaustausch sollen bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Garantien für ein faires Verfahren einschließlich weiterer Verfahrensrechte gelten. Der Rat muss nun den Entwurf der Verhandlungsrichtlinien annehmen. Damit wird die Kommission formell ermächtigt, die Verhandlungen als Verhandlungsführerin der Union zu eröffnen.
EU-Institutionen neu strukturiert nach Brexit – EuGH/EP
Der Brexit hat auch das Ausscheiden 73 britischer Abgeordnete aus dem EU-Parlament zur Folge. Dies wirkt sich auf politische Mehrheitsverhältnisse sowie auf die Zusammensetzung der Ausschüsse aus. 27 der freiwerdenden Sitze werden direkt an 14 Mitgliedsstaaten vergeben, während die übrigen 46 Sitze unter anderem für zukünftige EU-Erweiterungen unbesetzt in Reserve bleiben. Entsprechend sinkt die Gesamtzahl nach dem Brexit von 751 auf 705. Die Infografik vom EU-Parlament (in englischer Sprache) stellt die Verteilung graphisch dar. Auch beim EuGH verringert sich die Anzahl der Richterinnen und Richter. Mit sofortiger Wirkung nach dem Austritt verlassen die drei Richter – ein Richter für den Gerichtshof und zwei für das Gericht – das Gericht (siehe Pressemitteilung des EuGH). Für die Britin Eleanor Sharpston, die seit 2006 Generalanwältin ist, hat der Austritt dagegen keine Auswirkung, bis ihre Nachfolgerin von den europäischen Regierungen ernannt wird. Die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs ist durch den Beschluss des Rates vom 25. Juni 2013 auf elf festgesetzt. Gemäß dem Austrittsabkommen bleibt der EuGH für alle Verfahren zuständig, die vor dem mit 31. Dezember 2020 festgesetzten Ende der Übergangszeit vom Vereinigten Königreich oder gegen dieses eingeleitet werden. Für die neue EU-Kommission wurde a priori kein britischer Kommissar benannt.
Jahresbericht: Steigende Fallzahlen, keine Verurteilung Deutschlands – EGMR
Aus dem Jahresbericht 2019 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nur in englischer Sprache verfügbar) folgt, dass die Arbeitsbelastung des Gerichts auch in diesem Jahr weiter gestiegen ist. So waren am Ende des Jahres 2019 59.800 Fälle anhängig, was gegenüber dem Vorjahr einem Plus von 3% entspricht. Davon entfiel rund ein Viertel auf Russland, gefolgt von der Türkei und Ukraine. Auch aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die meisten Urteile gegen Russland gesprochen wurden (198), wobei der EGMR in 195 Fällen auch eine Menschenrechtsverletzung festgestellt hat. Die Türkei folgt Russland mit 97 Verurteilungen. In Fällen gegen Deutschland wurden acht Urteile gesprochen, in keinem Fall jedoch eine Verletzung festgestellt. 2018 standen dem noch 19 Urteile und zwei Feststellungen von Verstößen gegen die EMRK gegenüber. Neben allgemeinen statistischen Werten enthält der Bericht auch eine Übersicht besonders relevanter Entscheidungen. In diese hat der EGMR den Fall Altay v. Turkey (Nr. 11236/09) aufgenommen. Darin urteilte das Gericht, dass die mündliche Kommunikation zwischen Anwalt und seinem inhaftierten Mandanten unter den Begriff des Privatlebens in Art. 8 EGMR falle, auch wenn sie rein privaten Charakter habe. Der Austausch zwischen Mandant und Anwalt diene u.a. dazu, dass der Mandant eine informierte Entscheidung über sein Leben treffen könne (vgl. EiÜ 15/19).
Neuer Fahrplan zur nichtfinanziellen Berichterstattung von Unternehmen – KOM
Aufgrund der Richtlinie 2014/95/EU zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) sind börsennotierte Unternehmen, Versicherungen und Banken mit über 500 Beschäftigten dazu verpflichtet, Informationen zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeit offenlegen. Laut einer Folgenabschätzung (nur in englischer Sprache) der EU Kommission steige der Bedarf an unternehmensinternen Informationen zu diesen Themenfeldern seitens Investoren sehr schnell an. Dies sei sowohl vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeitsdebatte sowie neuartiger Finanzinstrumente zu sehen, die speziell Umweltprobleme und andere soziale Herausforderungen adressieren. Nach vorläufiger Auswertung eines „Fitness Checks“ bezüglich der gesamten öffentlichen Berichterstattung von Unternehmen unter EU-Recht ist die EU-Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Fassung der NFRD nicht ausreicht, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden. Die nun angedachten Änderungen sollen sicherstellen, dass Anleger und Zivilgesellschaft auf die von ihnen benötigten Informationen zugreifen können, ohne dass den Unternehmen dabei übermäßige Berichtspflichten entstehen. Aus Sicht der EU Kommission gibt es drei Optionen, um die Berichtspflichten zu verbessern. So könnten die nicht-verbindlichen Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie ergänzt oder erweitert werden. Eine weitere Möglichkeit wäre die Nutzung von Standards. Als dritte Variante wird eine Überarbeitung der Richtlinie 2014/95/EU selbst in Erwägung gezogen. Die Annahme einer Entscheidung durch die Kommission ist für das 4. Quartal 2020 geplant.
Kommentare